Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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genfalls von ihrem Curator, eigenhändig unterzeichnete Verzichts-Urkunde — es geschehe diß 
unmittelbar oder durch den Justiz= Beamten — bei diesem obersten Gerichtshofe einzureichen; 
oder durch ihren etwa schon bestellten und hiezu besonders bevollmächtigten. Prokurator eine 
schriftliche Anzeige hievon daselbst uͤbergeben zu lassen. t 
In dem einen und in dem andern Falle aber muß diese oder jene Verzichts-Urkunde 
wenigstens acht Tage vor der, zur ersten (wegen der Legismation und Rechrfertigung 
der Fermalien zu pflegenden) mündlichen Porhandlung in dem Verladungs= Reseripre anbe- 
raumten Tagfahrt — und zwar nicht blos von dem Wohnorte des verzichtleistenden Theils 
abgesendet werden, sondern hereits hier bei der öffentlichev Stelle unfehlbar über geben 
worden seyn: und hat die appellantische Parthei bei einer späteren Entsagung zu ge- 
warten, daß sie nicht nur 
1) zuschlielh in die mit der Vertagung der Rechtssache verknüpften Kosten — son- 
dern auch, . 
2) wenn ihrem Gegner durch die Bestellung und Arbeit seines Procurators, oder auf 
irgend eine andere Weise, ein Aufwand verursacht worden ist, zu Erstattung dessel- 
ben verurtheilt — und noch überdis « 
3) mit der gesezlichen Strafe von zehn Gulden, oder, nach Beschaffenheit der Um- 
staͤnde, mit einer noch hoͤheren — werde belegt werden. 
Diese erneuerte und naͤher bestimmte Verordnung, welche uͤbrigens den Partheien bei 
ihrer Vorladung als ein wesentlicher Theil des hiezu erlassenen Reseriptes durch den Justiz- 
Beamten zu eröffnen ist, wird hiemit besonders auch den Obertribunals-Procuratoren, so 
wie sämtlichen Sachwaltern, zu dem Ende eingeschärft, damit dieselben auch in ihrem Theil, 
bei Berathung ihrer Clienten und in Beförderung der ihnen auvertrauten Sache, sich hier- 
nach gebührend zu achten wissen mögen; indem, wenn ihnen, in Fällen einer zu späten Ver- 
zichrleistung, irgend eine Vernachlästgung und Verschuldung von dieser Seite zur Last fallen 
würde, sie zu Erstattung des verursachten Kosten-Aufwandes an die unschuldige Parthei un- 
nachsichtlich angehalten, und, befundenen Umständen nach, mit einer weiteren Ahndung ange- 
sehen werden sollen. 
Beschlossen im Kön. Ober-Appellations-Tribunal zu Tübingen, den 12. März 1807. 
Kön. Ob. Fin. Rechenbank: Die Adressen der denselben angehenden Briefe und Pakete betr. 
d. d. 17. März 1807. 
Da bisher öfters Briefe und Paquets in heerschaftlichen Rechnungs-Angelegenheiten von 
den Königl. Beamtungen unter der Privat-Addresse einzelner Mitglieder des Königl. Ober= 
Finanz-Rechenbanks unfrankirt eingesendet worden sind; so siehet man sich veranlaßt, alle 
amtliche Stellen zu erinnern, ihre Briefe und Paquets in Herrschaftlichen - den Finanz- 
Rechenbank betreffenden Angelegenheiten künfeig jedesmal unmierelbar an den Königlichen 
Ober-Finanz= Rechenbank zu addressiren, Stuttgart, den r7. März 1807. 
Erkenntnis des Kön. Ob. App. Tribunals. d. d. 12. März 1807, 
Tübingen, den r2. März. Bei dem Königl. Ober-Appellations-Tribunal ist in der 
dahin delegirte, vielseitigen Appellatiens-Sache von Münsingen, zwischen den Glänbigern
	        
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