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Die nachgebornen Grafen erhalten nur durch ihre Stellen einen Rang, und bei den
ehemaligen ritterschaftl. Personen und uͤbrigen Edelleuten, wenn sie ihrem Koͤnig und dem
Staat nicht dienen, findet ebenfalls kein Rang statt, ausgenommen, wenn sie einen Königl.
Character haben sollten. Einen fremden Eharakter anzunehnten, ohne zuvor dazu erhaltene
allerhöchste Erlaubnis ist denselben nicht gestatret. Es gehr ihnen in Ermanglung eines
durch ein. Amt oder einen Character angewiesenen höhern Rangs, Jeder welcher das Recht
Wappenknöpfe zu tragen hat, vor, und in solchem Fall können weder sie noch ihre Frauen
bei Hof präsentirt werden.
Erkenntnisse des Königl. Ober-Justiz= Colleg'i Iten Senats in Cioil= Sachen.
Stuttgart, 1. April. In der Rullitäten-Klagsache von Herrenberg zwischen Eva Ca-
tharina, Georg Adam Schmiden Ehefrau voh Sulz, Wildberger Oberamts, und Jakob
Strähle von Mezingen, Herrenberger Oberamts, eine Bürgschaftsschuld betreffend, ist die
von dem Richter erster Instanz ertheilte Urtel als nichtig kassirt und IIT. Strähle verur-
theilt worden, der IXTin den vollen Betrag der eingeklagten Bürgschaftsschuld mit 125 fl.
nebst den Verzugszinsen zu s Proc. vom 12. Sept. 1803, an zu bezahlen compenlatis ex-
Pen 18.
Stuttgart, 3. Jun. In der Appellations-Sache von Stockach, zwischen dem Hofrath
und Obervogt Guldin zu Randegg, Bekl., Appellanten, und dem Freiherrn Franz Carl
von Deuring zu Bruchsal, Kl., Appellaten wurde das Urtheil voriger Instanz dahin refor-
mirt: daß Kl. Appellat nicht befugt gewesen, den mie dem Bekl. Appellanten auf zwölf
Jahre abgeschlossenen Pache des Guts Randegg, wie auch den zugleich übertragenen Ober-
Vogteidienst daselbst aufzukündigen, sondern die gedachte Uebereinkunft, ihrem ganzen In-
halt nach, auf die bestimmte Anzahl Jahre zu halten verbunden, dagegen Bekl. Appellant
zuförderst des auf Martini 1804 verfallene Pachtgeld mit r32c fl., sedoch nach Abzug der
hieran bezahlten zoo fl., deßgleichen der von dem Kl. Appellaten für liquid anerkannten Ge-
genforderungen von 184 fl. 2x kr. abzutragen, auch, statt der anerborenen, von dem Kl.
Appellaten aber nicht für hinreichend erachteten, Sicherheitsleistung von Zooo fl. eine andere
annehmliche sideijussorische Kaution, nach Maasgab des Pacht-Contracts einzulegen schuldig sey,
übrigens aber beide Theile mit ihren weiteren wechselseitig gemachten Forderungen ad lepr-
ratum verwiesen werden, unter Vergleichung der in beiden Instanzen aufgegangenen Kosten.
kod. In der Appellationssache von Stockach zwischen dem Hofrarh und Obervogt
Guldin zu Randegg, Wiederkl., Appellanten, und dem Freiherrn Franz Carl von Deuring
zu Bruchsal, Wiederbekl., Appellaten, mehrere Forderungen des ersteren an lezteren aus
dem zwischen beiden eingegangenen Pacht-Contrakt betreffend, wurde das Urtheil voriger In-
stanz in allen seinen Punkten konfirmirt, die in beiden Instanzen aufgegangenen Prozeßkosten
aber verglichen. "
Fod. In der Appellationssache von Marggröningen zwischen Johann Georg Graf
von Thamm, Bekl., Appellanten, und der Louise von Adelsheim, Ehegattin des Grosher"
zoglich Badischen Kammerherrn und Oberforstmeisters von Adelsheim zu Carlsruhe, Kl.,
Appellatin, wurde die Appellation für desert erklärt, Bekl. Appellant auch wegen seines.
zweimaligen ungehersamen Ausbleibens in eine Strase von 1o0 fl. und in die Bezahlung.