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Damit aber bei der Verschiedenheit der Examinatoren nicht eine Ungleichheit in den
Pruͤfungen Statt finde: so hat das Medicinal-Departement in Baͤlde sich uͤber ein Exami—
nations-Schema zu vereinigen, und es den eraminirenden Mitgliedern des Departements zu-
zustellen, welche sodann in dem auszufertigenden Zeugniß zu bemerken haben, in welchen
Fächern der Eraminatus Kenntnisse gezeigt habe oder nicht? Eben dieß wollen Wir in An-
sehung der hienach weiter vorkommenden Prüfungen, von deren Einrichtung sich das Medi-
cinal= Departement in Kenntniß sezen muß, verordnet haben.
Wenn der Eraminatus bei der Prüfung hinlängliche Kenntnisse gezeigt hat, so wirb
ihm die venia practicandi von dem Medicinal-Departement ertheilt, und derselbe beeidigt,
auch dem Magistrat des Orts, wo er sich niederlassen wird, hievon Nachricht gegeben.
Es sind hiebei vorzüglich die Practikanten, jedech ohne allen Zwang zu veranlassen,
daß sie in solchen Gegenden ihren Aufenthalt nehmen, wo es noch an einer hinlänglichen
Anzahl von Aerzten fehlt, auch hat ein Practikus, wenn er seinen Aufenthaltsort wieder
verlassen will, hievon zuvor dem Medicinal-Departement die Anzeige zu machen.
X. 5.
In der Regel soll jeder vorher. ehe er auf ein Physikat befördert werden kann, wenig-
stens Ein Jahr lang ausübender Arzt gewesen seyn, und in dieser Zeit alle halbe Jahre
an das Medicinal-Departement ein Specimen einsenden, welches, wenn nicht bestimmt et-
was anders vorgeschrieben wird, zwei bis drei Kranken-Geschichten von Personen, die er be-
handelt hat, mit Anführung der Kurmethode , und der Gründe des hiebei beobachteten me-
dieinischen Verfahrens) enthalten soll, um hienach über die Fähigkeit eines solchen praktici-
renden Arztes zu Versehung eines Phystkats utheilen zu koͤnnen.
Wenn ein erledigtes oder neuerrichtetes Physikat zu ersezen ist: so haben die Dienst-
Bewerber ihre Bittschriften an das Königl. Medicinal-Departement einzureichen, welches
sich hierüber in einem - durch den Minitrer des Innern Uns vorzutragenden Anbringen gut-
ächtlich äußern, und vornemlich auf solche Aerzte Rüksicht nehmen wird, die «
1) iu der Pruͤfung nicht bloß ganz gewoͤhnliche, sondern vorzuͤgliche Kenntnisse, sowohl
in den Haupt= als in den Vorbereitungs= und Hölfs-Wissenschaften, besonders auch
in der polizeilichen und gerichtlichen Arzueikunde, gezeigt,
2) wenigstens ein Jahr lang practicirt, *14
3 durch die eingesandten Specimina Beweise von Fleiß und Application gegeben, und sich
4) auch durch sittliches Betragen einen guten Ruf erworben haben.
S. 7. #
Diefenigen, welche in der Wundarzneikunst einen vollständigen Unterricht auf einer
Universttät gehabt, eine Dissertation über ein chirurgisches Thema geschrieben, und den gra-
dum eines TDoctoris Chirurgiae erlangt haben, sind von tnedicinisch-#hirurgischen Miegliedern
des Departements zu prüsen. Bei bewiesener Tüchtigkeit ist ihnen die Erlaubniß zur Chirur-
gischen Praxis zu ertheilen, ohne daß sie bei einer Barbier-Lade das Meister-Recht zu fu-
chen, oder wit der Zunft sich in eine Verbindung einzulassen nöthig hätten. #
Die Behandlung bios chirurgischer Fälle bleibt den Doctoribs Chirurgias zwar über-