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hieigen obern Gymnastum Osiander allergnédigst zu bestimmen, und neben dieser allge-
meinen Censur-Behörde für einzelne Gattungen von Drukschriften noch folgende besondere
Censurämter aufzustellen geruht:
1) fuͤr die Hofzeitung, mit Einschluß des Stuttgarter Intelligenz= Blattes, den gehei-
men Lagationsrath von Wucherer; — und für die zweite politische Zeitung den geheimen
Seeretair, Regierungsrath von Frommann; —
2) fuͤr die bei den Buchdrukereien in Tuͤbingen herauskommenden Schriften, (wovon
jedoch die das Koͤnigreich Wuͤrttemberg betreffenden historischen, statistischen, geographischen
und publicistischen Werke, so wie die Kalender und Almanache, welche genealogische und
andere Notizen von den europäischen Regentenhäusern enthalten, und die theologischen Schrif-
ten des katholischen Religionstheils ausgenommen find, als welche insgesamt an das Censur-
Collegium eingeschikt werden müssen) nach Maasgabe des Inhalts jeder Schrift
a) von der theologischen Facultät den D. und Professor, Joh. Friedrich Flatt, und
den Professor Bengel;
b) aus der Juristen: Facultä die Professoren von Majer und Malblanc;
c) von oss Fucultät die Professoren von Ploucquet und Anuten-
rieth, und
4) von der philosophischen Facultät die Professoren Fulda und Schott.
3) Unter der obenerwähneen Bestimmung für die zu Tübingen herauskommenden nicht
scientisischen, so wie für die Bogenweise zu censtrenden Schriften die zwei Obertribunal-Rä-
the geh. Legat. Rach von Baz, und Friek.
4) Für die ausserhalb der hiesigen Residenzstadt erscheinenden Intelligenzbläc##er das dem
Drukorte vorgesezte Kön. Ober= oder Souverainetäts-Ame, welchem jedes Blatt zur
Beurtheilung der Drukfähigkeie zu übergeben ist, und endlich
für die zu Heilbronn herauskommenden Blätter, wie bisher, den pensionirten Landvogtei-
Assessor Schaumenkessel.
Königl. Verordnung vom 25. Mai, das erecutivische Verfahren gegen die Königl. Civil=
Diener betreffend.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. 2c. 2c.
Unsern Gruß zuvor, liebe Getreue! Da mehrere Fälle vorgekommen sind, wo entwe-
der bei Schuldklagen gegen die in Unsern Königl. Diensten stehenden Personen, die ihnen.
von Uns ausgesezte Besoldung, bei dem Mangel anderer Gegenstände, zur Befriedigung
der Glaubiger, mie Erecution angegriffen, oder gegen sie ein Wechsel-Arrest verhängt wor-
den; so finden Wir Uns bewogen, zur Abstellung der für Unsern allerhöchsten Dienst daraus
entstehenden Nachtheile hiemit folgendes zu verordnen:
1) wenn gegen Unsere Königl. Diener eine Erecution wegen Schuldforderungen zu ver-
hängen ist, und es an andern Gegenständen zur Hülfs-Bollstrekung fehlt; so soll nur ein
Drittel ihrer Besoldung als Executions-WMittel angewendet, der Ueberrest der Besoldung
aber, dem Diener zum nöthigen Unterhalt gelassen werden.
» 2) Bei den von Unsern Koͤnigl. Dienern ausgestellten Wechseln faͤllt das Recht des
Glaubigers, zwischen dem Antrag auf Personal: Arrest oder Execution in die paratesten