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Erkenntnisses an, muß sofort der Provocant seine Beschwerdeschrift, mit allen Belegen ver-
sehen, bei der höheren Behörde einreichen, und innerhalb 14 Tagen, nach der der Unter-
Behorde von dem Provocanten geschehenen Anzeige hat diese sämtliche Akten im Original zur
höheren Behörde unter Beifügung der Entscheidungs= Gründe einzusenden.
Sind die beiden Fristen von reso. 14. und 28 Tagen von dem Provccanten nicht ge-
wahrt, so wird die Provocation von der höheren Behörde ohne weiteres verworfen
17.
Sind aber die Fristen gewahrt, so ist die Beschwerde des Provocanten dem Provoca=
ten zur Vernehmlassung innerhalb 14 Tagen mitzutheilen, sodann aber kein weiterer Schrife-
Wechsel zu gestatten, sondera über die Provocation zu entscheiden, so daß das Erkenntniß
der Unterbehörde entweder aufgehoben, oder die Prevocation zurükgewiesen wird. Im er-
sten Falle kehrt die Sache in den Stand zurük, in dem sie sich vor dem Centumacial-Er-
„kenntnisse befand. Im lezten Falle hingegen wird die Sache von der höheren Beherde an
die Unterbehörde zurnkgesendet, um nunmehr der Erecurion ohne Verzug statt zu geben;
der Provocant selbst aber in alle Kosten verurtheilt, und nach Befund der Unstände wegen
muthwilligen Umtriebs mit Strafe belegt.
13. "“
Rach geendigtem aussergerichtlichen Verfahren steht es dem Imploraten frei, seine
Einreden, in so fern sie nicht die Aechtheit der Urkunden, auf welche dasselbe gegründee
worden, selbst betreffen, in dem ordentlichen Wege Rechtens auszuführen Jedoch muß diß,
wenn die Stelle, die das Erecutiv= Erkenneniß gefällt hat, ein Gericht war, vor dem nem-
lichen Gerichte; war die Stelle aber blos eine amtliche Behörde, vor dem Stadt-oder
Amts. Gerichte des nehmlichen Ober= und Patrimonial: Amts geschehen. Es versteht sich
aber von selbst, daß dadurch weder die Erecution aufgehalten, noch der Gegentheil mit ei-
ner Cautions-Leistung beschwert werden darf. Daran rc. Stuttgart im Königl. Staats-
Ministerium, den 16. Merz 13808. Ad Mand. Sact. Reg. Meaj.
Rescript, Königl. Forst-Departements. An sämtliche Königl. Ober-Forstämter, die
Bearbeitung des Brennholzes betr. d. d. 17. Merz 1808.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Wörttemberg rc. ꝛc. ꝛc.
Es ist schon unterm 26. August 17960. sowohl in Betreff des Besoldungs= als des
Verkaufs= und Gerechtigkeits-Brennholzes gnäádigst verordnet worden, daß
1) alles Brennhelz, welches mehr als 4 Zoll im Durchmesser har, gespalten;
) das Scheiter und Prügelholz, wo es möglich ist, immer abgesondert, und nicht ver-
vermischt aufgeklaftert,
3) alles Holz, welches 2 bis 4 Zoll incl. im Durchmesser hat, in die Prügel-Klafter
gelegt, und
4) nur solches Holz, welches weniger als zwei Zoll im Durchmesser hat, zu Reisach-
Büscheln aufgebunden werden soll. Auch ist in der Maas-Ordnung vom 30. Nov.
1806 bestimmt,
5) daß jede Klafter 6 Wuͤrttenibergische Fuß hoch und weit, und 4 Fuß tief oder am
Scheit lang seyn soll, und