Nro. 64. 1807.
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Dienstag, 1. August.
Jastruction für das Kinigl. Medicinal-Departement, vom 23. Jun. 1801.
Friderich, w Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. r2c. 2c.
Wir haben in dem Organisations-Manifest vom 18. März vor. J. G. 10. zur Ver-
ehung der auf die Medicinal-Anstalten und das Sanicäts-Wesen r“*smi- h esiehen-
den Geschäfte eine besondere Behörde allergnädigst angeordnet, und dabei Uns vorbehalten,
einer jeden, also auch dieser Stelle, nähere und ins Einzelne gehende Vorschriften, um
ihren Geschäfts-Kreis und ihre Befugnisse genauer zu bestimmen, zukommen zu lassen.
In dieser Absicht geben Wir dem nunmehr bestehenden Königl. Medicinal-Departement
Unsere Willensmeinung in Folgendem zu erkennen.
. I.
I. Sollen alle fuͤr Gesundheits-Pflege oͤffentlich angestellten Haupt- und Huͤlfs-Per—-
sonen, in medicinischen Angelegenheiten, die Personen bei academischen Lehranstalten ausge-
nommen, der keirung und Aufsiche Unseres Medicinal-Departements untergeordnet seyn,
jedoch ohne daß dieses Medicinal-Departement einen Gerichtshof für dieselbe bilde.
Zu diesen ersonen gehören besonders: die hylici, Medicinge Practic)h, Wund-Aerzte,
Barbierer, Heb-Aerzte, Thier-Aerzte, Apotheker und Hebammen.
. 2
Um Phystkus werden zu können, muß in der Regel jeder vorher ausübender Arzt ge-
wesen seyn, und um dieh zu werden, ist nöthig:
a) daß man die Arzuei-Wissenschaft in ihrem ganzen Umfang auf einer Universität stu—
diet, besonders auch clinische Anstalten benuzt habe, und sich wegen seiner Studien,
und seines Wohlverhaltens mit Zeugnissen seiner Lehrer legitimiren könne.
b) Daß man den Grad eines Licenriaren oder Doctors erlangt, und disputirt und
e) in einer von dem Medicinal-Departement nach Maasgabe des Organisations-Mani-
fests H. 66. vorzunehmenden Prüfung eine hinlängliche Tüchtigkeit bewiesen habe.
à
Bei diesen Prüfungen haben die Eraminatoren sich über alle Haupt-Fächer der Arz-
nei: Wissenschaft auszubreiten.