30
genfalls von ihrem Curator, eigenhändig unterzeichnete Verzichts-Urkunde — es geschehe diß
unmittelbar oder durch den Justiz= Beamten — bei diesem obersten Gerichtshofe einzureichen;
oder durch ihren etwa schon bestellten und hiezu besonders bevollmächtigten. Prokurator eine
schriftliche Anzeige hievon daselbst uͤbergeben zu lassen. t
In dem einen und in dem andern Falle aber muß diese oder jene Verzichts-Urkunde
wenigstens acht Tage vor der, zur ersten (wegen der Legismation und Rechrfertigung
der Fermalien zu pflegenden) mündlichen Porhandlung in dem Verladungs= Reseripre anbe-
raumten Tagfahrt — und zwar nicht blos von dem Wohnorte des verzichtleistenden Theils
abgesendet werden, sondern hereits hier bei der öffentlichev Stelle unfehlbar über geben
worden seyn: und hat die appellantische Parthei bei einer späteren Entsagung zu ge-
warten, daß sie nicht nur
1) zuschlielh in die mit der Vertagung der Rechtssache verknüpften Kosten — son-
dern auch, .
2) wenn ihrem Gegner durch die Bestellung und Arbeit seines Procurators, oder auf
irgend eine andere Weise, ein Aufwand verursacht worden ist, zu Erstattung dessel-
ben verurtheilt — und noch überdis «
3) mit der gesezlichen Strafe von zehn Gulden, oder, nach Beschaffenheit der Um-
staͤnde, mit einer noch hoͤheren — werde belegt werden.
Diese erneuerte und naͤher bestimmte Verordnung, welche uͤbrigens den Partheien bei
ihrer Vorladung als ein wesentlicher Theil des hiezu erlassenen Reseriptes durch den Justiz-
Beamten zu eröffnen ist, wird hiemit besonders auch den Obertribunals-Procuratoren, so
wie sämtlichen Sachwaltern, zu dem Ende eingeschärft, damit dieselben auch in ihrem Theil,
bei Berathung ihrer Clienten und in Beförderung der ihnen auvertrauten Sache, sich hier-
nach gebührend zu achten wissen mögen; indem, wenn ihnen, in Fällen einer zu späten Ver-
zichrleistung, irgend eine Vernachlästgung und Verschuldung von dieser Seite zur Last fallen
würde, sie zu Erstattung des verursachten Kosten-Aufwandes an die unschuldige Parthei un-
nachsichtlich angehalten, und, befundenen Umständen nach, mit einer weiteren Ahndung ange-
sehen werden sollen.
Beschlossen im Kön. Ober-Appellations-Tribunal zu Tübingen, den 12. März 1807.
Kön. Ob. Fin. Rechenbank: Die Adressen der denselben angehenden Briefe und Pakete betr.
d. d. 17. März 1807.
Da bisher öfters Briefe und Paquets in heerschaftlichen Rechnungs-Angelegenheiten von
den Königl. Beamtungen unter der Privat-Addresse einzelner Mitglieder des Königl. Ober=
Finanz-Rechenbanks unfrankirt eingesendet worden sind; so siehet man sich veranlaßt, alle
amtliche Stellen zu erinnern, ihre Briefe und Paquets in Herrschaftlichen - den Finanz-
Rechenbank betreffenden Angelegenheiten künfeig jedesmal unmierelbar an den Königlichen
Ober-Finanz= Rechenbank zu addressiren, Stuttgart, den r7. März 1807.
Erkenntnis des Kön. Ob. App. Tribunals. d. d. 12. März 1807,
Tübingen, den r2. März. Bei dem Königl. Ober-Appellations-Tribunal ist in der
dahin delegirte, vielseitigen Appellatiens-Sache von Münsingen, zwischen den Glänbigern