Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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desselben, oder von einer hoͤheren ihm vorgesetzten Stelle, mittelst Unterschrift und oͤffentli— 
chen Insiegels, auf eine uͤber allen Zweifel erhobene Weise beglaubigt, uͤbergeben werden 
soll: wie denn nach dieser Vorschrift nicht nur die Koͤnigl. Ober-Tribunals= und Ober- Ju- 
stiz-Procuratoren ihre Mandanten zu fruͤhzeitiger und genuͤgender Berichtigung dieses Er— 
fordernisses anzuweisen wissen werden, sondern auch die Patrimonial-Justiz-Kanzleien der 
unter Königl. Hoheit stehenden Herrn Fürsten und Grafen und sämtliche untere Königliche 
Gerichts-Behörden, in allen dahin geeigneten Fällen sich gebührend zu achten haben. Ge- 
meinschaftlich beschlossen zu Tübingen und Sturtgart, den 7. Mai 1808. 
Kön. Ob. Justiz-Coll. I. Sen. die medicinischen Zeugnisse über die Inquisiten betr. d. d. 21. Mai. 
Da man wahrzunehmen hat, daß in vielen Fällen die sub dato kr. Septbr. 1807. er- 
lassene Verfügung wegen Einsendung medicinischer Zeugnisse über die körperliche Beschaffen- 
heit der Inqutsiten theils gar nicht, theils nicht gehörig befolgt werde: so findet man sich 
veranlaßt, die genaue Befolgung jener Vorschrift nochmal einzuschärfen, und sämtlichen Ober- 
und Patrimonial-Beamten zugleich aufzugeben, dafür Sorge zu tragen, daß die Aerzte in 
ihren Zeugnissen nicht nur die körperliche Umstände der Inquisiten beschreiben, sondern auch 
ihr competentes pflichtmáßiges Urtheil beifügen, ob die körperliche Beschaffenheit der Inquissten 
die Erstehung schwerer Straf-Arbeit ohne Nachtheil für Gesundheit oder Leben zulasse? Diese 
Verordnung ist auch in allen Fällen, wo nach den Gesehen eine Leibes-Strafe zu erwarten stehe, 
zu beobachten, die Inquisiten mögen verhaftet seyn, oder nicht. 
Königl. Ob. Justiz-Colleg. Edictal-Citation. 
Nachdem der bisherige Oberamtmann Dr. Steeb zu Calw sich am 13. April dies. J. 
ohne Urlaub von Hauß entfernt hat, während er in einer gegen ihn verfügten commissari- 
schen Untersuchung wegen Amts-Verfehlungen verfangen war, auch inzwischen nicht, wie er 
nach seinen Aeusserungen glauben machte, zurückgekehrt istt, das nunmehr eingekommene Com- 
missions Protokoll und die Relation über die ihm angeschuldigten Vergehungen weiter ins 
klare gesett haben, und überdies auch gegründeter Verduche wegen anderer amtlicher Vergehungen 
gegen denselben vorliegt; so wird gedachter Dr. Steeb, bisheriger Oberamtmann zu Calw, 
durch gegenwärtige offene Ladung aufgefordert, innerhalb Zwölf Wochen, wovon je 4 Wochen 
für den ersten, zweiten und dritten Termin gelten, pflichtschuldigst zurück zu kehren, vor dem 
bestellten Oberamtsverweser zu Calw sich zu stellen, über alles, was gegen ihn vorgebracht wer- 
den wird, Rede und Antwort zu geben, und das weitere in rechtlicher Ordnung zu erwarten; 
widrigenfalls gegen ihn in Contumaciam, nach Vorschrift der Gesetze verfahren werden wird. 
Eßlingen, den 23 Mai 1808. Kön Ob. Just. Coll. I. Sen. 
Decret Königl. Ob. Fin. Kammer, Depart. der indirekten Steuern, die neue 
Zoll-Ordnung betr. d. d. 25. Mai 1808. 
In der Beilage läßt man sämtlichen Königl. Beamten die vom r. Mai d. J. an zum 
Vollzug gekommene neue Joll:Ordnung zur allgemeinen Bekanntmachung hiemit zugehen. 
Decret. Stuttgart, in Königl. Ober-Finanz-Kammer, Depart. der indirekten Steuern, den 
25. Mai 1808.
	        
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