Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Den Kreis= Steuerräthen werden die Städte, in welchen die Classifikationen unter ih- 
rer Leitung vorzunehmen sind, besonders bekannt gemacht werden. Daran 2c. Stuttgarr, 
in Königl. Ob. Fin. Kammer, Depart, der indirecten Steuren, den 15. Jun. 130. 
Monitor. Decret der Ob. Fin. Kammer, Rechn. Depart. d. d. 16. Jun. 1808. 
Diejenige Cameral= und Forst-Cassen-Aemter, welche auf das Decret vom 23. April 
ihren Etat über die Einnahmen und Ausgaben von 1803. noch nicht uͤbergeben haben, wer— 
den hiemit an die ungesaͤumte Einsendung dieses Etats ernstlich erinnert, widrigenfalls man 
eigene Boten auf Kosten der Saͤumigen abzusenden sich veranlaßt sehen wuͤrde. Decretum 
Stuttg. in Kön. Ober-Fin. Kammer, Rechn. Depart. den 16. Jun. 1808. 
Straf-Erkenntnisse des Kdnigl. Ober-Justiz-Collegi# I. Senats in Eßlingen. 
Am 5S. Mai wurden die bei dem Oberamt Tuttlingen wegen attentirten Falschmünzens 
in Verhaft und Inquisstion gekommene Personen, als 
1) der Müller Joseph Engesser von Durchhausen zu einer zwei und einhalbjährigen, 
2) der alt Caspar Hilzinger von Tuttlingen mit einer achtmonatlichen, 
3) der jung Caspar Hilzinger von da mit einer viermonatlichen, 
4)0 der Marr Sauter von Airheim, und 
5) der Peter Keller von Oberhausen, jeder mit einer zehenwöchigen, und dann 
0) der Andreas Kohler von Schura zu einer sechswöchigen Festungsarbeit verurtheilt. 
Den 7. Mai wurde die pto. vite meretricic zu Stuttgart in Verhaft und Untersu- 
chung gekommene Philippina Brutscher von Sindlingen neben Bezahlung der Untersuchungs- 
und #ngskewen zu sechsmonatlicher Zuchthausstrafe condemnirt und zugleich verordnet, daß 
dieselbe nach deren Erstehung aus den Residenzen mit der Drohung verwiesen werden 
soll, bei Wiederbetretung in einer derselben zu sechsjähriger Zuchthausstrafe verurtheilt zu 
werden. 
Den 13. Mai wurde Johann Jakob Rau von Horrheim, Vaihinger Oberamts, wegen 
begangener verschiedener Fälschungen zu einer dreijährigen Festungsarbeit verurtheilt. 
Den 18. Mai 1808. wurde Catharina Rosina Breuschin aus Rekardenzlingen, Nür- 
tinger Oberamts, wegen begangenen wiederholten Diebstahls, und attentirten Stellionats, 
neben Bezahlung sämtlicher Arrests= und Untersuchungskosten zu einer zweijährigen Zucht- 
hausstrafe in Ludwigsburg verurtheilt. 
Erkenntnisse des Kdn. Ob. Justiz= Collegi# lI. Senats in Wechsel-Appellations= und Ehe-Sachen. 
Auf erhobene Wechselklage des Vorkäufers Carl Schlegel dahier wider den penssonirten 
Kammerrath Friedrich Immanuel Hofmann zu Cantstadt, wurde lezterer zu Bezahlung der 
eingeklagten Wechsel-Forderung von roo fl. nebst Zinsen zu 5 Procent, auch Schäden und 
Kosten für schuldig erkannt. Stuttgart, den 2r. Mai 1808. 
In der Appellations-Sache von Berlichingen zwischen Christoph Beringer in Mün- 
chen, Kl. Ant an einem und Joh. Georg Barchthold von Berlichingen Bekl. Aten am 
andern Theil eine Bürgschafts-Klage betreff. wird der Bescheid des Richters erster Instanz 
dahin confirmirt, daß Bekl. At zur eidlichen Diffession der gegen ihn zum Beweis der ge-
	        
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