Fenerloͤsch-Ordnung,
vom 20. Mai 1808.
Rachdem man in der General-Verordnung vom 13. April d. J. die Vorsichts-Mags-
regeln bekannt gemacht hat, welche von den Königl. Kreishaupslenten, Ober= und Patrime=
Beamten, übrigen Ortsvorstehern und überhaupt sämtlichen Königl. Unterthanen zu Verhu-
kung von Feuersgefahr zu beobachten sind: so werden nunmehr auch, um auf den Fall eines
gleichwohl ausbrechenden Brandes, der Gefahr der weiteren Ausbreitung wo möglich zu be-
gegnen, und das Feuer in der Geburt wieder zu erstiken, folgende Punkte zur genauestein
Befolgung vorgeschrieben.
1. Feuerlösch -Instrumente und andere zum Löschen erforderliche Hülfsmittel betreffend.
I. In jeder Stadt und in jedem Marktfleken und grösseren Dorfe sollen, wenn es
daran noch fehlt, wo nicht zwei, doch wenigstens eine große auf Wagen und Rädern stehende
gute Feuersprize mit den dazu gehörigen Schläuchen und Seihkörben angeschaft werden.
§. 2. Geringe und unvermögliche Dörfer sollen sich in Gemeinschaft mit andern nahe
liegenden Ortschaften gleicher Art wenigstens eine große Feuersprize anschaffen.
I. 3. Und da man bisweilen mit den großen Sprizen dem Feuer nicht beikommen, oder
nicht so zwekmäßig damit operiren kann, als mit Handsprizen, so soll sich jeder Ort nach seinen
Kräften auch mit einer oder mehreren Handsprizen versehen.
ÖS. 4. Eben so sollen noch insbesondere für bedeutende öffentliche herrschaftliche und Com-
mun-Gebäude solche Handsprizen angeschaft werden, und ist zu erwarten, daß vermögliche
Privatpersonen, welche kostbare Wohnungen besizen, sich gleichfalls damit versehen.
#Die Sprizen müssen in einem solchen Loeal aufbewahrt werden, wo leicht beizukom-
men ist, und worinn entweder sonst nichts aufbewahrt, oder die Einrichtung dech so getroffen
wird, daß man die Sprizen ohne allen Anufenthalt in jedem Augenblik herausziehen kann.
I. 6. Die Sprizen müssen alle Vierteljahr probirt, die ledernen Schläuche derselben
müssen öfters eingeschmiert, und vor Ratten und Mäusen wohl verwahrt, insbesondere aber
muß des Winters das Einfrieren der Durchgänge (Ventil) auf jede thunliche Weise ver-
hindert werden.
S. 7. Jeder neu aufgenommene Bürger und jeder Bürgersohn, sobald er sich heirather,
hat sich einen guren wohl verpichten Feuer-Aimer anzuschaffen, und denselben auf das Rath-
haus zu liefern. Die Ortsvorgesezte sollen jedoch keinen annehmen, von welchem vorauszuse-
hen ist, daß er bald unbrauchbar werde, und das Wasser nicht halte, auch jeden auf eine
kenntliche Weise mit dem Stadt= oder Dorfzeichen versehen lassen.
. 8. Es darf auch von dem neuen Bürger nicht das Geld statt des Feuer-Aimers
eingezogen werden, indem nach der Erfahrung dasselbe doch nicht seinem Zwek gemäs ver-
wendet wird.
G. . Für ledige Bürger, Gesellen, Knechte und von fremden Orten herbeieilende Leu-
te, welche mit keinem Feueraimer versehen sind, hat jede Commun noch insbesondere auf öf-
—9s Kosten eine verhältnißmäßige Zahl von Feueraimern machen zu lassen und stets bereir
zu halten.
H. ro. Jeder abgängige Feueraimer muß, damit stets die volle Anzahl vorhanden ißt,
auf Kosten der Commun sogleich wieder durch einen neuen ersezt werden,