Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Hat die Forderung diese Summe erreicht, so muß bei Verlust derselben nach dem 
Ende der Vakanz dem Rectorat-Amt sogleich eine Anzeige gemacht werden. 
4) Den Kaufleuten ist ein Credit gestattet von sechs und dreißig Gulden, 
den Schneidern und Seklern von fünfzehn Gulden, 
den Schustern von zwölf Gulden, 
den Uhrmachern, Silberarbeitern und Schreinern für Arbeiten, die zu den gewöhnli- 
chen Bedürfnissen der Studierenden gehören, von zehn Gulden, 
den Hutmachern von acht Gulden, 
den Schloßern, den Strumpfwebern, den Serumpfstrikern und für Vermiekhung der 
Pferde den Fuhrleuten und Mezgern von vier Gulden, 
den Apothekern für Artikel, die keine Medikamente sind, — 
den Krämern und Conditoren für kleine Waaren, wie Zucker, Caffee, Thee, Chocolas 
de, Tabak, Schreibmaterialien, Lichter und dergleichen — 
den Buchbindern für den Einband von Büchern — 
dem Ballmeister für die Parthie-Gelder auf dem Ballhauß, mit Einrechnung der Er- 
frischungen, so wie allen hier nicht genannten Profeßionisten: von drei Gulden. 
Alle diese Forderungen verlieren aber ihre Rechtskraft, wenn sie nicht innerhalb vier 
Wochen nach erreichter Summe dem Rectorat-Amt angezeigt werden. Um aber 
III. den Studierenden, wenn sie ohne ihre Schuld in die Lage kommen, Geld aufneh- 
men zu müssen, die Mittel dazu zu erleichtern, wollen Wir allergnädigst verordnet haben, 
daß in Fällen dieser Art das Rectorat-Amr auf Ersuchen des Studierenden und des Glän- 
bigers die Erlaubniß zur Aufnahme einer gewißen Summe auf eine bestimmte Zeit ertheile, 
wobei dasselbe die Dringlichkeit der Umstände genau zu untersuchen, die dem Studierenden 
zu seinem Uncerhalt ausgesezke jährliche Summe, so wie das angenblikliche Bedärfniß, zum 
Maasstabe zu nehmen, und den Eltern oder Vormündern sogleich Nachricht davon zu ge- 
rxen hat. · .. 
Jede auf diese Art contrahirte Schuld hat volle Rechts-Verbindlichkeit, wenn sie nach 
Verfluß der bestimmten Zeit sogleich eingeklagt wird. 
Wir verordnen nun, daß alle diese Bestimmungen auf das genaueste beobachtet, und 
zu diesem Ende von dem Rectorat-Amt ein eigenes Verzeichniß gefuͤhrt werde, was in Be— 
treff einzelner Schulden theils genehmigt, theils eingeklagt, und was im leztern Falle ver- 
fuͤgt worden sei? « · 
Zugleich befehlen Wir, daß gegen Creditoren, welche z. B. durch Leihen auf Pfänder, 
durch das Anhaͤngen theurer Waaren an Geldesstatt, oder durch Ankauf solcher Waaren, 
von Studierenden sich verschulden würden, die genaueste Untersüchung geführt, und zur stren- 
gen Bestrafung der Schuldhaften, welche nach dem Erfund der Umstände selbst Leibesstra- 
sen zu erwarten haben, das erforderliche ungesäumt im gesezlichen Wege eingeleitet werde. 
Daran 2c. Stuttgart, den 24. Febr. 1802. Ad Mand. S. Reg. Maj. 
Decret der Königl. Ober-Regierung, Ob. Pol.l Departem, die Umlage von Brand- 
versicherungs-Beiträgen sowohl. für die bisherige Brandversicherungs-RNassen der Alt= u. Neu- 
Württembergischen Lande, als auch für die neue allgemeine Brandversicherung-Kaße 
des ganzen Kdnigreichs, vom 1. Merz 1803. 
Als Folge der bereits, unterm 17. Dec. v. J. angekündigten Auflösung der bisher in
	        
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