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Jeder Beamte ist bei zwanzig Reichsthaler Strafe schuldig, sogleich einen andern Reitenden fortzuschiken,
urd die Zeit, wann es geichehen, im Laufzettel zu bemerken.
G. 46. Fußgehende Boten dürfen an denjenigen Orten, wo keine Pferde zu haben sind, nur bis an den nächsten
Ot woes Dferde giebt, oder zuch an denjenigen Frten geschikt werden, wo mittelst Benuzung von engen Ne-
benwegen, welche zum Reiten, besonders bei Nacht, nicht benuzt werden können, ein guter Fußgänger früher als
ein Reitender an den Drt seiner Bestimmung kommen kann.
6. 37. Jeder Feu-rreiter und Bote hat sich selbst an den Ort, wohin er abgeschikt ist, zu begeben, u. bei
einer Strafe von zwei kleinen Frcveln den itm anvertrauten Bericht keiner andern Person, welche etwa zufäli-
ger Weise denselben Weg mackt, oder einem ihm entgegenkommenden Boten, welcher ausgeschikt wäre, um sich
nach dem in der Nachbarschaft schon bemerkten Feuer zu erkundigen, anzuvertrauen.
6. 48. Auf die erbaltene Nachricht haben der Kreishauptmann des Kreises und sämtliche in einem Um-
kreise von sechs Stunden vom Brandplaz entfernte Ober-Unter und Patrimonialbeamte, Oberforstmeister und
Förster, auch Cameral- Beamte, und zwar in ihrer Amtskleidung auf den Brandplaz zu eilen, und an der Lei-
tung der Brandanstalten den thätigsten Antheil zu nehmen. ·
6. 49. Der Oberbeamte ist berechtiget, ausser den Landreitern eine Magistratsperson, einen Foͤrster oder
Zollbereuter zu seiner Assistenz mitzunehmen, und die dabei gehabte unvermeidliche Auslagen aus der Amts-
pfleg= oder Bürgermeister-Casse ersezen zu lassen. Z
o. Dem Kreishauptmann, und so lange er noch nicht anwesend ist, dem Oberbeamten desjenigen
Oberamts, wohin der Ort, in welchem es brennt, gehört, steht die Direction der Löschanstakten zu, und zwar
dermassen, daß die ubrigen Beamten auf seine Anweisung oder Ersuchen sich auf den Plaz, wo der Dirigi-
rende es wünscht, hinzubegeben, und dort zur Rettung des Orts mitzuwirken, auch in Collisionsfällen, wenn
die Beamte in Hinsicht der zu ergreifenden Maasregeln z. B. wegen Einreißung oder Nichteinreißung eines
Hauses verschiedener Meinung sind, sich der Entscheidung des Dirigirenden zu fügen haben.
5. 5öl. Ist Garnison in dem Ort, wo es brennt, oder wird ein Commando, um welches der Kreis-
hauptmann den kommandirenden Offzzier in der Gegend zu requiriren befugt, und dieser der Requisition zu ent-
sprechen verpflichtet ist, dahin abgeschikt: so hat der commandirende Offizier wegen zwekmäsiger Anwendung des
Militars mit dem Kreishauptmann, oder, wenn dieser nicht anwesend ist, mit dem dirigirenden Oberbeamten
in Communication zu treten, und gemeinschaftlich das beste anzuordnen.
. 32. Der Magistrat des Orts, wo der Brand ausgebrochen ist, hat dem Oberbeamten in allen seinen
Anordnungen ohne weiters schuldige Folge zu leisten, sich so, wie es dieser befiehlt, auf die verschiedenen Posten
zu vertheilen, und den selben nicht willkührlich zu verlassen, sondern den erhaltenen Auftrag pünktlich auszuführen.
K. 53. Dabei wersteht es sich jedoch von selbst, daß diejenigen Magistrats-Mitglieder, welchen in Hinsichr
auf Feuer = Polizei schon gewöhnlich besondere Verbindlichkeiken aufgelegt sind, wie z. B. die Ausfstcht
über die Lösch-Instrurnente, die Besorgung der Wasserleitungen rc. sich gleich bei emem ausbrechenden Brand an
dem Drt ihrer Henichen Bestimmung einzufinden, und wenigstens vorerst hier das Nöthige zu besorgen haben.
" ¾ 54. Vielmehr werden diese wegen der genauesten und thätigsten Erfüllung ihrer Mlichten, und daß
sie sich auf keine Weise hierinn säumig finden lassen, auch genau darauf sehen, wer etwa von den ihnen unter-
gebenen Bürgern seinem erhaltenen Auftrag nicht nachkommt, sich nicht einfindet, oder sich weigert, seine Bür-
gerpflichten in einem solchen Rothfall sggrth und ohne Widerstand zu erfüllen, verantwortlich gemacht und
ernstlich erinnert, sie theils mit allem Nachdruk dazu anzuhalten, tbeils den Widerspenstigen nach dem Brand
dem Knigl. Oberamt zu unfehlbarer nachdrüklicher Bestrafung anzuzeigen.
§. 35. Diejenigen Magistratspersonen, welche nahe an dem Lause, wo das Feuer ausbricht, wob-
nen, und sich folglich selbst zun ichst der Flüchtung ihrer eigenen Mobilicn widmen müussen, sind zwar durch die
Natur der Sache dispensirt, sich früher, als jenes geschehen ist, dem öffentlichen Dienst zu widmen. Doch kann
man mit Recht erwarten, daß sie sich nur dann entziehen, ihren gegen das Publikum übernommenen Pflichten
nachzukommen, wenn ihre Häußer wirklich einer nahen Gefahr ausgesezt sind, und daß diejenigen unter ih-
nen, welchen insbesondere und schon für gewöhnlich eine eigene Beschäftigung auf solche Fälle angewiesen ist,
sogleich dafür sorgen, daß eine andere öffentliche Person ihre Stelle vertrete, und der Posten, welcher ihnen des
allgemeinen Besten wegen angewiesen ist, nicht unbesezt bleibe.
J. 56. Die Bürger und übrigen Einwohner, beonders auch die erwachsenen ledigen Leute, Gesellen und
Knechte des Orts, wo der HPrnd ausbricht, haben sich sogleich auf den Sturmschlag mit Feueraimern zu vr-
sehen, dieselbe am nächsten Wasserbehälter zu füllen, damit auf den Brandplaz zu eilen, und sich nach Anord-
nung der Ortsvorgesezten jeder ihnen auferlegten Arbeit zu Abwendung einer weiteren Ausbreitung des Feuers
willig zu unterziehen. Z Z »
S.52.JederBürger-dessenHaußnichteinernahenGefahtderAnstekungausgesezttst,hatdceVer-