Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Geklaibte oder gestuͤlte Kamine, so wie Kamine von Holz, beimen r., sind gänzlich 
verboten, und die bereits vorhandenen dürfen, damit man ihrer Ausrottung um so gewißer 
ist, nicht mehr reparirt werden. 
XIII.) Die Kamine sind mir weiten Schläuchen oder Trichrern zu versehen, und mie 
Steinen in solcher Weite über den Fürst hinauf zu führen, daß sie jederzeit füglich gereini- 
get werden können. Sie müssen im Licht wentgstens 1 Schuhd Zoll weit seyn, und 17 
Schuh über den Fürst gehen. 
XIV.) Namentlich sollen die verkleidete Kaminhüte sogleich abgestellt, und nöthigen- 
falls obrigkeitlich eingeschlagen werden, indem der Ruß sich in denselben sammelt, und der 
der Kaminfeger ihnen nicht beikommen kann. 
XV.) Allzuenge, und von hölzernen Balken durchkreuzte Kamine sollen bei 10 fl. 
Strafe für den ungehorsamen Eigenthumer, wenn er nicht Folge leistet, hinweg gesprochen 
und nöthigenfalls eingeschlagen werden. ze leister, hinweg ges 6Z 
XVI.) Die Wechsel in den Kaminen sind gut zu verwerfen. 
XV.) Die hölzernen Bengel in den Kaminen sind hinwegzusprechen, und die Kamin- 
seger bei einer Strafe von 3 fl. 15 kr. verantwortlich, wenn sse dieselbe, wo sie in der Folge 
noch einen vorfinden, nicht herausreißen, und die Eigenthümer der Obrigkeit zur Belegung 
mit einer Strafe von lo fl. nicht anzeigen. 
XVIII.) In Häußern, wo stark gefeuert wird, wie bei den Bäkern, Wirthshäu= 
sern r2c. sind in den Kaminen entweder in der Mitte Schieber oder oben Falldekel von Sturz- 
blech anzubringen, wodurch der Lustzug geheimr, und bei einem entstehenden Feuer die zu 
Erhaltung und Vermehrung entzogene Lust gehemmt word. 
XIX.) Es dürfen die Kamine nie ohne Roth, und durchaus nicht auf liegenden hölzer- 
nen Pritschen und Lagen geschleift werden, und sind oben zum Fürst, und nicht leiche auf der 
Seite des Dachs hinaus zu führen. chr leich f 
XX.) Aus mehreren Feuerstätten, welche nicht unter ein Kaminschoß gebracht werden 
können, darf der Rauch, ohne Feuerschauanliches Erkenntniß, nicht in ein Kamin geleitet 
werden. 
XXI.) Es darf kein neues Haus ohne Kamin mehr erbauet, und in alten, wo kei- 
nes ist, keine Hauptrepararion vorgenommen werden, ohne daß zugleich ein gemauertes Ka- 
min erbaut wird. 
XXII) Bei 10 Thaler Strafe, welche von den Bauenden, so wie von jedem 
Handwerksmann, welcher sich dazu gebrauchen läßt, einzuziehen ist, dürfen weder Feuer- 
werke noch Feuerstätte, als Bakösen, Brantenwein-Wasch Braukessel, Rauchkammern, 
Obstdörren, Essen der Feuerarbeiter 2c. ohne obrigkeitliche Besichtigung und Erlaubniß neu 
eingerichtet oder abgeändert werden. Das gegen die ertheilte Vorschrift, so wie das ohne
	        
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