Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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IV. Anweisung zur genauen Aufsicht der Forst-Beamten, 
§. 28. Belohnung für die Entdeker eines Waldbrandes. # 
Diejenigen, durch deren Nachläßigkeit oder Schuld die frühere Emdekung einer Ueber- 
tretung dee vorliegenden Geseze oder eines wirklichen Waldbrandes verzögert wird, werden 
als Theilnehmer des Verbrechens angesehen und behandelt werden, so wie denjenigen, welche 
zur Eutdekung eines boshaften oder schuldhaften Uebertreters derselben, und so zur Berhü- 
tung der Folgen seiner Schd-haachsen eits Prämie gen fünfzig Gulden, unter Ver- 
· «. Namens, hierdurch ausgesezt seyn solle. 
schweigung ihres *7 S. 20. Vistnho 97 o 
Die Ober-Forstämter sind dafür verantwortlich, daß sie vorzüglich bei anhaltend war- 
mer Witterung durch ihre untergebenen Förster, Waldknechte, Waldstreifer 2c., diejenigen 
Wald Revieren, wo am meisten von einer Feuersgefahr zu befurchten ist, so wie auch 
sinnliche in den Waldungen beschäfeigee Personen nnausgesezt visttiren und hüten lassen, 
und jedes entdekte und angezeigte Vergehen gegen diese Verordnungen ungesäumt untersuchen 
und bestrasen, oder nach Gestalt der Umstände solches an die betreffende Behdrde berichten. 
(Der Beschluß folgt.) 228 
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Kdncgkz Decxetvomo AUZUDD HAIZEIBTIZUITUFRH und Gräfl. Justiz-Kanzleien 
Se. Königl. Maj. haben allergnädigst geruhr, durch eine allerhöchste Resolution vom 
o. Aug. in Beziehung auf den Wi kungskreis der Fürstl. und Gräfl. Justiz-Kanzleien und 
Patrimonial= Beamten folzende Bestimmungen festzusezen: 
1) Es sollen sich diese Justiz= Kanzleien nur mit Entscheidung der Civil-Rechtsstreitig- 
keiten befassen, und zwar. 
a) in Sachen, weiche durch Appellationen von den Sentenzen der Patrimonial-Beamten 
an sie gebracht werden, in zweiter Instanz; « . 
b) in Fällen aber, we die Mitglieder und das Personal der Justiz-Kanzleien., die höhere 
Dienerschaft der Fürsten, die Geistlichen, und die Patrimonial: Beamten belangt wer- 
den, in erster Instanz sprechen. 
2) Die Patrimenial-Beamte stehen in Hinsicht auf die - zur Cioil-Gerichtsbarkeit ge- 
höricen Gegenstände unter den Justiz-Kanzleien, in Ansehung der Criminal= Gerichtsbarkeir 
aber unter dem ersten Senat des Ober-Justiz-Collegii, an welchen sie ihre Berichte in den 
greigneten peinlichen Fästen zu erstatten haben. « « 
3) Da die Handhabung der Polizei den Kreis-Hauptlenten übertragen, und die nie- 
dere Orts-Polizei den Patrimonial-Beamten überlassen ist, so gehören polizeiliche Gegen- 
stinde nicht zum Nessert der Justiz-Kanzleien. . 
Königl-thokutiosnxvvmCis-Aus-dOUNMIsdekaMkLUndGräsi.Justizråth-ttnd--der- 
-- Patrimonkal-Beamten betr. « ·«. 
Sr.söttkgkxRai..haben»-»den»RangdersFürsthnndGrcksi;Justizråtheunddek 
Fürstl., Graͤfl. und Adelichen Patrimonial-Beamten durch eine allerhoͤchste Resolution vom 
. Ang. dahin zu bestimmen geruht, daß beide in der XIil. Klasse des Rang-Reglements, 
und zwar erstere nach den Stabs-Beamten, lezcere sber nach den Titular-Räthen locire 
werden sollen,
	        
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