Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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brachte, welcher zwar eine halbe Stunde lang kein Lebenszeichen mehr von sich gab, glelch- 
wohl aber durch Anwendung der erforderlichen Mittel wieder hergestellt wurde. 
Auf die Sr. Königl. Majestit hievon gemachte Anzeige haben Allerhöchstdiesel- 
ben nicht nur dem Tuchmacher Schmauder eine Belohnung von 32 fl. bei der Königl. Ge- 
neral Staarskasse auszusezen, sondern auch zu befehlen geruhet, daß bei Bekanntmachung 
dieses Vorfalls des Benehmens des Arltilleristen Klect rühmlich erwähne werden solle. 
Königl. Ob. Regier. Ob. Pol. Depart. den 37. Mai 1808. Ad Mand. 8. Reg. Maj. 
Verordnung des Königk. Ober-Tribunals für sämtliche Fürstliche und Gräfliche Justiz- 
Kanzleien, wie auch Patrimonial-Justiz-Aemter, in den Fallen einer Appellation von Lezteren 
an die Erster.n. 
Das Königl. Ober-Tribunal hat in mehreren daselbst vorgekommenen Verhandlungen 
bemerkt, daß bei Avpellationen oder Provokationen von den Patrimontal Justiz-Aemtern 
an die Fürstliche JustizKanzleien= in Beziehung auf die gesezlich vorgeschriebenen Appella- 
tions-Förmlichkeiten und Nothfristen, keine durchgängig genaue Ordnung beobachtet werde. 
Um nun auch für diese Apellations-Fälle eine gleichförmige Geschäfts= Behandlung 
festzusezen= wird hiemit sämtlichen Fürstlichen und Gräflichen Justtz-Kanzleien, wie auch 
Patrimonial= Justiz-Aemtern, die Vorschrift ertheilt, daß bei allen vorkommenden Appella- 
tionen von gedachten Justiz-Acemtern an die Justiz= Kanzleien in Ansehung der Fata- 
lien und Formalien, nach allen Beziehungen und Theilen des Appellations-Versahrens, 
ganz dieselben Bestimmungen, foweit sie hier ihre Anwendung finden, auf das genaueste 
beobachtet werden sollen, welche, in gleichem Verhälenisse der Fürstlichen und Gräflichen 
Justiz Kanzleien gegen das Königl. Ober-Tribunal, durch die in dem Staats= und Regie-= 
rungs-Blatt vorigen Jahrs (Nr. So. S. 330. u. f.) eingerükte Verordnung vom 1. Jul. 
1827. eben so deurlich als ausführlich vorgezeichner worden sind: jedoch mit der einigen 
Ausnahme, daß bei den hier in Frage liegenden Appellationen von den Patrimontal:Aem- 
tern an die Justiz Kanzleien die bei dem Kön. II. Ober-Justi#= Senac, als Ober-Richter, 
einge-Uhrte Akten= Einlegungs-Taxe, gegenwärtig von einem Goldgulden zu 3 fl. 10 kr. zu 
bezahlen ist. 
" Damit aber bei Einführung dieser neuen Ordnung keine Nachtheile für die rechtsunkun- 
digen Par#heien en'stehen mögen, se werden die Patrimonial Junliz-Aemter hiedurch zugleich 
angewiesen, einer jeden Parthei, welche von dem eröffurten justizamtlichen Spruche zu ap- 
pellicen gemeint seyn, oder entschlossen sich erklärt haben sollre, die hiebei durchaus zu beob- 
achtenden Nothfeistem und Förmlichkeiten, so wie die mit der Nichtbeobachtung derselben. 
verknupften Rechts-Nachtheile, umständlich und urkundlich bekannt zu machen. Beschlossen, 
Tübingen, den 3 F. Mai 1808. 
Decret der Königl. Ob. Fin. Kammer, Dep. der indirecten Skeuern,, betr. die Legi- 
timation der Königl. Ober Zoll-Acmter zu Anschaffung des Könizk. Staats= und Regic- 
rungs-Blatts;zd d. 0. Jum 180. 
Da man die Ober Joll Verwalter und Oberzeller bei den durch die neue Zoll-Ein- 
richamg sich vervielfeltigten Communikationen legitimirt haben wilk, das Königl. Staats- 
und Regierungs-Blate vom 1. des laufenden Monats an sich anzuschaffen, und aus der
	        
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