Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

304 
K. 83. Uebrigens sind die Orts-Ingesissene, und wenn es nöthig ist, die Amtsangebörige, und bei großen 
Brandflnn auch nen benachbarten Aemter schuldig, Hand= und Fuhrfrohnen beim Abraumen zu leisten. groß 
#. 4. Die an die allgemeinen Flüchtungs-Orte gebrachte Objekte sind unter obrigkeitlicher Aufsiche 
dem Eigenthümer, wenn derselbe ausser Zweifel ist, in Bälde wieder zuzustellen, wenn aber der Eigentbumer 
nicht mit voller Gewisheit sogleich herausgebracht werden kann, dem Ober-oder Schultheißenamt des Orts zu 
übergeben, um diejenigen, welche Ansprüche daran machen, zum Beweis ihres Eigenthums anhalten zu könmen. 
S 85. Borzügliche Aufmerksamkeit ist darauf zu richten, daß nicht nur die Feuerlösch-Instrumente des 
Orts, wo der Brand entstanden ist, wieder gesammelt, visitirt, die verdorbenen hergestellt, und an den ge- 
wöhnlichen Aufbewahrungs-Ort gebracht, auch die Bronnen, Schwemmen, Biche und Flüsse wieder in Ord- 
nung gebracht und resp. wieder in ihren gewöhnlichen Lauf eingeleitet, sondern auch die Feuerlösch= Instru- 
mente anderer Orte, welche zurükgeblieben sind, besonders gesammelt, und bis zu ihrer Abholung aufbe= 
wahrt werden. 
sr. 86. Jeder Rottmeister aus fremden Orten hat nach dem Brand seine Rotte wieder nach Hauß zu 
begleiten, und, wenn er gleich den Brandplaz nicht bäloer verlassen darf, als ihn der Kreishauptmann oder 
der dirigirende Oberbeamte hiezu legitimirr, doch alsdann sich sogleich auf den Weg zu machen, und darauf zu 
seten, daß ihm alle seine Untergeordnete folgen, indem das Zurükbleiben überflüssiger Leute auf dem Brand- 
plaz in mehr als einer Hinsicht nicht geduldet werden kann. 
§. 8.Soviel es möglich ist, hat jede Rotte ihre mitgebrachte Feuerlösch= Instrumente wieder selbst mit- 
unehmen. Der Rotktmeister hat dieselbe nich seiner Zurükkunft genau abzuzahlen, und denjenigen, welcher 
fännen Feueraimer oder ein anderes bei sich gehadtes Geschirr nicht mehr hat, zur Angabe anzuhalten, wohin 
er dasselbe gebracht habe. Nach denjenigen, wersche fehlen, ist sich sodann von Obrigkeitswegen in dem Orc, 
wo der Bramd statt hatte, zu erkundigen, das noch vorhandene abzuholen, das sehlende aber sogleich zu ersezen, 
5. 88. Sollte erwiesen werden, daß ein Bürger einen Feueraimer ver#ohren, absichtlich verdorben, oder 
gar - hätte, so muß er denselben aus seinem Vermögen ersezen, und ist daneben nach Umständen noch 
art zu bestrafen. 
! 80. Noch vielmehr hat aber derienige eine exemplarische harte Strafe zu erwarten, welcher sich so 
weit vergessen sellte, auf einem Brandplaz, es seie auf welche Weise es wolle, und der Werth auch noch so 
gering, einem Verunglükten etwas zu entwenden, so wie besonders auch diejenige eine sehr ernstliche Ahndung 
zu gewärtigen haben, welche brennendes Holz von dem Brandplaz hinwegschleppen, und sich zu eigen machen 
wollen. 
§6. o. Denzjenigen hingegen, welche sich durch eine ungewöhnliche Thätigkeit die Rettung des Orts, 
rdeuk auch nur eines vorzüglich wichtigen Gebäudes nachdrüklich haben angelegen seyn lassen, soll ausser dem 
Beweise der Allerhöchsten Gnade, welche sich Se. Königl. Maj. in sollen Fällen zu ertheilen vorbehalten, 
von der Commun nicht nur ihr an Kleirern und sonst erlittener Schade ersezt, sondern auch mit Bewilligung 
der Königl. Ober-Regierung Ober-Polizei-Departem. noch eine außerordentliche Belohnung gegeben werden. 
K. ou. Diese Verordnung soll in dem ganzen Umfang des Königreichs allgemeine Gesezeskrast haben, 
emmd damit sich Ni##mind mit der unwissenh- it entschuldigen könne, bei allen Bogt- Nugaerichten verlesen wer- 
dea. Danchben aber soll in jedem Ort von dem Oberamt und Manistrat noch eine besondere Local-Feurr- 
Ordnung entworfen werden, worinn diese lgemeine Verordnung den Local-Umständen näher angepasset, und 
das, was hier nur im Allgemeinen befohlen ist, im Detail auf den Ort angewendet, und wenigstens das 
Prsonale zu Bespannung und Bedienung der Feuersprizen und Feuerwagen, die Rottenmeister und die Ein- 
theikung der übrigen Bürgerschaft in Rotten, auch die Zahl der zum Feuerreiten verpflichteten Mezger und an- 
derer Personen aufgenommen werden. 
Doch verstebt es sich von selbst, daß die Local-Feuerlösch-Ordnungen keine Abweichungen von diesem 
allgrmeinen Geseze enthalten dürfen. 
Hingegen sollen die Local-Feu-r-Ordnungen in Hinsichk auf die Rotten = Eintheilung und die zu ge- 
wißen Diensten verpftichteken Personen resp. alle Jahr und alle Quartal revidirt werden. Auch soll alle Jahr 
auf Georgüt von jedem Ober-und Souverainetits-Amt ein Bericht über die Feuerlösch-Instrumente jedes Orts 
an das Kr.isamt, und von diesem in tabellarischer Form an die Königl. Ober Regierung Ober-Pol. Depart. 
erstattet werden. Stuttg. in Königl. Ob. Reg. Ob. Pol. Depart. den 20. Mai 1808.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.