Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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Sicherheit wird jeder zwekmäßige Plan bei der Bestimmung der Staats-Einnahmen und 
Ausgoeben vereitelt. 
Siinden außerordentliche Umstände oder Ausnahmen statt, welche veraussichtlich den 
Einzug der Scenern verzögern, oder in dem Quanto, auf welches abgehoben werden mußte, 
eiue Verminderung veranlassen dürften; so ist es unerläßliche Pflicht der Steuer-Beamten, 
vorläufig die schuldige Anzeige davon zu machen, um bei Zeiten die erforderlichen Magsre- 
geln zur Ergänzung des Fehlenden treffen zu können. Auf jeden Fall also trifft dieselben 
die Schuld, wenn bedeutende Rükstände entstehen; die gesezmäßigen Erecutions-Mittel kön- 
nen dann, wenn jene Anzeigen pflichtmäßig geschehen sind, nur den widerspenstigen Deben- 
ten treffen, und werden niemals zum Druk der Unterthanen im Allgemeinen ausschlagen. 
In diesem Fall aber muß unausweichlich Strenge eintreten; dieses erfordern Gerechtig- 
keit eben sowohl als die unzuberechnenden grossen Uebel für das Ganze, welche aus einer 
nachläsigen und saumseligen Erhebung der öffentlichen Abgaben utstehen, und immer wie- 
der am stärksten und nachtheiligsten auf die Unterthanen selbst urükwirken. Am allerwe- 
nigsten aber kann bei Erhebung der außerordentlichen Kriegssteuer vom 1. Oct. 1806 einige 
Nachsicht bei den höhern und vermöglichen Ständen, auf welche sie beinahe ausschließlich 
fällt, eintreten, und werden die Kameral-Beamte hier ausdrüklich auf die Bestimmung des 
Gesezes verwiesen, nach welcher, wenn an gedachter Steuer nicht bereits zwei Drittel bezahlt 
seyn sollten, die Pönal-Sanction mit ein Fünftel gegen die Patrimonial-Herrschaften anzu- 
ezen ist. -- « 
« Jitkk naͤherem Bezug auf den gegenwaͤrtigen Beitpunct muß es, unmittelbar nach einer 
ergiebigen Erndte und einer nicht minder gesegneten Weinlese, nothwendig für den größern 
Theil der Unterthanen selbst wohlthätig sehn, wenn man diesen Zeitpunct, in welchem sie 
mehr als in irgend einem andern sich in dem Fall besinden, ihre Abgaben an den Staat 
entrichten zu können, zu Erhebung der Steuern beunzt und eben dadurch Erecutionen und 
andere ihren häuslichen Verhältnissen nachtheilige Magsregeln von ihnen abwendet, welche 
sie späterhin, wenn sie von Zahlungsmitteln, die sie geflissentlich zu Entrichtung ihrer 
Schuldigkeiten gegen den Staat nicht angewendet haben, wieder entblößt sind, unvermeidlich 
sich zuziehen. . . 
sch Die vorzüglichsee Pflicht der Cameral-Beamten ist, den Allerhöchsten Absichten Sr. 
Königl. Majest. gemäß die Erleichterung der Unterthanen durch Beobachtung angemesse- 
ner Einzugsterminen nicht aus den Augen zu verlieren, und findet sich daher die Köuigl Ob. 
Finanz-Kammer, Departement der directen Steuern veranlaßt, sie auf diese Obliegenheit in 
dem gegenwärtigen Augenblik besonders aufmerksam zu machen, indem ihnen zugleich der 
ernstliche Befehl ertheilt wird, sogleich und ehe der gegenwärtige güunstize Augenblik wieder 
verschwindet, die Amtspfleger und andere mit dem Stener-Einzug beschäftigten Personen zur 
pflichtmäßigen und ununterbrochenen Thätigkeit sowohl in Hinsicht auf den Einzug der be- 
reits verfallenen Quoten, als auch in Hinsicht auf die schuldigen ältern und neuern Steu- 
ern übzehaupt, auf das nachdrüklichste anzuhalten. Sollten wider Verhoffen einige der Be- 
amten eine strafbare Nachlässigkeit in Beobachtung ihrer Amts-Obliegenheiten sich zu Schul- 
den kommen lassen; so wird mit unausbleiblicher ernstlicher Ahndung und nach Befund der 
Umstände, wenn sie sich nicht ausweisen können, alles, was ste zu beobachten gehabt härten,
	        
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