Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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IV.) Die Scheunen siud an den äussersten Enden der Orte, oder wenigstens hinter 
die Häußer, und zwar auf Zo Schuhe entfernt von denselben zu erbauen. Will Jemand 
Hauß und Scheuer unter ein Dach bauen, so sfind zwischen Hauß und Scheuer Brand- 
mauren zu führen, durch welche kein innerer Eingang vom Hause aus gestattet wird. 
Auch ist die äussere Gegenseite der Scheuer gleichfalls von Steinen bis an den Fürst auf- 
zuführen. 
V.) Statt der Giebel bei den Häußern und Gebäuden ist entweder auf Errichtung 
von Walbendächern, oder darauf zu dringen, daß die Giebel, wo förmliche Brandmauren 
wegen ihrer Kostbarkeit nicht anwendbar sind, über die Riegelwandungen heraus bis auf 
6 Zoll verblendet werden. Wenigstens ist Eins oder das Andere unumgänglich, wenn ein 
Hauß dLicht zo Schuhe von dem andern entfernt ist. 
Hölzerne und mit Schindeln bedekte Giebel dürfen nicht mehr errichtet, und die bereits 
vorhandenen dürfen, damit sie um so zuverläßiger in Abgang kommen, nicht mehr reparirt, 
sondern sie müssen ausgemauert, oder in so ferne blos Riegelwandungen eingezogen werden, 
auf die befragte Weise verblendet werden. 
VI.) Neue Häußer dürfen durchaus nicht mehr mit Stroh oder Schindeln gedeke 
werden. Selbst an alten Häußern sollen die Stroh= und Schindeldächer nicht mehr repa- 
rirt, sondern mit Ziegel ausgebessert werden, und wer in dem einen oder andern Fall nicht 
Folge leistet, soll in eine Strafe von lo Thalern verfallen seyn. 
VII.) In neuen Häußern müssen die Küchen und Vorpläze (HOehrn) ohne Ausnah- 
me mit Platten oder Baksteinen belegt werden, es wäre dann, daß sie zu ebener Erde 
angebracht sind, und Böden von Leimen haben. In alten Häußern müssen auf alle Fälle 
wenigstens die Küchen, welche hölzerne Böden haben, ganz mit Platten oder Baksteinen 
belegt werden, und genügt es dabei keineswegs, wenn die Steine blos um den Heerd herum 
gelegt sind. 
UVIII.) Eben so ist es unerläßlich, daß die Deken in den Küchen, statt der gewöhn- 
lich vorhandenen Schlaifböden geschliert werden. 
XI.) Nicht weniger sind die Stuben und Kammern statt der so häufig vorhandenen 
blosen Schlaifböden entweder förmlich zu vertäfern, oder zu verschlieren. 
X.) Die an den Häußern hie und da noch befindlichen Zugläden (nemlich das an den 
Häußern bei den Fenstern angebrachte Getäser nebst den dazu gehörigen Aufzugläden) sind 
sogleich hinwegzusprechen, und nöthigenfalls obrigkeitlich hinwegnehmen zu lassen. 
# XI.) Die hölzernen Gesimse um die Oefen sind gleichfalls, in so ferne sie nicht we- 
nigstens 11 Schuh vom Ofen entfernt angebracht sind, hinweg zu sprechen, und nöthigen- 
falls hinwegreißen zu lassen. 
XII) Kein Kamin soll anders, als von Glukern oder Tauchsteinen, und zwar in dem 
ersten Stok mit liegenden, und dann erst mit aufrechten Glukern errichter werden.
	        
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