259
hin zu erledigen, daß den Ausgesessenen in Hinsicht auf den Brachanbau gleiche Rechte mit
den inngesessenen Buͤrgern eingeraͤumt werden. In denen Ortschaften, wo den Schaͤfern bei
Eingehung der Bestand= Accorde ausdrüklich mit bedungen wurde, daß zu CGunsten der
Schaafheerde die Güter der Ausgesessenen entweder gar nicht, oder nur zum Theil ange-
pflanzt werden dürfen, haben die Ausmärker entweder bis zum Ausgang des Akkords zuzu-
warten, oder, wenn sie früher in den vollen Genuß ihres Eigenthums eingesezt zu werden
wünschen, sich mit den Bestandschäfern durch eine ihnen zureichende Entschädigung abzufin=
den. Würden wegen des hierdurch zunehmenden Brachanbaues zwischen den Schaafhaltern
selbst und den Güter-Besizern Collisionen entstehen, so sind nach Vorschrifi des auf Ver-
besserung der Landes-Culeur gerichteten General-Reseripts vom 23. August 1708., unter
Rüksicht auf Localität, nicht aber auf alleinige Kosten und zum ausschließlichen Nachtheil
der Ausmärker, solche Einrichtungen zu treffen, wobei der Brachanbau neben der Schaaf-
zucht bestehen kann, und der Hauptzwek der Landwirthschaft, aus Grund und Boden den
höchstmöglichen Ertrag zu ziehen, nicht ausser Augen gesezt wird. Stuttg. im Kön. Ober-
Landes-Oekonomie-Collegium, den 160. Mai 1808.
Kdn. Ober-Landes-Oekonomic-Collegium, an sämtliche Ober-und Staabs-Aemter
des Kdnigreichs, die Einsendung von Verzeichnissen über das Dienst-Einkommen der Stadt
und Amtsschreiber betr. d. d. 0. Mai 1808.
Da man zu wissen nöthig hat, wie hoch sich das Dienst= Einkommen eines jeden
Stadt= und Amtsschreibers in dem Königreich, und das ihrer Stadt-und Ami:s-Substitu-
ten und übrigen Gehülfen belaufe; so wird sämtlichen Ober= und Staabs-Aemtern hierdurch
der Befehl ertheilt, sogleich nach Empfang dieß, von sämtlichen Stadt= und Amrsschreibern
genaue Verzeichnisse ihres gesammten Dienst-Einkommens, wo es ausführbar ist, nach einer
Bilance von Georgii 1g##. und in den neuesten Provinzen, nach der bisherigen Erfahrung,
fertigen, und darinn anzeigen zu lassen, worinn ihre Verdiensts- Einnahme von allen und
jeden Gegenständen in der Stadt, mit Unterscheidung dessen, was sie von öffentlichen Cassen,
und dessen, was sie von Drivaten beziehen, und wieviel der Verdienst von sämclichen
Amts= Orten im Ganzen betrage, auch ob, und welche Bei-Ruzungen ein Stadt= und
Amtsschreiber z. B. mittelst eines Dienst-Hauses, Hauszinses, Holz-Güter= und Allmand-
Genusses, Herbst= und Reujahrs-Verehrungen von Communen, von Handwerkszünften rc.
zu genießen habe, und diese Verzeichnisse längst innerhalb 14 Tagen an das Königl. Ober-
Landes-Oekonomie-Collegium mit Bericht einzusenden.
Am Ende der Verzeichnisse haben die Ober= und Staabs= Ameleute den gesammten
Dienst= Aufwand der Stadt= und Amtsschreiber, und hierunter vornämlich jenen, für die
sämtlichen Gehülfen derselben, aufzuführen, und von diesen, unter ihrer namentlichen An-
gabe, sowohl den von ihren Principalen beziehenden Gehalt, und ob sie daneben noch Kost
oder nicht, genießen, als auch ihr übriges Einkommen, und also vornämlich ihren Antheil
an dem Verdienst von den Amts-Orten, anzuzeigen, jedes Subject besonders pflichtmäßig
zu prädiciren, und endlich dabei anzugeben, ob sie samt und sonders bei gehérigem Fleiß
und Applikation für den Dienst erforderlich senen. Je mehr an der Zuverlässigkeit und
Wollständigkeit dieser Verzeichnisse gelegen ist, desto nachdrüklicher werden die Königl. Ober-