Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 12. 1808. 145 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 256. Merz. 
  
znigl. Verordnung, das aussergerichtliche Contumacial-Verfahren bei liquiden Forderun- 
Koͤnis — gen betr. d. d. 16. Merz 1808. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. 2c. 2c. 
Da Wir Uns zu Beförderung der Rechtspflege, um den Zögerungen moroser Schuld- 
ner Grenzen zu sezen, gnädigst bewogen finden, in liquiden Forderungs-Sachen ein ausser- 
gerichtliches Contumacial= Verfahren in Unserem Königreiche einzuführen: so verordnen Wir, 
vie folge: I. 
E——— Königl. Ober-Appellations-Tribunale, Unserem Königl. Ober= Justiz-Collegio 
zweiten Senats, Unseren Königl. Justiz Beamten und den Patrimonial-: Justiz-Kanzleien 
und Beamten, ertheilen Wir hiemit die Befugniß, gegen die ihrem Gerichtszwange und 
Amte unterworfenen Personen, unter Beobachrung der nachstehenden Vorschriften ein ausser- 
gerichtliches Contumacial-Verfahren bei liquiden Forderungen einzuleiten. Hingegen stehe 
diese Befugniß den Unter-Amtleuten, Unter-Bögten und Dorfs-Schultheißen nicht zu. 
2. 
Das aussergerichtliche Contumactial: Verfahren findet nur gegen solche Personen state, 
auf welche die Strafe des Eingeständnisses im aussergerichtlichen Wege anwendbar ist. Es 
sind daher davon ausgenommen: · . 
I)Minderiährige,unddiemitdenselbengleicheRechkegenießendeCorporationen, 
2) Alle sonst unter obrigkeitlich angeordneter Curatel stehende Personen, als Wahn- 
sinnige, Berschwender 2c 1c 1 
3) Abwesende, wern ihre Abwesenheit nach den Rechten eiue Wieder-Einsezung in 
den vorigen Stand begründet; 
4) Personen des weiblichen Geschlechts sind nur, wenn sie bei Ausstellung der ver- 
bindenden Urkunde gebörig bevogtet waren, oder dazu nach den Gesezen eines Kriegsvogts 
nicht bedursten, dem ausserordentlichen Contumacial: Verfahren unterworfen. 
. 3; 
Dasselbe kann bei allen Forderungen, die auf unverwerflichen schriftlichen Urkunden 
nach Maasgabe der D. 4. seqq. beruhen, statt finden. Jede andere Beweisart ist hiebei 
ansgeschlossen, und bleibt der gerichtlichen Erörterung vorbehalten.
	        
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