Nro. 14. 1808. 173
Königlich-Württembergisches
Stagts-und Regierungs-Blakt.
Samstag, 09. April.
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Decret Ködnigl. Ober-Regierung, die Ausübung der Gercchtsbarkeit und Orts, Tolizel in
den mit unmsttelbaren Konigl. Unterthanen vermischten patrimonial-herrschaftlichen Orten
betreffend; d. d. Zo. Merz 1803.
Se. Königl. Maj. haben durch ein allerhöchstes Decret vom lo. Merz zu bestim-
men geruhet, daß der den Patrimonialherrn zu Ausübung der Gerichtsbarkeit und Orts-
olizei allergnädigst ertheilten Befugniß die der Natur der Sache angemessene Einschrän-
kung dahin gegeben werden foll, daß solche nur von geschlossenen Jurisdictionsbezirken nicht
aber ron dem Fall zu verstehen sei, wo in einem und demselben Ort unmittelbare Königl.
Unterthanen mit patrimonial herrschaftlichen Hintersassen vermischt sind, indem sonst die
Königl. Unterthanen eines und desselben Orts um der Verhältnisse willen, in welchen ein
Theil derselben mit ihren Patrimonialherrn steht, von verschiedenen Behörden in Jurisdic=
tions= und Polizei -Sachen Befehle erhalten würden. ·
Samtliche Königl. Seonverainctäts-Oberbeamte werden daher hierdurch angewiesen, die-
se allerhöchste Verordnung in allen pro divilo oder indiviso gemischten Orten ungesäumt in
Vollzug zu bringen. Dekret. Stuttgart, in Königl. Ob. Regterung, Regimin, Departem.
den Z3o. Merz 1808.
Kdnigl. Ober-Regierung, Ob. Pollz Depart. Die von einigen Königl. Oberämtern
nicht in der gehdrigen Ordnung eingeschikten Umlags: Urkunden der Brandversicherungs-
Umlagen betr. d. d. r. Apr. 1808.
Es hat der Brandversicherungs-Cassier die Anzeige gemacht, daß verschiedene Köni:.
Oberämter über die unterm 1. Merz d. J. (Staats= und Regierungs-Blatt vom J. 1803.
Nr. HT.) ausgeschriebenen dreierlei Brandversicherungs-Umlagen nur eine Umlage-Urbunde
an die Brandversicherungs-Kasse eingeschikt haben. Da nun aber diese verschiedenen Umla-
gen in dreierlei Rechnungen zu verrechnen sind, auch ohnehin in jedem Amt, wo zwei oder
drei dieser Umlagen zusanmentreffen, besonders berechnet und eingezogen werden müssen, so
werden hiemit sämtcliche Königl. Oberämter, und somit auch diejenigen, welche bereits un-
richtig gefaßte Umlags-Urkunden eingeschikt haben, angewiesen, über fede dieser Brandw#er-
sicherungs-Umlagen eine besondere Umlags-Urkunde an die Brandversicherungs= Kasse einzur
schicken. Stuttgart, in Königl. Ob. Regierung Ob. Pol. Deparr, den r. Apr. 180.