Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Lormals zu Unsern alten Landen gehsrt haben, den Rothstand der Commun Haiterbach ver- 
zustellen, damit sie jener statt der Natural= Prästationen, freiwillige, dem Verhällmniß ihrer 
Kräfte gemäße Geld-Beiträge zur Bestreitung aus den Gemeinde-Cassen zufließen lassen. 
Die gesammelten Geld-Beiträge beiderlei Art habt Ihr hierauf abgesondert an das Burger- 
meisteramt in Haiterbach, welches darüber Rechnung abzulegen hat, urkundlich einzusenden. 
Daran ꝛe. Stuttgart in Koönigl. Ober-Regierung, Ob. Pol. Depart, den 18. Nov. 1807. 
Ad Hland. S. Reg. Maj. 
Verordnung der Königl. Ober-Regierung, die Ueberschrift der Feuer-Berichte betr. 
d. d. 18. Nov. 1807. 
Da bei den an Se. Königl. Mas. abgeschikten Feuerberichten hie und da unterlas- 
sen wird, auf der Addresse den Beisaz: Feuer-Bericht zu machen, hiedurch aber auf 
den Zwischen= Starionen leicht Mißverständnisse und Aufenthalt entstehen: so wird hie- 
mit verordnet, daß in Zukunft alle Feuerberichte auf der Addresse mit dem Beisaz Feuer- 
Bericht versehen seyn sollen. Stuttgart in Königl. Ober-Regierung, Ober-Pol. Depart. 
den 13. Nov. 1807. 
Kbnigl. Ob. Fin. Kammer, andw. Depart. an sämtliche Kdnigl. Cameral= Beamte, 
die Güterverleihungen betr. d. d. 18. Nov. 1807. 
Wir finden Uns veranlaßt, Unsern sämtlichen Königl. Cameral-Beameen gemessenst 
aufzugeben, in Zukunft bei Güter= Verleihungen den Pächtern die für die allerhöchste Ra- 
tifikation zu bezahlende Kanzlei Tare in den Verleihungs- Protokollen ausdrüblich und ohne 
Ausnahme anzubedingen. Daran r2c. Stuttgart in Königl. Ober-Finanz-Kammer Laadwirth- 
schaftl. Depart. den 18. Nov. 1807. · 
Königl. Ob. Finanz-Kammer, Landwirthsch. Depart. Peremtorischer Termin fuͤr 
Einsendung verlangter Rechnungen betr. 1. d. 23. Nov. 1807. 
Diejenigen Cameral-Beamte welche die durch das General-Reseript vom 27. Mai 
d. J. vorgeschriebene Berechnung des Ertrags der großen Frucht-Zehenden noch nicht einge- 
schitt haben, werden hiemit, unrer Bedrohung mit Execution, aufgefordert, solche inner- 
halb 14 Tagen ganz unfehlbar einzusenden. Derret. Sturtgart in Königl. Ob. Fin. Kammer, 
kandwirthsch. Depart. den 23. Rov. 1807. 
Decret der Knigl. Ober-Finanz- Kammer, Depart. der indirecten Steuern. 
Die Accis-Ausstände betrefsend. d. d. 20 Nov 1807. 
Da die HKönigl. Ober-Aemter Altensteig, Bahlingen, Bessigheim, Bietigheim, Kalw, 
Freudenstadt, Nagold, Reuttlingen, Neuenbürg, wie auch das Königl. Ober-Accis Amt 
Göppingen ven dem Erfolg der lub dato 18. Sept. d. J. anbefohlnen unnachlässigen Bei- 
treibung der Aceis-Ausstände den anverlangten Bericht noch nicht erstattet haben, so wird 
denselben aufgegeben, solchen innerhalb 8. Tagen unfehlbar einzusenden. Decret Stuttgark, 
in Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart, der indirecsen Steuern, den 20. Nev. 1807.
	        
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