Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

Nro. 23. 1808. 257 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatkt. 
Samstag, al. Maij. 
  
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Köonigl. Württemb. Chaufsee-Gelds-Ordnung. 
Auf allen durch die Kouigl. Staaten sich ziehenden Post= und Commerzial-Strassen foll das 
Chaussee = Geld nach folgendem Tarif eingezogen werden. 
I. Auf Eine Stunde weit: Für 1 Pferd an einem Güterwagen oder Karch, Kutsche 
oder Chaise, Postwagen, Landkutsche, Frucht, Wein, Holz und anderem Bauren-Gefährr, 
die Vorspann-ferde nicht ausgenommen, ohne Unterschied, ob die Gefährte besezt und be- 
laden sind, oder leer gehen 1 Kr. Für 1 Pferd, so beritten, beladen, oder ledig ist, ## kr. 
Fuͤr 1 Ochsen, Stier oder Kuh, sie seien angespannt oder ledig 3 hlr. Für 1 Esel, berit- 
ten, beladen, angespannt oder ledig, 3 hlr. Sodann von Rindern, Kälbern, Schweinen 
von ! bis s Stük inclus. 1 kr. Von Schaafen, Hämmeln und Gaisen von# bis lo Stük 
inclus. 3 hlr. 
II. Dieser Abgabe ist jedermann in den Königl. Staaten unterworfen, und sind da- 
von nur ausgenommen: 
1) Alle Prinzen und Prinzessinnen des Königl. Haufses. 
2) Alle unter ihrem eigenen Namen reisende Kaiser, Könige, Großherzoge, souveraine 
Herzoge und Fürsten, so wie die Prinzen und Prinzessinnen aus diesen Häusern, samt 
deren Gefolge. 
3) Die wirklichen Gesandten sowohl hier residirende als durchreisende samt ihrem Ge- 
folge, in deren Staaten die Königl. Gesandten gleichfalls frei passiren (als worüber 
die Chausseegelds-Einbringer stets des näheren werden beschieden werden.) 
4) Die herrschaftlichen eigenen Pferde. 
5) Militair-Personen, wenn sie commandirt sind. 
6) Diejenigen, die in Königl. Gefährten, oder in Gefährten der Prinzen des Königl. 
Hauses sich befinden. 
7) Alle Militair-Vorspanns, und commandirte Dienstpferde. 
8) Alle Postillions, welche die sogenannte Ordinaire= Estaffeten u. Schild-Couriers führen. 
0) Diejenige Fuhren, welche zum Königl. Hoflager, Equipage, Victualien, Fonrage und 
Materialien, entweder unentgeltlich in der Frohn, oder um den herkommlichen Frohn- 
Tar beiführen, oder auch Jagd-Frohnen verrichten, sofern sie sich deßhalb mit amrli- 
chen Artestaten, die jedoch nach Beschaffenheit der Entfernung von ihrem Heimwesen,
	        
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