Nro. 4. 1208. 29
Koͤniglich- Wuͤrttembergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 30. Jan.
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General-Rescript, die neue Brandschadens. Versicherungs- Anstalten betr. d. d. 19. Dec. 1807.
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg 2c. 2c. 2c.
U. G. z. S. G. Wir haben Uns zum Besten Unserer getreuen Unterthanen allergnd=
digst entschlossen, Unsere sämtliche Königl. Staaten in eine einzige Brand-Schadens-Ver-
sicherungs-Gesellschaft zu vereinigen, auch deßhalb eine eigene Brandschadens-Versicherungs-
Ordnng entwerfen lassen, und dieselbe allergnädigst genehmiger.
ir verordnen hiemit zugleich, daß der Termin des Anfangs dieser allgemeinen Brand-
schadens-Versicherungs-Gesellschaft der te Jan. 18o8. seyn foll, und geben euch, indem
Wir euch in den Anlagen die erforderliche Anzahl von Exemplarien gedachter Ordnung zu-
gehen lassen, allergnddigst auf: für die öffentliche Bekannt# achung verselben besorgt zu seyn.
Ihr habe Dnch dabei sowohl selbst mit ihrem Inhalt genau bekanne zu machen, als auch
diejenigen Herrschaftlichen und Commun-Diener, welchen sie eine Verbindlichkeit auflegt, aus-
führlich hienach zu belehren, nicht weniger die Kataster nach dem vorgeschriebenen Formular
längstens innerhalb 6 Wochen von dem Tage der Bekanntmachung an, fertigen zu lassen,
und am ersten Posttage hernach zu Unserer Königl. Ober-Regierung einzuschiken.
Von den euch hier zugehenden Eremplarien habt ihr Unserem Cameral-Verwalter,
dem Amtspfleger, Commun Rechnungs: Probetor, S:ifeungs-Kirchen:= Schul= Armen und
Hospttal-Pfleger, dem Policei-CCommissaire, jedem städtischen Burgermeister, und den zur
städrischen Bau= und Feuerschau verordneten Personen, jedem ein Stük, sodann dem Stadt-
magistrat, und eben so zur Stadt= und Amtschreiberei jeder Stelle zwei Stüke, in den
Amts: Orten aber dem Schultheissen, dim Orts-Magistrat, dem rechnenden Burgermeister
und der Feuerschau, jeder Stelle ein Stük auszuihetlen, sodann selbst zwei Stake bei der
Amts-Registrarur zu behalten, auch jedem Unter-Amtmann und jedem Patrimenlal: Beam-
ten zwei Stäke zu behändigen.
Diese Exemplarien find nicht auf die Personen der dermal angestellten Diener, sondern
für die Stelle selbst bestimmt, und felglich bei vorkommendem Aemter-Wechsel dem Nach-
folger zu übergeben, wie dann auch auf dem Titel eines jeden Eremplars der Name der
Stelle zu bemerken, und das bescheinigte Anstheilungs-Verzeichniß in der Amts= Registra-
tur niederzulegen ist.