Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Anwenbung dieser Worschrife in einzelnen Fällen einem Anstand unterworfen seyn, so ist deß- 
halb an die dem Censuramt vorgesezte Behörde besonderer Bericht zu erstatten. 
k. 12. 
Jedes Kreisamt hat von den in seinem Kreise befindlichen Buchdrukereien alle halbe 
Jahre ein Verzeichnis sämtlicher in diesem Zeitraum von ihnen gedrukten Schriften mit der 
Anzeige des Censors, welcher die Erlaubniß zum Druk ertheilt hat, sich übergeben zu lassen; 
und solches mit seinem Bericht an das Censur-Collegium einzusenden, welches hierauf mie 
den verschiedenen Censur-Behörden Rüksprache nehmen, und bei sich ergebenden Contraven- 
tionsfällen die angemessene Ahndung einereten lassen wird. 
S. 13. 
Wenn eine Schrift ohne Censur gedruke wird: so ist für diese Contravention der Buch- 
druker allein verantwertlich. Er hat in diesem Falle zum wenigsten eine Strafe von Zehen 
Reichsthalern zu erlegen, welche bei Wiederholungen oder andern beschwerenden Umstönden 
noch verhältnismäßig geschärft werden wird. 
Eine ohne Censur gedrukte Schrift ist der Confiscation unterwerfen. Wenn hingegen 
dieselbe zugleich Stellen enthält, wesche den Censur-Gesezen zuwiderlaufen, und zu deren 
Bekanntmachung die Censur-Behörde die Erlaubniß hätte verweigern müssen: so ist nicht 
nur der ganze Verlag, wo er angetroffen wird, in Beschlag zu nehmen, sondern auch von 
dem Vorgang ohne Verzug die Anzeige zu machen, damit, neben Erkennung der Confisca- 
tion, wegen Bestrafung der Schuldhaften das Erforderliche verfügt werden könne. 
1. 
Die von dem Censur= Amt ertheilte Erlaubniß zum Druk eines censirten Manuseripts 
entlediget ordentlicher Weise den Verleger und Druker aller Verantwertlichkeit für dessen 
nnhalt. 
l Schrifesteller ist zwar durch diese censuramtliche Erlaubniß, wenn er anders die- 
selbe nicht auf eine rechtswidrige Art erschlichen hat, gegen die öffentliche Ahndung der in 
seiner Schrift geäusserten Urtheile und Grundsäze gedekt. Er bleibt jedoch für die Richtig- 
keit der vorgetragenen Thatsachen verantwortlich, so wie auch demjenigen, der durch eine 
censirte Schrift beleidigt zu seyn glanbt, die Privat= Satisfactions-Klage gegen den Verz 
fasser durch die Censur nicht benommen wird. Wenn der Verfasser nicht genannt ist, und 
der Verleger denselben anzuzeigen ausser Stand seon sollce: so hat dieser die Verantwortung 
an des erstern Stelle zu übernehmen. Daran geschieht Unser Königl. Wille, und Wir 
verbleiben Euch in Gnaden gewogen. Stuttgart, im Koönigl. Staats-Ministerium, den 
18. Mai 1808. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj. 
Königl. Censur-Collegium und besondere Censurämter. 
Vermäge der allerhöchsten Resolutionem vom 18. u. az. Mai d. J. haben Se. Königl. 
Mas. zu Besorgung der Cenfurgeschäfte in der Königl. Residenzstadt Stuttgart ein eigenes 
Censur-Collegium angeordnet, und bei demselben als Director den Kanzlei-Director des 
Könm. Kabinets= Ministerit von Menoth; — als Mitglieder: den Ober-Studien-Direc- 
tionsrath, Ober-Regierungsrath Schübler; den Hrälaten, Oberhofprediger und Feldpropst, 
D. von Süßkind; den katholischen geistl. Rath Werkmeister, und den Professor am
	        
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