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temberg, als auch besonders nach dem neuerrichteten Mauth-System im Königreich Baiern
die Erneuerung dieser Vorschrift nothwendig wird, und haben die hierunter nachläßig be-
funden werdende Postbeamte es sich selbst beizumessen, wenn der hierdurch für die Aufgeber
oder Empfänger der zu verzollenden, nicht declarirten Postwagen= Effecten entstehende Scha-
den von ihnen selbst verlangt werden sollte, und sie zum Ersaz angehalten werden dürften.
Königl. Kriegs-Collegium. Verordnung, die einzusendenden Kostens- Berechnungen vom
Landreuter= Gorps betreffend.
Damie die Kostens-Berechnungen von dem im Dec. v. J. errichteten Landreiter-Corps
an den gewöhnlichen Rechnungs-Termin passen; so wird sämrlichen Kreis-Aemtern hiemit
aufgegeben, solche auf den lezten April d. J. erstmals abzuschliessen und an den Commandeur
Major v. Beulwiz allhier einzusenden. Als Peräquations-Preiß für die von den Commu-
nen abgegebene Fourage können bis Ende April 24 kr. für die Tags-Ration eingebracht
werden; vom 1. Mai d. J. treten sodann die durch das Reseript vom 14. Nov. 1807.
angeordnete Dreimonatliche Perioden dermaßen ein, daß diese Berechnung der Landreiter-
Kosten vom 1. Mai bis den lezten Jul.; vom 1. Aug. bis den lezten Okt.; vom r. Nov.
bis den lezten Jan.; und vom 1. Febr. bis den lezten April zu Verfertigung und Einsen-
dung verfallen. Daran 2c. Stu"tgart, den 12. Apr. 1808. Kön. Kriegs- Collegium.
Königl. Obrist-Jäger-Meister-Amt. Die Einlieferung gesundener Hirsch= Stangen
betreffend.
Indem seit einigen Jahren die Ablieferung der Hirschstangen und Gewichte zur Ks-
nigl. Wildpretschreiberei immer weniger wird, zugleich aber auch an dem ist, daß die Forst-
Inngehörige und Untergebene, wenn sie deren theils in Waldgeschäften, theils auch durch
Zufall finden, solche nicht an die betreffende Ober Forstämter oder Huts-Färster einliefern,
sondern an Apotheker, Messerschmiede, Juden oder sonstige Ausländer verkaufen, dieser
freventliche Handel aber für die Zukunft nicht mehr geduldet werden kann; als haben alle
und jede Orts-Vorsteher des gesammten Königreichs die bestehende Verordnung aller Orten
wiederhelt öffentlich kund zu machen: daß, wer eine odee mehrere Hirschstangen und Ge-
wichte in: oder ausser den Waldungen finden, und solche nicht an die HutsT Förster oder
an die betreffende Oberforst: Aemter gegen die gesezliche Belohnung ven 4 kr. per Pfund
einliefern, und sich in der Folge ausweisen sollte, daß ein oder der andere gegen dies Ge-
bott sich vergangen haben würde, ein solcher Frerler die unnachsichtliche Strafe von lo fl.
(wovon der Anbringer das Drietel und nach Gestalt der Sache ein mehreres gewärtig seyn
darf) zu gewarten hat, als worüber auch mit obigen die sämtliche Oberforst. Aemter beson-
ders zu wachen, und die Uebertreter zur Strafe zu ziehen, angewiesen werden Stutegart,
den 19. April 1808. Koͤnigl. Obrist-Jaͤger-Meister-Amt.
Decret an saͤmtliche Cameral- Beamtungen des Koͤnigreichs, die Einsendung der Tax-Jahrs-
ch Vergleichung betreffend; d. d. 16. April 1808.
Da nach der bisherigen Erfahrung die Vorschrift des General-Rescripts vom 9. Apr.
1805. G. 6. nach welcher die Tar-Jahrs= Vergleichungen jedesmal mit Ende des Monats
April an die General: Tar-Kasse eingeschikc werden sollen, nicht von allen Cameral-Beam-