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bei jede Aeußerung und Handlung des appellantischen Theils in Böiehung auf die von ihm
zu beobachtenden Nothfristen und Förmlichkeiten, namentlich zu welcher Stunde die Urtel
den Parteien eröffnet oder bekannt worden sei! wann, vor wem, in wie weit, auf
welche Weise und in welchen Worten die eine oder die andere interessirte Person hievon
die Appellation ergrisfen, und die Akten begehrt habe? pünktlich im Protokol
aufzunehmen ist. V.. 10.
Einen gleich wesentlichen Bestandtheil der Appellations-Akten macht auch die Urkunde
über die geschehene Verkündigung an den appellantischen Theil wegen Auslösung und Ein-
legung der geferrigten Akten, deren Inhalt unten (O. u§. 18.) vorkommen wird, aus.
„ 1 1.
Jeaede dieser einzelnen geschriebenen Säze und Gerichts-Verhandlungen erhält zwar, der
Reihe nach, ihre Zahl, und eine den Hauptinhalt und die Zeit möglichsikurz und deutlich
bezeichnende Aufschrift; es ist sedoch der ganze Akten-Faseikel zu Erleichterung des Nach-
schlazens mit durchaus laufenden Zahlen zu paginiren.
12.
Zu gleichem Endzwek wird derselbe zu Anfang mit einem colonnenweise geschriebenen
Direktorium, oder Verzeichnisse der einzelnen Akten-Theile dergestalt versehen, daß in
der ersten Reihe herunter die Zahlen der einzelnen Verhandlungen, in der 21#en die Auf-
schriften mit den untergesezten Zeit-Daten, und in der 3ten die Anzahl der Seiten, wo jene
Verhandlungen in dem paginirten Akten-Bund anfangen und enden, auf eine mit dem In-
halt übereinstimmende und in die Augen fallende Weise eingetragen sind.
. 1.
Als Ei#leitung oder Vorrede erhalten die Appellations-Akten eine an das Königl. Ober-
Tribunal gerichtete Missive (Aposecel) worin das Gericht, von welchem, theils alles Las-
jenige, was es über den Gang des Prozesses, oder etwa über den Werth und zu Widerle-
gung der Appellations-Gründe noch besonders bemerken zu müssen glaubt, kürzlich vortra-
gen mag, theils und vorzüglich aber die unmangelhafte Ausfertigung der Akten und ihre
Gleichförmigkeit mit den Urschriften zu bescheinen hat.
14.
Endlich ist der auf diese Art geordnere Akren-Fascikel, welcher nicht anders als gehe-
tet oder eingebunden ausgegeben werden darf, am Schlusse mit einem Verzeichnisse
sämmelicher für die Ausfertigung angerechneten Gebühren und Kosten zu versehen, und
auf der ersten Seite des Bandes dergestalt zu rubriciren, daß "
1) die Gerichtsstellen, von und an welche appellirt worden ist, benannt —
2) alle Personen, welche in dem befragten Rechrsstreit als Parteien oder Interessen-
ten gehandelt haben, nach ihrem Vor= und Zunamen, Stande und Wohnorten, wie auch
bei Weibs-Personen, Mündeln oder Minderjährigen, derselben Beistände oder Vormünder
bestimmt aufgeführt — hiebei aber immerhin diejenige Parkei, welche im Verhältnisse gegen
denjenigen Oberrichter, ror welchem nun die Sache anhängig ist, den appellantischen
Theil bildet, vorangesezt, übrigens bei diesem sowohl, als bei der ihm gegenüberstehen-
den appellatischen Partei die Rolle des Klägers oder Beklagten, als in welcher jeue in er-
ster Instanz L#hander haben, mitbemerkt; und endlich
3) der Streit-Gegenstand mit Begimmtheit und Deutlichkeit kürzlich bezeichnet wird.