204
Erlaubniß feuergefährlich gebaute Werk foll demolirt, ein schon länger aufgeführtes aber,
wenn es noch möglich ist, gegen Feuersgefahr hinlänglich verwahrt, im entgegengesezten Fall
aber gleichfalls eingerissen werden.
XXIII.) Bakoöfen, Schmidt= und dergleichen Werkstätte sollen in Häußern, welche in
engen Gassen stehen, nicht gestattet, sondern die Bauenden damit an das Ende der Ort-
schaften, und zwar in einiger Entfernung von den lezten Gebäuden hinausgewiesen werden,
es wäre dann, daß sie Werkstätte mit steinernen Gewölben aufführen. Die bereits beste-
heunden Handwerksstätte der Feuerarbeiter aber müssen, so ferne sse, was häufig der Fall
ist, nicht einmal geschlierte Deken haben, oder sonst gefährlich eingerichtee sind, hinlänglich
gegen Feuersgefahr verwahrt, und hiebei dhne Nachsicht gegen die Eigenthümer verfahren
werden.
XXIV.) Gleiche Vorsicht ist mit den Kohlkammern der Feuerarbeiter nöthig, welche
häusig nur von Holz, oder unverworfenen Riegelwandungen gemacht sind.
XXV.) Windefen dürfen nirgends ohne vorherige obrigkeitliche Untersuchung über
ihre Einrichtung, und so fern es nicht in von Stein erbauten Häußern geschiehr, ohne be-
sondere Erlaubniß der Köntgl. Ober-Regierung, Ober-Poltzei-Departements aufgerichtet
werden.
XXVI.) An den Ofenlöchern, so wie an den Feuerbehältern, in welche ein Kessel ein-
gerichtet ist, sind eiserne Thüren anzubringen, die hölzernen Thüren an den Kaminen und
Rauchkammern innwendig mit Sturzblech zu beschlagen, die Löcher, wodurch der Rauch
aus den Schornsteinen in die Rauch= und Fleischkammern geht, mit eisernen Gittern, oder
durchlöcherten Blechen zu verwahren, die Böden in den Rauchkammern aber mit Platteen
zu belegen.
XXVII.) Da die vielen Backôfen in den Häußern eben so überflüßig als gefährlich
sind; so sollen innerhalb Jahresfrist in allen Orten, wo keine Kommun= Backefen,
oder deren nach Verhältniß des Orts nicht genug sind, dergleichen, jedoch entfernt von den
öffentlichen Wegen, Chausseen 2c. erbaut werden, und jedes Königl. Ober= und Souverai-
netäts= Amts darauf, daß dieser Befehl unfehlbar befolgt wird, ein genaues Augenmerk
haben.
XXVIII.) Eben so ist es mit den öffentlichen Waschhäußern und Dörrhäußern zu
halten, indem besonders das Waschen in den Häußern, ober in schlechten Privat-Wasch-
häußern bei lo fl Strafe nicht mehr gedulder werden solle.
XXIX.) So wie aber diese Back= und Waschhäuser durchaus von Stein und feuer-
fest erbaut seyn müssen, so soll in Zukunft ohne Ausnahme, wo die Werksteine nicht all-
zukostbar sind, der untere Stok jedes Hauses von Stein aufgeführt, und wo dieses gleich-
wohl nicht thunlich sepn sollte, der untere Stock doch wenigstens mit Riegelwandungen auf
einem Sockel von Stein erbaut werden.