Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Civilsachen).  53

gegenüber  sicherlich  dann,  wenn  gegen  das  für  vorläufig  vollstreckbar
erklärte  Vorbehaltsurtheil  ein  Rechtsmittel,  das  in  den  meisten  Fällen
wohl  aussichtslos  sein  wird,  nicht  eingelegt  und  daher  §  719CPO.  nicht
anwendbar  ist,  was  in  unserem  Streitfalle,  der  gegenwärtige  Studie
anregte,  zutraf.

III.  Rechtsprechung.
A.  Reichsgericht  (Civiksachen).
Civilprozeß.

Verzicht  auf  ein  Rechtsmittel  (6§  475  1514  a.  F.]  CPO.).  Am
21.  Mai  1897  haben  der  Kläger  X.  und  der  Kaufmann  J.  H.  F.  R.  in
H.  schriftlich  und  unter  Mitwirkung  eines  Notars  einen  Vertrag  abgeschlossen,
durch  welchen  R.  eine  große  Anzahl  in  einer  Beilage  aufgeführter  Gegenstände
  dem  Kläger  um  12495  Mk.  verkaufte,  dieser  aber  ihm  diese  Gegenstände
  zu  schonender  Beuutzung  überließ  unter  dem  Vorbehalte,  diese  Vergünstigung
  jeder  Zeit  zu  widerrufen.

Nachdem  R.  verstorben  war,  erhob  der  Kläger  gegen  dessen  Erben
Klage  auf  Herausgabe  der  verkauften  Sachen.  Während  des  erstinstanzlichen
  Verfahrens  wurde  zu  dem  Nachlasse  Konkurs  eröffnet,  und  das  Verfahren
  gegen  den  Konkursverwalter,  der  in  den  Prozeß  eintrat,  ausgenommen.

Die  erste  Instanz  erkannte  durch  Urtheil  vom  16.  Mai  1899  dahin,
daß  die  Konkursmasse  verurtheilt  werde,  die  in  der  erwähnten  Vertragsbeilage
  einzeln  aufgeführten  Gegenstände  dem  Kläger  herauszugeben  und
die  Prozeßkosten  zu  tragen.

Unterm  22.  Juni  1899  richtete  einer  der  Prozeßbevollmächtigten  des
beklagten  Konkursverwalters  an  die  Prozenbevollmächtigten  des  Klägers
einen  Brief  folgenden  Inhalts:

In  Sachen  R.  Konkurs  gegen  X.  werden  wir  keine  Bernfung  einlegen.
  Wir  bitten  daher  um  gefällige  Mittheilung,  wohin  wir  die  Mobilien,
  deren  Herausgabe  Sie  verlangt  haben,  liefern  sollen.  Wir  bemerken
  schon  jetzt,  daß  die  Konkursmasse  nur  einen  kleinen  Theil  der  in
der  Akte  aufgeführten  Mobilien  vorgefunden  und  in  Besib  genommen  hat.

Trob  dieser  Erlärung  hat  der  Beklagte  rechtzeitig  am  26.  Juni  1899
Berufung  gegen  das  erstinstanzliche  Urtheil  eingelegt  mit  dem  Antrage,
die  Klage  abzuweisen.  Der  Kläger  ist  dem  mit  dem  Einwande,  daß  auf
die  Berufung  rechtswirksam  verzichtet  sei,  entgegen  getreten.

Das  Oberlandesgericht  hat  die  Verhandlung  auf  diese  Einrede  beschränkt
und  mit  Rücksicht  auf  dieselbe  durch  Urtheil  vom  23.  Oktober  1899  die
Berufung  verworfen  und  ausgeführt:  der  erste  Satz  des  Briefes  vom
22.  Juni  1899  könnte  in  anderem  Zusammenhang  allerdings  möglicherweise
  als  eine  bloße  Aeußerung  über  eine  Absicht  des  Beklagten  ausgefaßt