Nro. 66. 1807.
Königlich Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 15. August.
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Instruction für das Königl. Medicinal, Departement, vom 23. Jun, 1807. (Beschluß.)
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Wenn die Epidemie bedeutend zu. * aifängt: so hat das Medicinal-Departemene
Hievon eine Anzeige zu machen, welches- auch in dem Fall zu brobachten ist, wenn Umstän-
de eintreten, welche eine. außerordentliche Hulfe erfordern.
An den Kosten epidemischer Krankheiten hat künftig die Koͤnigl. Central-Staatskasse
zwei Drittel zu übernehmen. , *-• »
Es ist daher von Zeit zu Zeit der Betrag dieser Kosten nach vorgaͤngiger Moderation
dem Königl. Staats-Ministerium vorzulegen, welches obgedachte Kasse durch ihre Behoͤrde
zur Ausbezahlung ihrer Raten legitimiren lassen, und zugleich das Oberlandes-Oeconomie-
Collegium anweisen wird, an die betreffenden Kommunkassen unter Concurrenz der piorum
corporum das weitere Drittel. in dekretiren. O .
Es ist aber, wenn ein Beitrag von der Koöͤnigl. Central-Staatskasse erwartet werden
will, erforderlich, daß die Epidemie in Zeiten an das Medieinal-Departement einberichtet,
und unter dessen Leitung behandelt worden seye. E
Vermögliche Kranke, welche die Arzneyen bezahlen können, werdem nicht in das allge-
meine Kosten-Verzeichniß aufgenommen. ».«. « ,·
Uebrigens lassen wir es dabei bewenden, daß die Koften, welche auf Heilung der von:
tollen Hunden gebissenen Menschen verwendet worden sind, fernerhin nach, Art, der Epidemie-
Kosten repartirt. werden., »
G. 26.
2) Gehört zu dem Ressort des Medicinal-Departements auch der Gesundheits= Zustand
der Hausthiere., r*-“ "" » .
Es her daher die Einleitung zu treffen, daß, wenn allgemeine Krankheitem drohen in
dem der Gefahr zunächst ausgesezten Distrikt von- jedem einzelnen Fall“, welcher mur der all-
gemeinen Krankheit Aehnlichkeit hat, schleunige Anzeige bei. der obrigkeitlichen Behorde ge:
macht, und zur weitern Kenntniß gebracht werde:
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Bei entschiedenem Ausbruch, einer allgemeinen, besonders einer. anstekendem Krankhein