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tionen vorzunehmen, und die im Laufe des Jahrs vorkommenden Fenerstaͤtt- Einrichtungen 2c.
zu besorgen hat, ist in jedem Oberamt ein tüchtiger und gut praͤdicirter Werkmeister vom
Maurer: oder Steinhauerhandwerk als Ober-Feuerschauer anzustellen. Dieser hat die Ver-
bindlichkeit, alle Jahr zweimal in allen Orten des Ober-Amts eine sorgfältige Uneersuchung
sämtlicher Häußer anzustellen, alle Mängel zu notiren, sein Prorokoll sofort dem Ober-Amt
vorzulegen, daneben aber die Abstellung der in jedem Ort vorgefundenen Mängel und Mißbräu-
che dem Ortsvorstand anzuzeigen, und wenn sie bis zur nächsten Visstation nicht gehoben sind,
dem Oberamt speciellen Bericht darüber zu erstatten. ·-
Als Belohnung ist demselben nach der Groͤße des Oberamts neben Verrechnung seiner
Reisekosten und Diaͤten, wegen deren er sich uͤbrigens durch Attestate des Ortsvorstehers uͤber
die in jedem Ort zugebrachte Zeit auszuweisen hat, ein firer Gehalt aus der Amtspfleg-Kasse
auszusezen, und darüber bei dem Königlichen Ober-Landes-Oekonomie= Collegium die Legitima-
tion einzuholen. -
In dem Wohnort des Ober-Feuerschauers muß die Visitation der Haͤußer und Feuer-
staͤtten dem Werkmeister eines andern Orts uͤbertragen werden.
F.) Oeffentliche Wächter.
I.) Die Hoch-, Thurm-, Nacht-, Wind und Schaarwächter in Städten und Dör-
fern sollen zu fleissiger Versehung ihrer Obliegenheiten und zu schleuniger Anzeige von Feuers-
gefahr angehalten werden. »
Insbesondere haben die Thurmwaͤchter alle Viertelstunden auf allen vier Seiten des Thurms
einen Umgang zu halten, und sich genau umzusehen, ob keine Feuersgefahr wahrzunehmen
sey, auch zum Beweis, daß solches geschehen, jedesmal durch Rufen, oder Blasen in ein
Horn ein Zeichen zu geben.
II.) Wo, wie es an einigen Orten der Fall ist, nicht einmal Nachtwächter, oder wenn,
besonders in Städten und größern Dorfschaften keine besondere Windwächter angestellt sind,
seilen dieselbe unverzüglich aufgestellt werden, und zwar für den Sommer sowohl, als für den
inker.
III.) Bei Kirchweyhen, und andern dergleichen Gelegenheiten sollen Schaarwächter
bestellt werden.
G.) Werlust der Brand-Kassen-Entschädigung.
Da es schon deswegen die Pflicht jedes Hans-Eigenthümers ist, sein Hauß in gutem
feuerfesten Zustand zu erhalten, und mit Feuer und Licht vorschtig umzugehen, um mit glei-
chem Recht auf die Wohlthat der Brandversicherungs= Anstalt Anspruch machen zu können; so
wird hien it zugleich festgesezt, daß im Fall ein Brand durch die Nichtbeobachtung divser Ver-
ordnungen, insoferne nicht der J. 17. der Braudversicherungs-Ordnung für gewisse Fälle be-
reits bestimmte Weisung enthält, entsteht, der Eigenthümer des Haußes, worinn dersfelbe
ausgebrochen ist, der Brandkassen-Entschädigung verlustig seyn solle. Stuttgare, den # #Zien
April 1808.
Königl. Ober-Rezierung, Ober-Polizei-Deparcement.