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IV. Anweisung zur genauen Aufsicht der Forst-Beamten,
§. 28. Belohnung für die Entdeker eines Waldbrandes. #
Diejenigen, durch deren Nachläßigkeit oder Schuld die frühere Emdekung einer Ueber-
tretung dee vorliegenden Geseze oder eines wirklichen Waldbrandes verzögert wird, werden
als Theilnehmer des Verbrechens angesehen und behandelt werden, so wie denjenigen, welche
zur Eutdekung eines boshaften oder schuldhaften Uebertreters derselben, und so zur Berhü-
tung der Folgen seiner Schd-haachsen eits Prämie gen fünfzig Gulden, unter Ver-
· «. Namens, hierdurch ausgesezt seyn solle.
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Die Ober-Forstämter sind dafür verantwortlich, daß sie vorzüglich bei anhaltend war-
mer Witterung durch ihre untergebenen Förster, Waldknechte, Waldstreifer 2c., diejenigen
Wald Revieren, wo am meisten von einer Feuersgefahr zu befurchten ist, so wie auch
sinnliche in den Waldungen beschäfeigee Personen nnausgesezt visttiren und hüten lassen,
und jedes entdekte und angezeigte Vergehen gegen diese Verordnungen ungesäumt untersuchen
und bestrasen, oder nach Gestalt der Umstände solches an die betreffende Behdrde berichten.
(Der Beschluß folgt.) 228
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Kdncgkz Decxetvomo AUZUDD HAIZEIBTIZUITUFRH und Gräfl. Justiz-Kanzleien
Se. Königl. Maj. haben allergnädigst geruhr, durch eine allerhöchste Resolution vom
o. Aug. in Beziehung auf den Wi kungskreis der Fürstl. und Gräfl. Justiz-Kanzleien und
Patrimonial= Beamten folzende Bestimmungen festzusezen:
1) Es sollen sich diese Justiz= Kanzleien nur mit Entscheidung der Civil-Rechtsstreitig-
keiten befassen, und zwar.
a) in Sachen, weiche durch Appellationen von den Sentenzen der Patrimonial-Beamten
an sie gebracht werden, in zweiter Instanz; « .
b) in Fällen aber, we die Mitglieder und das Personal der Justiz-Kanzleien., die höhere
Dienerschaft der Fürsten, die Geistlichen, und die Patrimonial: Beamten belangt wer-
den, in erster Instanz sprechen.
2) Die Patrimenial-Beamte stehen in Hinsicht auf die - zur Cioil-Gerichtsbarkeit ge-
höricen Gegenstände unter den Justiz-Kanzleien, in Ansehung der Criminal= Gerichtsbarkeir
aber unter dem ersten Senat des Ober-Justiz-Collegii, an welchen sie ihre Berichte in den
greigneten peinlichen Fästen zu erstatten haben. « «
3) Da die Handhabung der Polizei den Kreis-Hauptlenten übertragen, und die nie-
dere Orts-Polizei den Patrimonial-Beamten überlassen ist, so gehören polizeiliche Gegen-
stinde nicht zum Nessert der Justiz-Kanzleien. .
Königl-thokutiosnxvvmCis-Aus-dOUNMIsdekaMkLUndGräsi.Justizråth-ttnd--der-
-- Patrimonkal-Beamten betr. « ·«.
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Fürstl., Graͤfl. und Adelichen Patrimonial-Beamten durch eine allerhoͤchste Resolution vom
. Ang. dahin zu bestimmen geruht, daß beide in der XIil. Klasse des Rang-Reglements,
und zwar erstere nach den Stabs-Beamten, lezcere sber nach den Titular-Räthen locire
werden sollen,