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6) daß jede Welle oder Reisach-Büschel 4 Fuß lang und 1 Fuß im Durchmesser, oder
3 Fuß im Umfang dick seyn soll.
Da Wir aber mißfillig wahrnehmen müssen, daß diese Vorschriften nicht überall genau
besolgt werden; so befehlen Wir Unsern Ober-Forstämtern und Forst-Officianten hiemit
aufs ernstlichste, und bei ihrer etgenen Verantwortlichkeit, die Holzhauer zur pünktlichen
Befolgung dieser Berordnungen, welche nicht allein für Unsere eigenthümliche, sondern auch
für alle übrige Waldungen Unsers Königreichs geltend sind, anzuhalten, und jeden Ueber-
treter zur gebührenden Bestrafung anzuzeigen. Hieran 2c. Stuetgart, in Königl. Forst-
Departement, den 13. Merz 1808. Ad Mand. Sacr Reg. Maj. pr.
Kön. Ob. Fin. Kammer, Rechn. Depart. An sämtliche Kreissteuerräthe, die Uniform
derselben betr. vom 17. Merz 1808. —-
Se. Koͤnigl. Maj. haben in Betreff der Uniform der Kreis= Steuerräthe durch ein
allerhöchstes Decrer vom 13. d. M. zu verordnen geruht, daß dieselbe zwei silberne Lizen
auf dem Aermel und eben so auf dem Rocke eine weniger als die wirklichen Räthe tragen
sollen; weiches denselben hiemit zur Kenntniß und Nachachtung eröffnet wird. Decretum
Stuttgart, den 17. Merz 1808. Ad Mand. Sacr. Reg. Ma)j.
Decret der Königl. Ob. Fin. Kammer, Rechn. Depart. an sämtliche Cameral-Beamte
die Verrechnung des Taubenschlaggelds betr. d. d. 10. Merz 1808.
Sämtliche Kön Cameral-Beamte werden hiemit angewiesen, zur Vermeidung der
bisher bestandenen Weitläufigkeit in Verrechnung des Taubenschlag-Geldes künftighin die-
ses Gefäll in Einnahme zu verrechnen, und solches, state bisher zur Königl. Wildprett-
schreiberei, mit ihren übrigen Amtsgefällen an die Königl. General= Domanial-Kasse ein-
zuliefern.
Königl. Ober-Consistorium. Die Form der Nomination der Patrimonial-Herrschaften auf
evangelisch= lutherische Schuldienste betr. d. d. 15. Merz 1808.
Da bei Ansübung der den Patrimonial: Herrschaften zustehenden Patronats-Befugnis=
se zu den evangelischen Schuldiensten ganz gleiche Verhälknisse statt finden, wie bei den
Rominationen zu den evangeltschen geistlichen Diensten, und mitbin, die in dem Königl.
Scaats und Regierungs-Blatt von 1807. Nr. 92. gegebene Vorschrift auch in den No-
minations= Fällen auf Schuldienste allgemein zu beobachten ist, so werden die Parrimonial=
Herrschaften hiedurch aufgefordert, obgedachte Vorschrift bei eintretenden Patronats-Befug-
nissen auch bei evangelischen Schuldiensten gleichförmig zu beobachten.
Rechts-Erkenntnisse des Kön. Ob. App. Trib. zu Tübingen.
In der hofgerichtlichen, an das Königl. Ober-Tribunal zu rechtlicher Entscheidung ge-
wiesenen Appellatiens-Sache von Backnang zwischen Joseph Friz auf dem Aichholzhof,
Kl. Nien an einem, sodann Christoph Heller und dessen Streitgenossen zu Kottenweiler,
dortigen Oberamts, Bekl. Aten am andern Theil, eine Fahrwegs= Dienstbarkeit betr., ist
nach geführtem Beweise und Gegenbeweise durch Zeugen und Augenschein, die Urtel veri-