Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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. 22. Nicht weniger sind in jedem Ort einige der rechtschaffensten Bürger zu wählen, welche bei einem 
ausbrechenden Brand sich der Flüchtung der Mobilien in den der Gefahr am meisten ausgesezten H“ußern zu 
urterziehen, und auf einen sichern vom Ortsvorsteher zu bestimmenden Plaz zu bringen, und besondere Leute, 
welche diesen Maz zu bewachen haben. . 
Andere vom Eigenthumer hiezu nicht etwa bestimmte Personen sollen sich damit nicht beschäftigen, und 
besonders alle Fremde und unbekannte Leute, welche sich mit Mobilien auf der Straße antreffen lassen, arre- 
tut, und wenn die Gefahr vorbei ist, in Untersuchung gezogen werden. 
. 23. Die Aussicht über die verschiedenen Feuerlösch -Insirumente ist einem Magistratsglied jeden Orts 
mit der Verbindlichkeit aufzutragen, bei hoher Verantwertung dafür zu sorgen, daß sie fleißig risitikt, die 
Mangel derselben sogleich verbessert, die abgehenden ersezt, und uberhaupt alles so im Stand erhalten werde, 
damit sie in vorkommenden Brandfällen mit Erfolg benuzt werdrn können. I 
5. 24. Die Mezger und Fuhrleute jeden Orts haben die Verbindlichkeit, sich bei einem ausbrechenden 
Zrand mit ihren Pferden theils auf dem Brandplaz selbst, theils vor dem Rathhauß, theils an denjenigen 
Orten, wo einzelne im Allgemeinen schon auf diesen Fall zu Abholung von Sprizen, dem Feuerwagen und der- 
gleichen bestelit sind, einzuftnoen. .. 
§ 25. Tie Vauhandwerksleute, vorzüglich die Zimmerleute sollen gleichfalls unverzU glich mit ihrem Ge- 
schirr auf dem Brondplaz erscheinen. 
. 25. Eren so haben die Kufer und Kübler die Obliegenheit, ihre Wasserbutten, die Beker ihre Gölten 
sogleich zu föllen, und sich Lamit auf den Brandplaz, die Roth= u. Weisgerber u. Fischer aber mit ihren Was- 
sersitiefeln und Schapfen an die nach der Localicit geeignete Plaze wo man sich ihrer bedienen kann, zu begeben. 
5. 27. Die Weiber sollen, wenn des Winters ein Brand ausbricht, so schnell als möglich, heisses Was- 
ser machen, und dem Brandpliaz zutragen, um dein Erfrieren der Sprizen damit zu begegnen. . 
8.28.JererHausbesizersolkvecentstehendemBrandunterVermeidungeinerStrafevonIfl.eine 
LaternemitbrennendemsåichtansememHaußaushängemumdieLöschanstaltenzuerleichternundllnglükzu 
verhuͤten. 
9. 29. In jedem Hause soll man bei einem entstehenden Brand dafür besorgt seyn, daß Wasser herbei- 
geschaft, und vorzuͤglich auf den obern Boden (Buͤhne) gebracht werde, um dasselbe bei weiterer Ausbreitung 
des geuers sogleich benuzen zu koͤnnen. 
§ 30. Auf Kirchen und Thuͤrmen soll während des Sommers stets eine mit eisernen Reifen versehene Kule 
mit Wasser bereitsgehalten werden, um auf den Fall, wenn durch einen Blizstrahl Feuer entstünde, sogleich 
Wasser bei der Hand zu haben. 
II. Unmittelbare Lösch-Austalten. 
S 31. Es kann der Einsicht des Einzelnen, er sei wer er wolle, nicht überlafsen werden, die größere oder 
geringere Gefahr eines in seiner Wohnung entstandenen Brands zu beurtheiltn. Daher hat jeder Hausbesizer 
(auch Miethmann) und in seiner Abwesenheit seine Ebefrau, erwachsene Kinder, oder seine Bediente, Knechte 
und Maägde, bei einer Strafe von 15 fl. sobald eine Feuersgefahr im Hauß bemerkt wird, dem Ortsvorgesezten 
unverwelt eine Anzeige zu machen. 
. 32. Diese Anzeige ist sogleich zu machen, wenn auch blos ein ungewöhnlicher Rauch an einem unge- 
wöhnlichen Orte des Haufes bemerkt wird, welcher seinen Grund nur in einem verborgenen Feuer haben kann, 
oder wenn man auch sonst boos Spuren von Entzündung im Hause findet, wenn auch gleich noch keine große 
Gefahr zu befürchten ist. « 
. Es ist auch nicht genug, wenn, was übrigens daneben sehr zu empfehlen ist, blos Handwerks- 
leute und Kaminfeger herbeigerufen werden, sondern es ist (bei der angedrohten Strafe) unerläßliche Pflicht, 
dem Ortsvorsteher wenigstens zu greichee Zeic eine Anzeige zu machen, damit dieser gleich im Anfang die ihm 
zukommenden Verfügungen eintreten lassen kann. # # 
S. 34. Der Ortsvorsteher und in dessen Abwesenheit sein Amtsverweser hat sich auf die erhaltene Anzei- 
ge unverzüglich auf den Maz zu begeben, und sich, indem er zugleich Bauhandwerksleute unverweilt herbeiru- 
fen läbt, an Ort und Stelle von der Lage der Sache und der größeren und geringeren Gefahr des Brandes 
u Überzeugen. # 
1 §. 35. Findet er die Gefahr nicht bedeutend, und so, daß man Hofnung hat, ihr mit den anwesenden 
Dersonen und vorzüglich mit den herbeigerufenen Handwerksleuten steuren zu können, so hat er mit Umgehung 
alles w. iteren hiezu unverweilt die Einleilung zu treffen. # Z Z 
9. 30. Wenn aber die Gefahr nicht unbedeutend zu sepn scheint, oder auch gleich auf die erste erhaltene
	        
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