Koͤnigl. Ob. Regierung, Regim. Depart. Die Errichtung einer Unteramtel in Wiblingen,
und Besezung dieser Stelle be r.
Se. Königl. Mas. haben vermöge allerhöchsten Decrets vom 30. Merz zu befehlen
Leruht, daß für Wiblingen und das ehemals dazu gehèörige Anu, eine ##8ene Unteramtei
errichtet, und damit die Amtsschreibereigeschäfte verbunden werden sollen, welche Steile Aller-
höchstdieselbe dem ehemaligen Syndicus Riegger in Schelklingen allergnädigst ubertragen
haben. Stuttgart, in Koͤn. Ob. Regier. Regim. Depart. den 5. Apr. 1808.
Bekanntmachung de' Königl. Ober-Landeoddkinomie-Collegiums, das Verhalten der
Kommunen und Uncerthanen bei Militalr= Eingusrtiyngen betr. d. d. 6. Apr. 1808.
Da es nöthig ist, daß bei Militair-Einsuartirungen von den Communen und Unter-
thanen ein gleichförmiges Verhalten beobachtet werde, so wird, im Einverständnisse mit dem
Königl. Kriegs-Collegium, den Königl. Beamtcen zur Nachachtung und Bekanntmachung
hiemit angefügt: ·
Nach Koͤnigl. allerhoͤchster Verordnung sollen die Koͤnigl Truppen, welche in groͤßeren
oder kleineren Abtheilungen, Kantonirungs-oder Marsch-Quartiere beziehen, in dem Fall,
wenn dieselben in Kasernen oder andern oͤffentlichen Gebäuden nicht untergebracht werden
koͤnnen, bei den Buͤrgern einquartiert werden Hiedurch ist aber das bestehende Gesez, daß
das Militair bei Einquartierungen nur Dach und Fach, nebst Zugehörde, zu fordern berech-
tigt sei, und also weder die Offiziers noch Gemeinen, auf Freihaltung Anspruch zu machen
haben, nicht aufgehoben. Wenn es jedoch dem Unteroffizier oder gemeinen Mann, bei der
Einzuartierung in mehreren Häusern, nicht mäöglich ist, eine gemeinschaftliche Menage, wie
in den Kasernen zu führen: so hat der Regiments-Quartiermeister, oder der kommanziren=
de Stations= Offizier für die von dem Quartiers-Träger abzureichende Hausmannskost, für
jeden Soldaten das Brod in Natura, oder das Geld dafür, nebst zwei Kreuzer von der
Löhnung den Ortsvorstehern abzugeben und zu bezahlen, welche sodann jedem Quartiersträger
sein Guthaben an der Gemeinds= Schuldigkeit abzurechnen haben. Unteroffiziers hingegen,
welche mit weniger Mannschaft, zur Abholung von Montirungs= oder Armakur-Requistten,
zu Deserteur oder Rekruten: Transporten kommandirt werden, und deswegen von den Re-
giments-Unkosten, oder nach Beschaffenheit, von der Kriegs= Kasse Zulage erhalten, können
auf nichts weiter als das gewöhnliche Dach und Fach Ansprache machen, und müssen sich
selbst mit ihrem Commando verköstigen. Ohne schriftliche Legitimation oder ein Quartiers-
Billet, kann auch keine Militairperson die unentgeldliche Reichung Dachs und Fachs au-
sprechen. Stuttgart, den 6. Apr. 1808. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj.
Decret Khnigl. Ob. Fin. Kammer, Rechn. Depart. an sämtliche Cameral= und verrech-
neade Beamte, die schleunigste Beitreibung und Einlieferung der rükständigen Revenüen
betr. d. d. 2. Apr. 1808.
Sämeliche Cameral: und verrechnende Beamte sind zwar bereits durch die Kreis-Steuer=
Räche angewiesen worden, auf den Einzug der Königl. Revenüen allen Fleiß zu verwen-
den. Damit aber das Rechnungs-Departement der Königl. Ober-Finanz-Kammer bald
möglich die Ueberzeugung erlange, ob jeder verrechnende Beamte seiner Pflicht Genüge ge-