258
nur aus 1 hoͤchstens 2 Tage guͤltig sind, legitimiren koͤnnen, in Ermanglung deren sie
zu Bezahlung des Chaussee-Gelds anzuhalten sind. ·
10) Die Einwohner eines Orts von den Fuhren, welche sie auf ihre innerhalb der eige—
nen, oder in der naͤchst angraͤnzenden Markung liegende Guͤter hin und her verrichten.
11) Das Vieh, so auf die Weide, und von solcher wieder heim getrieben wird, auf jeder
Orts-Markung oder Zutrieb. .
12) Die Feuer-Reiter, Feuer-Sprizen und Feuer-Wägen.
13) Das zur Königl. Hof-Mezig beitreibende Schlacht= Vieh.
III. Derjeuige, welcher das Chaussee-Geld auf der dazu angecrdneten Station nicht
erlegt, oder solche geflissentlich abfährt, hat zur Strafe diejenige Gebühr, so er auf besag-
ter Station hätte erlegen sollen, zehnfach zu bezahlen.
IV. Und damit sich dißfalls niemand mit der Unwissenheit entschuldigen könne, so sol-
len an Orten, wo Einzugs-Stationen sind, Placate des Innhalts „Hier wird Chausseegeld be-
zahlt“ angeschlagen, und alle Wirrhe, Zoller und Thorwarthe eines solchen Orts fleissig erin-
nert werden, den Passagiers und Fuhrleuten es zu sagen, daß sie sich in Loco bei dem Chaussee-
gelds-Einbringer zu melden haben. Die Postknechte aber, welche Passagiers fahren, sollen
bei einer jeden Chausseegelds= Station anhalten, und den Passagiers überlassen, entweder das
Chausseegeld zu entrichten, oder sich ihrer angeblichen Befreiung halber bei den Einbringern
zu legitimiren. Und wenn sie, ohne bei der Station anzuhalten, durchfahren; so ist der Ein
bringer befugt, die ihm zurükgebliebene Chausseegelds-Gebühr an denjenigen Postmeister oder
Posthalter, in dessen Dienst der Knecht stehet, zu fordern.
V. Das Chausseegeld muß an dem Ort der Ausfahrt, wenn daselbst eine Einzugs-
Station angelegt, oder wenn dieses nicht ist, bei der nächsten Station unterwegs entrichter,
und dabei genau angegeben werden, wohin man zu fahren gedenke, damit der Chausseegelds-
Einbringer sich in Ausstellung der Zeichen darnach richten könne.
VI. Alles erhobene Chausseegeld wird von Quartal zu Quartal zur Königl. Strassen-
Casse eingeliefert, dagegen auch selbige die Einbringer mit den benöthigten Zeichen auf je-
desmaliges Anverlangen in genugsamer Quantität versehen wird. Stuttgart, den 73. April
1808. Königl. Strassenbau-Departement.
General-Verordnung des Königl. Ober-Landes-Oekon. Collegiume, den
Brachanbau der ausgesessenen Güter-Besizer oder Ausmärker betr. d. d. rb. Mai 180g.
Es herrsche noch hin und wieder der Mißbrauch, daß Bürgern oder Beisizern einer Ge-
meinde, welche auf benachbarten Markungen Güter besizen, der Brachanbau entweder gar
nicht, oder doch nicht in der Ausdehnung, wie den Bürgern der leztern Orte selbst gestattet
wird. Diese Beschränkung läuft gegen die Rechte der ausgesessenen Güterbesizer, welche
gleiche Lasten, wie die Orts-Einwohner auf ihren Gütern tragen müssen, mithin auch gleiche
Ansprache auf eine freie Benuzung ihres Grund-Eigenthums machen können.
Sie ist aber auch den Zwek der Beförderung der Landes-Cultur und dem Zehend-
Interesse entgegen. Es wird daher sämtlichen Kreis= und Oberämtern aufgegeben, die ih-
nen hierüber vorkommeüden Klagen ohne Rüksicht auf dergleichen öortliche, zum Nachtheil
der Ausmärker rder Ausgesessenen und der Landes-Cultur eingeführten Veranstaltungen da-