Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

z 
Erkenntnisses an, muß sofort der Provocant seine Beschwerdeschrift, mit allen Belegen ver- 
sehen, bei der höheren Behörde einreichen, und innerhalb 14 Tagen, nach der der Unter- 
Behorde von dem Provocanten geschehenen Anzeige hat diese sämtliche Akten im Original zur 
höheren Behörde unter Beifügung der Entscheidungs= Gründe einzusenden. 
Sind die beiden Fristen von reso. 14. und 28 Tagen von dem Provccanten nicht ge- 
wahrt, so wird die Provocation von der höheren Behörde ohne weiteres verworfen 
17. 
Sind aber die Fristen gewahrt, so ist die Beschwerde des Provocanten dem Provoca= 
ten zur Vernehmlassung innerhalb 14 Tagen mitzutheilen, sodann aber kein weiterer Schrife- 
Wechsel zu gestatten, sondera über die Provocation zu entscheiden, so daß das Erkenntniß 
der Unterbehörde entweder aufgehoben, oder die Prevocation zurükgewiesen wird. Im er- 
sten Falle kehrt die Sache in den Stand zurük, in dem sie sich vor dem Centumacial-Er- 
„kenntnisse befand. Im lezten Falle hingegen wird die Sache von der höheren Beherde an 
die Unterbehörde zurnkgesendet, um nunmehr der Erecurion ohne Verzug statt zu geben; 
der Provocant selbst aber in alle Kosten verurtheilt, und nach Befund der Unstände wegen 
muthwilligen Umtriebs mit Strafe belegt. 
13. "“ 
Rach geendigtem aussergerichtlichen Verfahren steht es dem Imploraten frei, seine 
Einreden, in so fern sie nicht die Aechtheit der Urkunden, auf welche dasselbe gegründee 
worden, selbst betreffen, in dem ordentlichen Wege Rechtens auszuführen Jedoch muß diß, 
wenn die Stelle, die das Erecutiv= Erkenneniß gefällt hat, ein Gericht war, vor dem nem- 
lichen Gerichte; war die Stelle aber blos eine amtliche Behörde, vor dem Stadt-oder 
Amts. Gerichte des nehmlichen Ober= und Patrimonial: Amts geschehen. Es versteht sich 
aber von selbst, daß dadurch weder die Erecution aufgehalten, noch der Gegentheil mit ei- 
ner Cautions-Leistung beschwert werden darf. Daran rc. Stuttgart im Königl. Staats- 
Ministerium, den 16. Merz 13808. Ad Mand. Sact. Reg. Meaj. 
Rescript, Königl. Forst-Departements. An sämtliche Königl. Ober-Forstämter, die 
Bearbeitung des Brennholzes betr. d. d. 17. Merz 1808. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Wörttemberg rc. ꝛc. ꝛc. 
Es ist schon unterm 26. August 17960. sowohl in Betreff des Besoldungs= als des 
Verkaufs= und Gerechtigkeits-Brennholzes gnäádigst verordnet worden, daß 
1) alles Brennhelz, welches mehr als 4 Zoll im Durchmesser har, gespalten; 
) das Scheiter und Prügelholz, wo es möglich ist, immer abgesondert, und nicht ver- 
vermischt aufgeklaftert, 
3) alles Holz, welches 2 bis 4 Zoll incl. im Durchmesser hat, in die Prügel-Klafter 
gelegt, und 
4) nur solches Holz, welches weniger als zwei Zoll im Durchmesser hat, zu Reisach- 
Büscheln aufgebunden werden soll. Auch ist in der Maas-Ordnung vom 30. Nov. 
1806 bestimmt, 
5) daß jede Klafter 6 Wuͤrttenibergische Fuß hoch und weit, und 4 Fuß tief oder am 
Scheit lang seyn soll, und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.