Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Einschreib-Buch fuͤr die Reisenden. 
17) Jedem mit Extra-post ankommenden Reisenden ist gleich bei der Ankunft und ehe 
demselben eingespannt wird, das auf jeder Station zu diesem Ende befindliche Buch mit Höf- 
lichkeit vorzulegen, und von demselben die Einschreibung seines Ramens in dasselbe, se wie die 
Auesfüllung der übrigen Columnen mit Anstand zu verlangen. Würde der Reisende ein solches 
zu thun sich weigern, so ist ihm durchaus und unter keiner Bedingung, so lange nicht einzuspan- 
nen, bis er der Kön. Verordnung nachgekommen ist. Uebrigens sind den Postillions die gewöhn- 
lichen Stations-Zettel mitzugeben. Ausgenommen sind hievon, wie sich von selbst verstehet, 
die enigen Königl. Diener und Personen, welche auf Sr. Königl. Majestät allerhöchsten 
Special= Befehl reisen, und deshalb mit der Königl. Legitimation versehen sind. 
(Siehe oben Nro. I5.) 
Betragen gegen die Reisende. 
18) Hat der Peftstall-Beamte sich es angelegen seyn zu lassen, gegen alle Passagiers, 
so wie gegen die als Couriere oder mit Extrapest Reisende ein bescheidenes und höfliches 
Benehmen zu beobachten, sich gegen dieselbe keine ungesitteten und unbescheidenen Aeuße- 
rungen zu erlauben, und bei Vermeidung unnachsschtlicher scharfer Ahndung dafür zu sor- 
gen, daß dieserhalb oder wegen schlechter, nachläßiger Führung, oder wegen gegebenen 
schlechten Pferden und Postillions keine Klagen angebracht werden. Dagegen ist 
Nicht zu duldendes unbbfliches Betragen von den Reisenden. 
10) von den Passagiers und andern Reisenden ein unhöfliches, ungesittetes Benehmen 
nicht zu dulden, sondern falls die Ermahnungen des Post-Beamten fruchtlos bleiben, die 
Intervention der am Ort * Obrigka zanppenrem ie tünnen dolchen unge- 
ei in die Schranken der, igl. « zuruͤkzufuͤhre 
sitteten Reisenden Tar des Trink- und Shwirr auch Chalsen-Geldes, 9 #führen. 
20) Was für Courier= und Ertra-Hostpferde p. Station zu fordern erlaubt ist, ergiebt 
die darüber besonders in Händen habende Taxe. Außer denselben hat jeder mit Extrapest 
Reisende dem Postillion für zwei und vier Pferde 36 kr., für 6 Pferde # fl. ##2 kr. Trink- 
geld per Station; dem Wagenmeister hingegen 12 kr. Schmiergeld zu bezahlen. Sollte 
dem Reisenden auch eine Chaise gegeben werden müssen, so ist hiefür von demselben per 
Station 45 kr. zu nehmen, auf diesen Fall aber von dem Reisenden kein Schmiergeld zu 
verlangen. 
Erdlich und zulezt hat jeder Host-Beamte, da es seine erste Pflicht ist, jedweden Rach- 
theil von dem ihm anvertrauten Postamt zu entfernen, und vielmehr dessen Vortheil mög- 
lichst zu befördern, über alle solche Sachen, die zu feiner Kenntniß kommen, und von de- 
nen er irgend einen Nachtheil besorgen würde, sofort mittelst unterthänigsten Berichts der 
Königl. Ober-Post-Direction zu hinterbringen; überhaupt auch an diese ihm vorgesezte Be- 
hörde von Zeit zu Zeit über den Zu= und Bestand, auch möglichste Verbesserung seines ihm 
#allergn #digst anvertrauten Postames zu berichten. . 
So wie nun der Post-Beamte an allem diesem Sr. Königl. Majest. allerhöchsten 
Willen vollziehet, so wird er sich durch treue Verwaltung seines Amts und pünktliche Be- 
folgung der obstehenden Vorschriften der Königl. Huld und Gnade würdig machen. Gege- 
ben Stuttgart den 35. April 1807. Königl. Württemb. Ober-Post-Direction. 
Graf von Taube. 
 
	        
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