Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 40. 1807. 
Königlich" Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blaktk. 
Samstag, 4. Jul. 
  
  
— — 
« in. Kammer III. Dep. an " prkauf 
Königl. Ob. Fi Spcecß. Berichd ’ — die Fruchtverkaufs- 
die Königl. Ober-Finanz-Kammer mit Mißfallen hat wahrnehmen müssen, daß die 
Fuuchsatzaufs= Sureeß-Boricht auf den ersten dieses or rhn von Aens eie 
ten noch gar nicht, theils von andern sehr unvollständig, und ganz nicht der unterm 1#5. 
April und 15. Jun. d. J. ertheilten Vorschrift gemäß erstattet worden sind; so wird hie- 
mit sämtl. Königl. Kameral= Beamten der gemessene Befehl ertheilt, 
a) die auf den ersten dieß noch ausstehenden Fruchtverkaufs-Succeß= Berichte schleunigst 
und längstens innerhalb 8 Tagen zur Königl. Ober-Finanz-Kammer 3ten Departements 
einzusenden; 
b) diese Succeß-Berichte ganz pünktlich und durchaus nach der Vorschrift vom I5. Apr. 
und 15. Jun. einzurichten, insbesondere aber aufs genaueste anzuzeigen, wieviel an 
jeder einzelnen Fruchtsorte, über Abzug des eigenen Bedarfs zu Besoldungen und an- 
deren Abgaben bis nächst Martini, als disponibler Verrath gegenwärtig noch vorhan- 
den, mithin zum Verkauf übrig sey? 1 
6.) werden diejenigen Beamte, welche die schon länger zum Verkauf ausgesezten Früchte 
bis jezt noch nicht ganz, oder nur zum kleinern Theil verwerthet haben, wiederholt 
aufgefordert, die möglichst hohe Verwerthung dieser Früchte pflichtschuldig und mit 
Eifer sich angelegen seyn zu lassen. Auch sollen 
d) den bereits schon öfters ergangenen Verordnungen gemäß, ohne besondere Legitimation 
keine Früchte auf Borg hingegeben, so wie die von verkauften Früchten gegenwärtig 
etwa noch ausstehenden Gelder unverzuglich beigetrieben, und sammt den vom Fruchr- 
erlös bei den Beamtungen vorräthigen Geldern, unverzüglich an die Hauptkasse un- 
mangelhaft eingesendet werden. 
Deer. Stuttgart, in der Königl. Ob. Fin. Kammer III. Dep. den 3. Jul. 1807. 
Königl. Katholisch- Geistlicher Rath. An die katholischen Dekane und Dekanats= 
Commissarien. Vom 23. Jun. 1807. 
Da kein Geistlicher als Vikar angenommen werden darf, der nicht zuvor von dem 
Königl. katholisch geistlichen Rath die Erlaubniß dazu erhalten hat, so wird solches
	        
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