dro. 27. 1808. 305
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
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Königl. Verordnung, die Beerdigungs-Art der Selbstmörder betr. d. d. 8. Mai 1808.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. w. ꝛc.
Wir finden Uns bewegen, wegen der Beerdigungs-Art der Selbst-Mörder nachfolgen-
des zu verordnen:
I.) Todtgefundenen Personen, bei welchen nicht zu erniren ist, ob sie durch eigene
Hand-Anlegung, oder irgend einen andern widrigen Unfall ihr beben verlohren haben, ist
ein ehrliches öffentliches Begräbniß in dem Orc, auf dessen Markung sie todt gefunden wur-
den, zu gestatten.
II.) Wer den Selbst-Mord attentirt, das Artentat aber überlebt, ist der Obsorge der
geistlichen Lehrer und seiner Familie, so wie auch der besondern Aufsicht der Orts-Polizet
u Übergeben.
122) Wird die Selbst Entleibung wirklich vollbracht, und hat solche in Zerrüttung
der physischen oder moralischen Kräfte, z. B. in Krankheit, Melancolie u. s. w. ihren
Grund, so ist der Todte ganz auf die herkommliche Art seines Religions-Theils, aber in
der Stille zur Erde zu bestarten.
1IV). Wird ein Selbst Mord von einem Verbrecher im Arrest verübe, so soll
a) wenn er wegen seines begangenen Verbrechens das Leben verwirkt hat, auch die
Sentenz bereite gegen ihn gefällt ist, sein Leichnam durch den Nachrichter unter
dem nächstgeligenen Hochgericht begraben werden. Wäre hingegen
b) über ein verübtes schweres peinliches Verbrechen die Straf-Sentenz noch nicht ge-
fällt, jedoch aber solches schon eingestanden, oder sonst vollkommen erwiesen, so ist
ein solcher Selbstmörder zwar auf den gemeinen Kirchhof des Orts, in welchem er
sein Leben endet, jedoch aber in einem abgesonderten Ort desselben zur Nachtzeit,
und in der Stille durch den Todtengräber zu beerdigen; auch ist es auf die lezt-
gedachte Weise
gAco) mir denjenigen zu halten, welche nach einer, wegen eines begangenen Verbrechens
erfelgten Verurtheilung zu einer wenigstens fünfjährigen Festungs= oder Zuchthaus-
Strafe, sich selbst entleibt haben. » «