Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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des Standes, nach der bestehenden allerhoͤchsten Verordnung vom 4. Febr. 1804. verbunden 
seie, jeden Fremden ohne Ausnahme, nach dem oben Nro. 2. bemerkten Sinne, der Eine 
Nacht bei ihm beherbergt war, andern Tags zu den Nro. 3 bemerkten Stunden, auf dem 
untern Polizei-Buͤreau, bei 10 Gulden Strafe, anzeigen zu lassen. 
tla.) Der Zwek der ganzen Einrichtung und die Gleichförmigkeit des Geschäftsgangs 
erfordern, daß auch diese Fremden-Anzeigen, mittelst der lub Lit. A. beschriebenen Zettel 
geschehen, und die Fremden dieselbe ebenfalls durch alle Rubriken eigenhändig ausfüllen 
müssen. 
Da hiernach keine andere Meldungen, als nach diesem Formular auf dem Büreau an- 
genommen werden können, so hat ein jeder Einwohner entweder seinen Fremden persönlich 
auf das untere Büreau zu senden, damit er dort selbst seinen Zettel ausfertige, oder sich 
mit gedrukten Formularien zu versehen, welche auf dem untern Polizei:= Büreau das Stük 
um 1 Kreuzer zu haben sind. 
II.) Wenn ein Fremder sich länger als 14 Tage in einem Privathaus aufhalten will, 
so tritt hier das Nemliche ein, was Nro. 8. verordnet ist. 
12.) Wenn ein Fremder sich in ein Privathaus einmiethet, oder nur ein Absteig-Quar- 
kier darinn nimmt, so ist der Haus= Eigenthümer verbunden, hierüber zuvor einen Polizei- 
Erlaubnisschein einzuholen, und es verfällt der hiergegen Handelnde unnachsichtlich in eine 
Strafe von 3 Gulden. 
* 
13) Da zur zwekmäsigen Einrichtung des Ganzen eben so nöthig ist, die Abreise als 
die Ankunft der Fremden zu wissen, und auf dem untern Dolizel: Büreau in die Fremden- 
bücher einzutragen, solche aber nur bei denjenigen, welche fahren oder reicen, durch die ver- 
ordneten Auslaßscheine zur Kenntnis der Polizei kommt, so haben von nun an alle Einwoh- 
ner, bei denen Fremde logirt haben, die zu Fuß abgereist sind, den Tag der Abreise und 
den Ort, wohin sie reisen, bei Strafe von 3 Gulden zu den nämlichen oben Nro. 3. be- 
merkten Stunden anzuzeigen. 
Diese Verordnung erhält vom r. Mai d. J. an ihre volle Wirksamkeit, und soll zu 
Jedermanns Nachachtung niche nur an den gewöhnlichen Pläzen affigirt, sondern auch in 
allen zum Logiren berechtigten Wirthshäusern angeschlagen, und durch das Staats= und Re- 
gierungs-Blate und die Stuttgarter Anzeigen allgemein bekannt gemacht werden. Stuttgarc, 
den 7. April 1808. 
Königl. Ober-Polizei-Direction.
	        
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