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2) Zu dem Ende ist bereits fuͤr jeden der 4 Distrikte der Stadt ein eigener Ober-
Fleischschauer aufgestellt worden, und zwar fuͤr den ersten Distrikt des Ober-Polizei-Com-
missaire Oppel, der Gerichtsverwandte Froͤlich,
S für den zweiten Distrikt des Ober-Polizei-Commissair Göz, der Rathsverwandte
nabel,
für den dritten Distrikt des Ober-Polizei-Commissair Schwarzmann, der Raths-
verwandte, Stadt-Ritemeister Brodhag, und
für den vierten Distrikt des Ober-Polizei-Commissair Esenwein, der Naths-
verwandte Ritter.
Jeder Mezger muß bei ro fl. Strafe dem Ober Fleischschauer seines Distrikts anzei-
gen, wann er ein Stük Vieh schlachten will, und der Ober -Fleischschauer ist nach seiner
Instruktion angewiesen, solches vorher lebendig zu besichtigen, sich die vorgeschriebene, an
dem Ort des Ankaufs entweder von dem Beamten, oder von dem Ortsschultheiß auszustel-
lende Urkunde darüber vorlegen zu lassen, und nach Befund die schriftliche Erlaubnis zum
Schlachten an den Mezger abzugeben, das herabgeschäzte sogleich auf die Freibank bringen
zu lassen, über das ungesunde und untüchtige aber der Königl. Ober-Poltzei= Direction so-
gleich Anzeige zu machen, welche das weitere Röthige vorkehren wird.
Die Ober-Fleischschauer sammlen die Vieh: Urkunden über das hereingebrachte Bieh
und übergeben sie alle 3 Tage durch den Freimezger an das Königl. Accis-Amt zur Con-
trolle der Mezger und Thorwärther oder Thorschreiber. ’
3) Wird hiemit jeder Thorwärter oder Thorschreiber angewiesen, ein eigenes zusam-
men gebundenes Register zu halten; worinn er jedes eingehende Stük Vieh, und den Na-
men des Mezgers der es einbringet, oder dem es zugeführt wird, genau und verläßig so-
wohl bei Tag als bei Nacht einträgt.
Jeden Morgen schließt er dieses Register, macht einen Aussug, der die Namen der
Mezger und die Sahe und Gattung des Biehs enthält, und schikt solchen vom 1. Merz bis
den lezten August, längstens Morgens um 7 Uhr, vom 1. Sept. bis lezten Febr. aber
längstens um 8 Uhr dem ihm am nächsten wohnenden Ober-Fleischschauer welcher die Abthei-
lung nach den Distrikten machr, und sogleich den übrigen Ober Fleischschauern das in ih-
re Distrikte einschlagende zusendet.
Jeder Thorwaͤrter und Schreiber, der sich hierinn eine Nachlaͤßigkeit oder Untreue und
Beguͤnstigung zu Schulden kommen laͤßt, wird mit 3 bis 6 fl., auch im oͤftern Betretungs—
fall, mit schaͤrferer Strafe belegt.
4) Die Ober-Fleischschauer haben sich zugleich über den hiesigen Viehstand in jedem
Distrikt genau zu verlässigen, damit auch alles hiesige Vieh, das geschlachtet wird, ihrer
Visttation nicht entgehen könne.
Sie werden zu dem Ende sogleich den ganzen Viehstand aufnehmen.
Jeder Einwohner ist verbunden, solchen genau anzugeben, und jeden Ab= und Zugang
dem Ober-Fleischschauer sogleich anzuzeigen. Die Ober= Viehschauer werden von Zeit zu
Zeit durch Visitationen sich von der Richtigkeit der Angaben zu überzeugen suchen, und die
enedekte Unrichtigkeit der Königl. Ober-Polizei= Direktion zur Bestrafung anzeigen.
Die Viehstands-Listen werden die Ober-Fleischschauer verläßig fortführen, und alle