Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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bei jede Aeußerung und Handlung des appellantischen Theils in Böiehung auf die von ihm 
zu beobachtenden Nothfristen und Förmlichkeiten, namentlich zu welcher Stunde die Urtel 
den Parteien eröffnet oder bekannt worden sei! wann, vor wem, in wie weit, auf 
welche Weise und in welchen Worten die eine oder die andere interessirte Person hievon 
die Appellation ergrisfen, und die Akten begehrt habe? pünktlich im Protokol 
aufzunehmen ist. V.. 10. 
Einen gleich wesentlichen Bestandtheil der Appellations-Akten macht auch die Urkunde 
über die geschehene Verkündigung an den appellantischen Theil wegen Auslösung und Ein- 
legung der geferrigten Akten, deren Inhalt unten (O. u§. 18.) vorkommen wird, aus. 
„ 1 1. 
Jeaede dieser einzelnen geschriebenen Säze und Gerichts-Verhandlungen erhält zwar, der 
Reihe nach, ihre Zahl, und eine den Hauptinhalt und die Zeit möglichsikurz und deutlich 
bezeichnende Aufschrift; es ist sedoch der ganze Akten-Faseikel zu Erleichterung des Nach- 
schlazens mit durchaus laufenden Zahlen zu paginiren. 
12. 
Zu gleichem Endzwek wird derselbe zu Anfang mit einem colonnenweise geschriebenen 
Direktorium, oder Verzeichnisse der einzelnen Akten-Theile dergestalt versehen, daß in 
der ersten Reihe herunter die Zahlen der einzelnen Verhandlungen, in der 21#en die Auf- 
schriften mit den untergesezten Zeit-Daten, und in der 3ten die Anzahl der Seiten, wo jene 
Verhandlungen in dem paginirten Akten-Bund anfangen und enden, auf eine mit dem In- 
halt übereinstimmende und in die Augen fallende Weise eingetragen sind. 
. 1. 
Als Ei#leitung oder Vorrede erhalten die Appellations-Akten eine an das Königl. Ober- 
Tribunal gerichtete Missive (Aposecel) worin das Gericht, von welchem, theils alles Las- 
jenige, was es über den Gang des Prozesses, oder etwa über den Werth und zu Widerle- 
gung der Appellations-Gründe noch besonders bemerken zu müssen glaubt, kürzlich vortra- 
gen mag, theils und vorzüglich aber die unmangelhafte Ausfertigung der Akten und ihre 
Gleichförmigkeit mit den Urschriften zu bescheinen hat. 
14. 
Endlich ist der auf diese Art geordnere Akren-Fascikel, welcher nicht anders als gehe- 
tet oder eingebunden ausgegeben werden darf, am Schlusse mit einem Verzeichnisse 
sämmelicher für die Ausfertigung angerechneten Gebühren und Kosten zu versehen, und 
auf der ersten Seite des Bandes dergestalt zu rubriciren, daß " 
1) die Gerichtsstellen, von und an welche appellirt worden ist, benannt — 
2) alle Personen, welche in dem befragten Rechrsstreit als Parteien oder Interessen- 
ten gehandelt haben, nach ihrem Vor= und Zunamen, Stande und Wohnorten, wie auch 
bei Weibs-Personen, Mündeln oder Minderjährigen, derselben Beistände oder Vormünder 
bestimmt aufgeführt — hiebei aber immerhin diejenige Parkei, welche im Verhältnisse gegen 
denjenigen Oberrichter, ror welchem nun die Sache anhängig ist, den appellantischen 
Theil bildet, vorangesezt, übrigens bei diesem sowohl, als bei der ihm gegenüberstehen- 
den appellatischen Partei die Rolle des Klägers oder Beklagten, als in welcher jeue in er- 
ster Instanz L#hander haben, mitbemerkt; und endlich 
3) der Streit-Gegenstand mit Begimmtheit und Deutlichkeit kürzlich bezeichnet wird.
	        
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