Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

Nro. 70. 1807v. 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
Dienstag, zs. August. 
  
  
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Köntal gat 6-Ministerkak. Decret inations- und Sub 
Koͤnigl. St dinations-Verhältnisse der P-u. Di “3 und Sert 
Aus WVeranlassung verschiedener Aufragen über die genauere Bestimmung der Unterord- 
nung der Patrimonial-Beamten unter die Königl. Kollegien und Souverninetäts-Beamtun- 
gen vorzüglich in. Hinscht auf die von jenen zu erskattenden amtlicher Berichte, wird hiemit 
unter Beziehung auf das in Nro. J2. dieses Blatts bekannt gemachte Staars-Ministerial- 
Deeret vom 7. Jul. verordnet: 
1) Alle Suppliken der Unterthanen in den Souverainetäts-Bezirken, deren Gegenstand 
die Ausübung eines Königl. Souverainetäts-Rechts betrift, sind durch den Königl. Sou- 
verainetäts= oder Ober-Beamten den Koönigl. Collegien mit ihren 2aimtlichen Beiberichten ver- 
zulegen., nachdem die Oberbeamten zuvor von den betreffenden Patrimontal-Beamten über die 
Merita Causae amtliche Nachriche eingezogen haben. «« · « 
2) Diejenigen Berichte, welche in den der Criminal Gerichtsbarkeit der Ortsherrschaften 
unterworfenen Faͤllen zu erstatten sind, werden von den Patrimonial-Beamten unmittelbar 
an den 1sten Senat des Koͤnigl. Ober- Justiz-Collegi# dirigirt. 
3) Eben so sind alle Berichte in Beziehung auf die Ausübung der übrigen gutsherr- 
lichen Rechte von den Patrimonial-Beamten unmittelbar zu erstatten, und vurch die Kreis- 
Aemter an die höheren Behörden zu bringen, sso wie die dießfallsigen Entscheidungen und 
Reseripte der Königl. Collegien den Patrimonkal-Beamten durch die Kreisämter insinuire 
werden. 
[Aebrigens versteht es ssich 
4) von selbst, daß die Souverainetäts-Beamte neben der Wahrung und Ausübung 
der Souverainetäts-Rechte darüber zu wachen haben, daß die den Ortsherrschaften überlasse- 
nen Rechte geseimäsig ausgeübt werden. Stuttg, den 77. Aug. 1807. Koͤnigl. Ober-Regierung. 
Koͤnigl. Dectet vom 21. Aug. — Errichtung einer Cameral= Verwaltung in Oberndorf. 
Se. Königl. Maj haben Sich, vermöge allerhöchsten Decrets vom zr. Aug bewo- 
gen gefunden, in Oberndorf eine eigene Cameral Verwaltung mit einem angemessenen Amts- 
Bezirke, auch unter Zutheilung des Patrimonial-Amts Harthausen., zu errichten, und solche 
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