Nro. 40. 1807.
Königlich" Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blaktk.
Samstag, 4. Jul.
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« in. Kammer III. Dep. an " prkauf
Königl. Ob. Fi Spcecß. Berichd ’ — die Fruchtverkaufs-
die Königl. Ober-Finanz-Kammer mit Mißfallen hat wahrnehmen müssen, daß die
Fuuchsatzaufs= Sureeß-Boricht auf den ersten dieses or rhn von Aens eie
ten noch gar nicht, theils von andern sehr unvollständig, und ganz nicht der unterm 1#5.
April und 15. Jun. d. J. ertheilten Vorschrift gemäß erstattet worden sind; so wird hie-
mit sämtl. Königl. Kameral= Beamten der gemessene Befehl ertheilt,
a) die auf den ersten dieß noch ausstehenden Fruchtverkaufs-Succeß= Berichte schleunigst
und längstens innerhalb 8 Tagen zur Königl. Ober-Finanz-Kammer 3ten Departements
einzusenden;
b) diese Succeß-Berichte ganz pünktlich und durchaus nach der Vorschrift vom I5. Apr.
und 15. Jun. einzurichten, insbesondere aber aufs genaueste anzuzeigen, wieviel an
jeder einzelnen Fruchtsorte, über Abzug des eigenen Bedarfs zu Besoldungen und an-
deren Abgaben bis nächst Martini, als disponibler Verrath gegenwärtig noch vorhan-
den, mithin zum Verkauf übrig sey? 1
6.) werden diejenigen Beamte, welche die schon länger zum Verkauf ausgesezten Früchte
bis jezt noch nicht ganz, oder nur zum kleinern Theil verwerthet haben, wiederholt
aufgefordert, die möglichst hohe Verwerthung dieser Früchte pflichtschuldig und mit
Eifer sich angelegen seyn zu lassen. Auch sollen
d) den bereits schon öfters ergangenen Verordnungen gemäß, ohne besondere Legitimation
keine Früchte auf Borg hingegeben, so wie die von verkauften Früchten gegenwärtig
etwa noch ausstehenden Gelder unverzuglich beigetrieben, und sammt den vom Fruchr-
erlös bei den Beamtungen vorräthigen Geldern, unverzüglich an die Hauptkasse un-
mangelhaft eingesendet werden.
Deer. Stuttgart, in der Königl. Ob. Fin. Kammer III. Dep. den 3. Jul. 1807.
Königl. Katholisch- Geistlicher Rath. An die katholischen Dekane und Dekanats=
Commissarien. Vom 23. Jun. 1807.
Da kein Geistlicher als Vikar angenommen werden darf, der nicht zuvor von dem
Königl. katholisch geistlichen Rath die Erlaubniß dazu erhalten hat, so wird solches