165
Quartal der Königl. Ober-Polizei-Direction vorlegen, um daraus und aus den Registern
der Thorwärter auch die Consumtion der Stadt entnehmen zu können.
5) Alles Einbringen fremden Fleisches ist von nun an gänzlich verboten; so daß jedes
frische Fleisch, das vom Land hereingebracht wird, der Confiscation unterliegt, und jeder
Ober-Polizei-Commissair u. Polizeisoldat auf das schärfste angewiesen ist, darüber zu wachen.
Die Thorwärter und Schreiber dürfen bei Strafe von 3 fl. keines einpassiren lassen,
und jeder Einwohner der erweislich solches fremdes Fleisch vom Lande bestellt oder erkaufe
hat, verfällt um so gewisser in eine Strafe von 6 fl., als nunmehr die Einrichtung getrof-
sen ist, daß in der hiesigen Mehig auch geringeres hier geschlachtetes Rind= und Kuhfleisch
zu den billigsten durch die gedrukte Tar:Ordnungen jedesmal bekannt werdenden Preisen zu
kaufen seyn wird. Stuttgart, den 16. Merz 1308. Kön. Ob. Pol. Direction.
Polizei-Verordnung, die Scüberung der Circulir-Oefen und Rohre durch die Hafner betr.
d. d. D. Merz 1808.
Da die besondere Einrichtung der Circulir= oder sogenannken Neuwieder-Oefen eine sorg-
fältigere Aufsicht als bisher erfordert, als wird hiemit zu Jedermannes Kenneniß gebracht,
daß die Röhren dieser Oefen bei strenger Kälte und stärkerem Feuern alle 14 Tage, bei gelin-
der Witterung aber alle 4 Wochen, und zwar durch den Hafner gereiniget werden sollen.
Zu diesem Ende haben die Hafner, wie es den Caminfegern schon durch die Verord-
nung vom DO. Oct. 1750. auferlegt ist, für die Säuberung derlei Oefen-Rohre allein zu sor-
gen, ein besonderes Register über diese Oesen zu führen, und solches alle Quartal der
Feuerschau worzulegen, damit diese das Röthige zur Sicherheic beobachten, auch aus dem
Register die eingeschlichene Fehler ersehen, und sie bei der Königl. Ober-Polizei-Direction
anzeigen könme.
Jeder Hafner, der sich hiebei eine Nachläßigkeit zu Schulden kommen, oder von dem
Einwohner abweisen läßt, ohne es segleich der Feuerschau anzuzeigen, wird mit einer Strafe
von 6 fl. Zo kr. belegt werden.
Zugleich wird jedem Hausbewohner aufgegeben, durch seine Dienstleute wenigstens alle
8 Tage in den Camin-Schoossen und Einheizwinkeln den Ruß, so weit man mit einem Be-
sen reichen kann, abkehren zu lassen, wodurch das Entzünden der Rußflocken, und alles Bren-
nen der Schornsteine am ersten vermieden werden kann. Wer bei der Feuerschau= Visitation
hterinn nachläßig befunden wird, verfällt in eine Strafe von Zehen Gulden, und wird
die verordnete Feuerschau hiemit angewiesen, besonders aufmerssam darauf zu seyn. Stutt-
gart, den 9. Merz 1808. Königl. Ober: Polizei-Direktion.
Rechts-Erkenntnisse des Kön. Ob. App. Trib. zu Tübingen.
In der Appellations= Sache von der Fürstlich= Hohenlohe-Waldenburgischen gemein-
schaftlichen Justiz-Kanzlei zu Bartenstein zwischen Georg Michael Kobel in Forchtenberg,
Kläger, Appellanten an einem, und Johann Michael Happold, Kronenwirth in Braun-
spach, Beklagten, Appellaten am andern Theil, eine Darlehens= Schuld betreffend, wird
die Appellation, in Absicht auf die Capital: Forderung, wegen Mangels an einem Be-
schwerde-Grund als hieher nicht erwachsen, nicht angenommen, und Appellant in die Pre-