Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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IV.  Notare  des  älteren  Rechtes.

96.  Die  Notare  des  älteren  Rechtes  stehen  fortan  den  von  dem  Justiz-Ministerium
ernannten  gleich.  Sie  haben  sich  eines  der  Vorschrift  des  §  74  Absatz  1  entsprechenden
Siegels  und  Stempels  zu  bedienen;  Siegel  und  Stempel  werden  ihnen  auf  ihren  Antrag
und  auf  ihre  Kosten  von  dem  Justiz-Ministerium  verliehen.  Ihre  bisherigen  Siegel
und  Stempel  werden  eingezogen.

Siebenter  Abschnitt.
Ortsgerichtspersonen.

&97,.  Die  Ortsgerichtspersonen  sind  zuständig  für  Schätzungen  und  für  die  Abgabe  Zuständigkeit.
von  Gutachten,  die  keine  besonderen  Fachkenntnisse  erfordern.
Sie  sind  ferner  zuständig,  auf  Ansuchen  der  Betheiligten

1.  Vermögensverzeichnisse  aufzunehmen;

2.  öffentliche  freiwillige  Versteigerungen  von  beweglichen  Sachen,  von  Forderungen
und  Rechten,  von  Früchten  auf  dem  Halme  und  von  Holz  auf  dem  Stamme
vorzunehmen  und  zu  beurkunden;

3.  Siegel  anzulegen  und  abzunehmen;

4.  den  Verkehr  der  Betheiligten  mit  dem  Amtsgericht  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  zu  vermitteln;

5.  Urkundspersonen  in  den  Fällen  des  §  123  Absatz  1  der  Konkursordnung  zu  sein.

8  98.  Für  die  Sicherung  eines  Nachlasses  sind  die  Ortsgerichtspersonen  zuständig,
wenn  das  Bedürfniß  innerhalb  ihres  Bezirkes  entsteht  und  nicht  schon  das  Amtsgericht
eingeschritten  ist.  Insbesondere  können  sie  zum  Zwecke  der  Sicherung  Siegel  anlegen
und  Geld,  Kostbarkeiten,  Werthpapiere  und  andere  Urkunden  an  sich  nehmen.  Die  Be—
stellung  eines  Nachlaßpflegers  bleibt  dem  Amtsgerichte  vorbehalten.

Die  Ortsgerichtspersonen  haben  unverzüglich  die  zur  Sicherung  des  Nachlasses
ergriffenen  Maßregeln  dem  Amtsgericht  anzuzeigen  und  Verfügungen  von  Todeswegen
sowie  Geld,  Kostbarkeiten  und  Werthpapiere,  die  sie  im  Nachlasse  vorfinden,  dorthin
abzuliefern.

In  zweifelhaften  Fällen  haben  die  Ortsgerichtspersonen,  wenn  sie  davon  absehen,
Sicherungsmaßregeln  zu  treffen,  dem  Amtsgerichte  den  Sachverhalt  anzuzeigen.

§  99.  Die  Abänderung  einer  von  den  Ortsgerichtspersonen  zur  Sicherung  eines  Sicherung  von
Nachlasses  getroffenen  Maßregel  ist  bei  dem  Amtsgerichte  nachzusuchen,  dem  die  Orts-  Nachlässen.
gerichtspersonen  unterstehen.  Das  Amtsgericht  kann  auch  von  Amtswegen  eine  solche
Maßregel  aufheben  oder  beschränken.