Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1807. (2)

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nisse der Ortsvorsteher, durch die darauf hinzusezenden Bemerkungen des Beamten und des 
Kreishauptmanns zu bekräftigen; so wie dieses auch bei den über den gebrechlichen Zustand 
der Väter einzusendenden medicinischen Zeugnissen und Arrestaten der Gemeinde= Vorsteher 
hauptsächlich von den Kreishauptleuten erfordert wird, wobei aber die Bestätigung dieses 
Zustandes durch die Beamten keineswegs ausgeschlossen ist. 
Diese Vorschrift erwarten Wir nicht nur pünktlichst jedesmal in diesen Fällen vollzogen 
zu sehen, indem das blose Attestiren der Wahrheit dergleichen ausgestellter Zeugnisse in den Be- 
richten nicht hinreichend ist; sondern Wir wollen sie auch bei allen Aktestaten der Orrs-WVorste- 
her, wenn diese bei Gesuchen um Eremtion von der Cantonspflichtigkeit nothwendig seyn soll- 
ten, beobachtet wissen. Hieran 2c. Stuttgart, den 28. März 1807. 
Kön. Verordnung, den Gerichtsstand der Postbeamten betr. d. d. 10. Dec. 1805.) 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg re. 1c. 2c. 
Unsern Gruß zuvor, Liebe Getreue! 
Nachdem Wir über den Gerichtsstand Unserer Post= Bediemen noch zur Zeit keine Aller- 
höchste Verfügungen getroffen haben, es aber gleichwohl nothwendig wird, daß ein jeder, der 
gegen Post-Beamte und andere höhere und niedere Glieder des Post-Personals in Beziehung 
auf die postamtlichen Verrichtungen derselben, sich beschweren, oder Post-Beamte wegen sol- 
cher Handlungen belangen will, wisse, vor welcher Behörde er seine aussergerichtliche Beschwer- 
de oder Klage anzubringen habe; so finden Wir Uns bewogen folgendes zu verordnen: 
#. 1I. Zuvörderst sind alle und jede obere und niedere Post-Bediente, sie seyen Ober-oder 
Postmeister, Post= Stallmeister, Post-Verwalter, Posthalter, Post= Offtzianten, Conducteurs, 
Briefträger, Geschirrmeister und Postillons, in Ansehung ihrer Dienst-Pflichten und aller, das 
Postwesen unmittelbar angehenden Sachen, Unserer allergnädigst bestellten Ober-Post-Direction 
unterworfen, als zu deren alleinigen Cognition und Verfügung überhaupt alles, was das Post- 
wesen und die Amts-Verrichtungen der Post-Bedienten betrift, gehört; Dabei versteht es sich 
G. 2. jedoch von selbst, daß alle niedere Post-Bediente, als Officialen, Condukteurs, 
Geschirrincister, Briefträger und Postillons zunächst in allen Disciplinar= und die Postdienst= 
Verrichtungen unmittelbar angehenden Sachen, demjenigen Postamt und dem, demselben ver- 
gesezten, Ober= oder Post Meister, Post= Verwalter und Posthalter, dem sie beigegeben und un- 
#er geordnet sind, dergestalt untergeben bleiben, daß 
J. 3. dieses Postamt alle von den Untergebenen begangene Dienst= und Diseiplinar-Fehler 
zuerst zu rügen, zu untersuchen, die Untersuchungs-Akten aber nebst einer berichtlichen Anzei- 
ge an Unsere Ober-Post-Direction zu der zwekmäsigen weitern Verfügung einzusenden und 
abzugeben hat. So wie nun « 
«.4.alleandcreunscreCollegiaundBebördenYllkPosttDtenstauchdasspostwesm 
gam allein betreffenden Sachen an Unsere Ober-Post-Direction zu verweisen haben; so wollen 
ir jedoch, 
28 4 daß Unsere Ober-Post-Direction sich hierunter genau nach demjenigen richte, was 
*) Diese Königl. Verordnung, die zu der bereits angefangenen Sammlung der Kön. Verordnungen 
vom Jahr 1806. gebört, wird hier wegen des besondern Bedürfnisses abgedrukt. 
manns, Oberamts und Magistrats erforderlich is; so sind die hierüber auszustellenden Zeug- 
 
	        
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