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K. 83. Uebrigens sind die Orts-Ingesissene, und wenn es nöthig ist, die Amtsangebörige, und bei großen
Brandflnn auch nen benachbarten Aemter schuldig, Hand= und Fuhrfrohnen beim Abraumen zu leisten. groß
#. 4. Die an die allgemeinen Flüchtungs-Orte gebrachte Objekte sind unter obrigkeitlicher Aufsiche
dem Eigenthümer, wenn derselbe ausser Zweifel ist, in Bälde wieder zuzustellen, wenn aber der Eigentbumer
nicht mit voller Gewisheit sogleich herausgebracht werden kann, dem Ober-oder Schultheißenamt des Orts zu
übergeben, um diejenigen, welche Ansprüche daran machen, zum Beweis ihres Eigenthums anhalten zu könmen.
S 85. Borzügliche Aufmerksamkeit ist darauf zu richten, daß nicht nur die Feuerlösch-Instrumente des
Orts, wo der Brand entstanden ist, wieder gesammelt, visitirt, die verdorbenen hergestellt, und an den ge-
wöhnlichen Aufbewahrungs-Ort gebracht, auch die Bronnen, Schwemmen, Biche und Flüsse wieder in Ord-
nung gebracht und resp. wieder in ihren gewöhnlichen Lauf eingeleitet, sondern auch die Feuerlösch= Instru-
mente anderer Orte, welche zurükgeblieben sind, besonders gesammelt, und bis zu ihrer Abholung aufbe=
wahrt werden.
sr. 86. Jeder Rottmeister aus fremden Orten hat nach dem Brand seine Rotte wieder nach Hauß zu
begleiten, und, wenn er gleich den Brandplaz nicht bäloer verlassen darf, als ihn der Kreishauptmann oder
der dirigirende Oberbeamte hiezu legitimirr, doch alsdann sich sogleich auf den Weg zu machen, und darauf zu
seten, daß ihm alle seine Untergeordnete folgen, indem das Zurükbleiben überflüssiger Leute auf dem Brand-
plaz in mehr als einer Hinsicht nicht geduldet werden kann.
§. 8.Soviel es möglich ist, hat jede Rotte ihre mitgebrachte Feuerlösch= Instrumente wieder selbst mit-
unehmen. Der Rotktmeister hat dieselbe nich seiner Zurükkunft genau abzuzahlen, und denjenigen, welcher
fännen Feueraimer oder ein anderes bei sich gehadtes Geschirr nicht mehr hat, zur Angabe anzuhalten, wohin
er dasselbe gebracht habe. Nach denjenigen, wersche fehlen, ist sich sodann von Obrigkeitswegen in dem Orc,
wo der Bramd statt hatte, zu erkundigen, das noch vorhandene abzuholen, das sehlende aber sogleich zu ersezen,
5. 88. Sollte erwiesen werden, daß ein Bürger einen Feueraimer ver#ohren, absichtlich verdorben, oder
gar - hätte, so muß er denselben aus seinem Vermögen ersezen, und ist daneben nach Umständen noch
art zu bestrafen.
! 80. Noch vielmehr hat aber derienige eine exemplarische harte Strafe zu erwarten, welcher sich so
weit vergessen sellte, auf einem Brandplaz, es seie auf welche Weise es wolle, und der Werth auch noch so
gering, einem Verunglükten etwas zu entwenden, so wie besonders auch diejenige eine sehr ernstliche Ahndung
zu gewärtigen haben, welche brennendes Holz von dem Brandplaz hinwegschleppen, und sich zu eigen machen
wollen.
§6. o. Denzjenigen hingegen, welche sich durch eine ungewöhnliche Thätigkeit die Rettung des Orts,
rdeuk auch nur eines vorzüglich wichtigen Gebäudes nachdrüklich haben angelegen seyn lassen, soll ausser dem
Beweise der Allerhöchsten Gnade, welche sich Se. Königl. Maj. in sollen Fällen zu ertheilen vorbehalten,
von der Commun nicht nur ihr an Kleirern und sonst erlittener Schade ersezt, sondern auch mit Bewilligung
der Königl. Ober-Regierung Ober-Polizei-Departem. noch eine außerordentliche Belohnung gegeben werden.
K. ou. Diese Verordnung soll in dem ganzen Umfang des Königreichs allgemeine Gesezeskrast haben,
emmd damit sich Ni##mind mit der unwissenh- it entschuldigen könne, bei allen Bogt- Nugaerichten verlesen wer-
dea. Danchben aber soll in jedem Ort von dem Oberamt und Manistrat noch eine besondere Local-Feurr-
Ordnung entworfen werden, worinn diese lgemeine Verordnung den Local-Umständen näher angepasset, und
das, was hier nur im Allgemeinen befohlen ist, im Detail auf den Ort angewendet, und wenigstens das
Prsonale zu Bespannung und Bedienung der Feuersprizen und Feuerwagen, die Rottenmeister und die Ein-
theikung der übrigen Bürgerschaft in Rotten, auch die Zahl der zum Feuerreiten verpflichteten Mezger und an-
derer Personen aufgenommen werden.
Doch verstebt es sich von selbst, daß die Local-Feuerlösch-Ordnungen keine Abweichungen von diesem
allgrmeinen Geseze enthalten dürfen.
Hingegen sollen die Local-Feu-r-Ordnungen in Hinsichk auf die Rotten = Eintheilung und die zu ge-
wißen Diensten verpftichteken Personen resp. alle Jahr und alle Quartal revidirt werden. Auch soll alle Jahr
auf Georgüt von jedem Ober-und Souverainetits-Amt ein Bericht über die Feuerlösch-Instrumente jedes Orts
an das Kr.isamt, und von diesem in tabellarischer Form an die Königl. Ober Regierung Ober-Pol. Depart.
erstattet werden. Stuttg. in Königl. Ob. Reg. Ob. Pol. Depart. den 20. Mai 1808.