Rechtsprechung. Reichsgericht (Civilsachen). 53
gegenüber sicherlich dann, wenn gegen das für vorläufig vollstreckbar
erklärte Vorbehaltsurtheil ein Rechtsmittel, das in den meisten Fällen
wohl aussichtslos sein wird, nicht eingelegt und daher § 719CPO. nicht
anwendbar ist, was in unserem Streitfalle, der gegenwärtige Studie
anregte, zutraf.
III. Rechtsprechung.
A. Reichsgericht (Civiksachen).
Civilprozeß.
Verzicht auf ein Rechtsmittel (6§ 475 1514 a. F.] CPO.). Am
21. Mai 1897 haben der Kläger X. und der Kaufmann J. H. F. R. in
H. schriftlich und unter Mitwirkung eines Notars einen Vertrag abgeschlossen,
durch welchen R. eine große Anzahl in einer Beilage aufgeführter Gegenstände
dem Kläger um 12495 Mk. verkaufte, dieser aber ihm diese Gegenstände
zu schonender Beuutzung überließ unter dem Vorbehalte, diese Vergünstigung
jeder Zeit zu widerrufen.
Nachdem R. verstorben war, erhob der Kläger gegen dessen Erben
Klage auf Herausgabe der verkauften Sachen. Während des erstinstanzlichen
Verfahrens wurde zu dem Nachlasse Konkurs eröffnet, und das Verfahren
gegen den Konkursverwalter, der in den Prozeß eintrat, ausgenommen.
Die erste Instanz erkannte durch Urtheil vom 16. Mai 1899 dahin,
daß die Konkursmasse verurtheilt werde, die in der erwähnten Vertragsbeilage
einzeln aufgeführten Gegenstände dem Kläger herauszugeben und
die Prozeßkosten zu tragen.
Unterm 22. Juni 1899 richtete einer der Prozeßbevollmächtigten des
beklagten Konkursverwalters an die Prozenbevollmächtigten des Klägers
einen Brief folgenden Inhalts:
In Sachen R. Konkurs gegen X. werden wir keine Bernfung einlegen.
Wir bitten daher um gefällige Mittheilung, wohin wir die Mobilien,
deren Herausgabe Sie verlangt haben, liefern sollen. Wir bemerken
schon jetzt, daß die Konkursmasse nur einen kleinen Theil der in
der Akte aufgeführten Mobilien vorgefunden und in Besib genommen hat.
Trob dieser Erlärung hat der Beklagte rechtzeitig am 26. Juni 1899
Berufung gegen das erstinstanzliche Urtheil eingelegt mit dem Antrage,
die Klage abzuweisen. Der Kläger ist dem mit dem Einwande, daß auf
die Berufung rechtswirksam verzichtet sei, entgegen getreten.
Das Oberlandesgericht hat die Verhandlung auf diese Einrede beschränkt
und mit Rücksicht auf dieselbe durch Urtheil vom 23. Oktober 1899 die
Berufung verworfen und ausgeführt: der erste Satz des Briefes vom
22. Juni 1899 könnte in anderem Zusammenhang allerdings möglicherweise
als eine bloße Aeußerung über eine Absicht des Beklagten ausgefaßt