Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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den Anlaß gegeben, und daß besonders alles, was den politischen Verhaͤltnissen gegen an- 
dere Staaten nicht angemessen ist, vermieden wird. 
Ueberhaupt bringt es die Bestimmung dieser Blaͤtter mit sich, daß die Verfasser der- 
selben ihre Hauptsorgfalt auf richtige Darstellung der neuesten Begebenheiten verwenden, 
und die Beurtheilung derselben dem Leser selbst uͤberlassen. 
8. 
Die an verschiedenen Orten des Königreichs erscheinenden Intelligenz= Blätter sind zu- 
nächst dazu bestimmt, theils allgemeine Königl. Verordnungen bekannrer zu machen, bheils 
obrigkeitliche Local: Verfügungen, Vorladungen, öffentliche Ankündigungen, und andere die 
Einwohner einer gewißen Gegend inreressirenden Rotizen zur Kenntniß des Publikums zu 
bringen. . , 
gDie Censoren derselben haben demnach dafuͤr Sorge zu tragen, daß keine Verfuͤgung 
einer obrigkeitlichen Behoͤrde, wozu diese nicht berechtiget ist, darinn aufgenommen, und. 
durch keine Ankuͤndigung gegen staatsrechtliche Verhaͤltnisse angestoßen, oder den Rechten ir— 
gend einer Corporation oder einzelnen Person zu nahe getreten wird. Wenn zu Ausfül- 
lung des leeren Raums in dergleichen Blättern politische Reuigkeiten aufgenommen werden, 
so haben die Verfasser sich auf diejenigen Artikel zu beschränken, welche bereits in den zu 
Stuttgart gedrukten politischen Zeitungen mit Erlaubniß der höhern Censur-Behörde ein- 
gerükt worden sind. - .- 
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Kein Censor soll die ihm anvertraute Censur-Gewalt weiter ausdehnen, als die Ab- 
sicht der Censur-Anstalt nothwendig erfordert, und die ihm ertheilten Vorschriften mit sich 
bringen. 1 
3Wenn ein Censor in einem Manuseript eine Stelle unzuläßig finder, so ist er nicht be- 
sugt, die Fassung einseitig abzuändern; er hat sich vielmehr darauf zu beschränken, durch 
ein festzusezendes Merkmal seine Mißbilligung zu erkennen zu geben, wobei dem Schriftstel- 
ler frei steh#, entweder die Stelle ganz wegzustreichen, oder dieselbe den Censur-Gesezen ges 
mäß abzuandern, und alsdann dem Censur-Amt nochmals zur Beurtheilung vorzulegen. 
10. 
Sämtliche Censur= Behörden haben sich angelegen seyn zu lassen, die Cenfur der ihnen 
übergebenen Manuseripte so zu befördern, daß die Schriftsteller, Verleger und Druker keine 
Ursache erhalten, sich über nachtheilige Verzögerung zu beklagen. Vorzüglich ist dieses bet 
denjenigen Schriften zu beobachten, welche auf eine bestimmte Zeit ausgegeben werden, oder 
deren Werth ron dem Interesse des Tags abhängt. · 
Sollte ein Censor, welchem ein Manuscript zur Revision uͤbergeben ist, durch drin— 
gendere Geschaͤfte oder Krankheit oder legale Abwesenheit daran gehindert werden; so hat die 
Behoͤrde dafuͤr zu sorgen, daß die Censur durch einen andern Censor vollfuͤhrt wird. 
I1. . 
Zur Belohnung des Censors ist von jedem gedrukten Bogen eine Censur-Gebuͤhr von 
Zwoͤlf Kreuzern zu entrichten; und von dem Buchdruker, welcher den Schriftsteller oder 
Verleger hierinn zu vertreten schuldig ist, sobald die censirte Schrift die Ptesse verlassen 
hat, samt einem Exemplar dieser Schrift an die Censur-Behoͤrde einzusenden. Sollte die
	        
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