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Sich gerechtest bewogen gefunden haben: So sind von Seiten des Koͤnigl. Ober-Tribunals
theils ihre Namen in der Notariats-Matrikel getilgt, theils ihnen die Notarials-Diplome
und amtliche Insiegel abgenommen worden. Beschlossen, im Königl. Ober-Appellations-
Tribunal zu Tübingen, den 25. Febr. r#808.
Kdnigl. Conscriptions-Com mission. Die Gültigkeit der Ausstreichung aus der
Conscriptions-Liste betr. d. d. 24. Febr. 1808.
Da man Ursache hat zu vermuthen, als ob mehrere militairpflichtige Individuen auf
einseitige Visitation der Civil-Aerzte für unbedingt untuchtig erklärt, und aus der Conscrip=
tions-Liste könnten ausgestrichen worden seyn; so wird andurch verordnet, daß wo solche
Fälle etwa vorgekommen, die Individuen bei versammelter Cancons-Commisston nochmals
vorgeführt, auch von dem Militair-Arze visitirt werden sollen, und erst, wenn auch dersel-
be gleich dem Physico eine unbedingte Untüchtigkeit anerkennen wird, durch die Cantons-=
Commission die Ausstreichung aus der Conseriptions-Liste statt haben und gültig seyn kön-
ne. Stuttg. in Kön. Conseriptions-Commission, den 34. Febr. 1808.
Decret des Kdnigl. General-Staats-Cassen-Depart. d. d. 24. Febr. r#08.
Nachdem vermög eines Publicandi von der Königl. Bayerischen Kriegs= und Domai-
nen-Kammer zu Ansbach, d. d. 14. Dec. 1807. der Cours der Preußischen Thaler und
Atels Sctücke auf respect. 1 fl. 38 kr. und 32 kr. herabgesezt worden, so wird hiemit den
sämtlichen Königl. Cassiers, Cameral-Verwaltern, Zoll-Accis= und Steuer-Einnehmern auf-
gegeben, obgedachte Preußische Geld= Sorten ebenfalls nicht höher als zu resp. #fl. 38 kr.
und 32 kr. anzunehmen. Kön. General= Staats-Cassen-Depart.
Decret Kdnigl. Ober-Finanz= Kammer, Depart. der directen Steuern, an die
Ober= und Cameral-Beamte, die Berichts= Erstattung über mehrere Fragen in Steuer-
Sachen betr. d. d. 1. Merz r808.
Den Königl. Ober= und Cameral-Beamten wird hiemit aufgegeben, innerhalb 4 Wo-
chen unter Beischluß eines Verzeichnisses über samtliche zu dem Oberamts-Bezirk gehörige
Städte, Dörfer, Weiler, Höfe, rc. welche eigene Markungen haben, gemeinschaftlich zu
berichten:
a) Ob die Markung. vermessen?
b) Ob eine auf diese Vermessung sich gründende Beschreibung des Haus= und Güter-Be-
sizes der Einzelnen vorhanden?
Jc) In welchem Jahr die Vermessung vorgenommen worden?
d) Ob sie noch brauchbar oder eine neue Aufnahme nöthig, und
g.e.) Wenn etwa nur ein Theil vermessen seyn sollte, wie viel Morgen ungefehr zu ver-
messen übrig seien, auch
f) ob der Güter-Beschreibung (b) eine Beschreibung der auf dem Grund-Eigenthum
haftenden Real-Beschwerden beigefügt sei! Decr. Stuttgart in Königl. Ober-Finanz=
Kammer, Depart. der direkten Steuern, den 1. Mart. 1808.
Oecret des Kdnigl. Forst-Depart. An sämtliche Kdn. Ober-Forst-Aemter, wegen
Eingabe der Holz-Besoldungs-Guthaben; d. d. 2 z. Febr. 1803.
Den Königl. Oberforst= Aemtern ist unterm 2z. Dec, 1307. von Seiten des Rech-