Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  50.  1917.  331

Als  Treibriemen  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  gelten  auch  Fallhämmerriemen,
  Transportbänder,  Elevatorgurte,  ferner  lederne  Rund-  und  Kordelschnüre.

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Beschlagnahme.

Die  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  werden  hierdurch  beschlagnahmt.


Die  Beschlagnahme  hat  die  Wirkung,  daß  die  Vornahme  von  Veränderungen  an
den  von  ihr  berührten  Gegenständen  verboten  ist  und  rechtsgeschäftliche  Verfügungen
über  sie  nichtig  sind.  Den  rechtsgeschäftlichen  Verfügungen  stehen  Verfügungen  gleich,
die  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  oder  Aerestvollziehung  erfolgen.  Troß  der  Beschlagnahme
  sind  alle  Veränderungen  und  Verfügungen  zulässig,  die  auf  Grund  der
nachfolgenden  Anordnungen  oder  mit  Zustimmung  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des
Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  erfolgen.

*  3.
Verwendungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  dürfen  zu  ihrem  bestimmungsgemäßen  Zweck  die  bei
Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  in  Gebrauch  befindlichen  beschlagnahmten  Gegenstände
  im  bisherigen  Betriebe  weiterverwendet  oder  verändert  werden.

Die  im  &  1  bezeichneten  Gegenstände,  die  bei  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung
sch  nicht  im  Gebrauch  befinden,  dürfen  von  ihrem  Besitzer  zum  Ersatz  von  Treibriemen,

ie  sich  bei  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  in  seinem  Betriebe  in  Gebrauch  befinden,
  in  Gebrauch  genommen  und  verwendet  werden,  jedoch  unter  der  Bedingung,
daß  der  Besitzer  dies  bis  zum  5.  des  darauf  folgenden  Kalendermonats  der  Riemen-Freigabe-Stelle,
  Abt.  Beschlagnahme,  Berlin  W.  35,  Potsdamer  Straße  122  afb  durch
eingeschriebenen  Brief  meldet.

§*5  4.
Veräußerungserlaubnis.

Trotz  der  Beschlagnahme  ist  die  Veräußerung  und  Lieferung  derjenigen  beschlagnahmten
  Treibriemen,  die  sich  bei  Inkrafttreten  der  Bekanntmachung  im  Besitz  eines
Händlers  oder  Verbrauchers  befinden,  an  die  Kriegsleder  Aktiengesellschaft,  Berlin  W.  9,
Budapester  Straße  10—12  zulässig;  von  derartigen  Verkäufen  ist  der  Riemen-Freigabe-Stelle,
  Abt.  Beschlagnahme,  unverzüglich  Mitteilung  zu  machen.

Im  übrigen  dürfen  Verbraucher  und  Händler,  die  nicht  Hersteller  von  Treibriemen
sind,  die  von  der  Bekanntmachung  betroffenen  Treibriemen  trotz  der  Beschlagnahme
veräußern  und  liefern,  wenn  der  Erwerber  von  der  Riemen-Freigabe-Stelle  einen  auf
ihn  ausgestellten  Bezugsschein  erhalten  und  der  Veräußerer  diesen  Schein  der  Riemen-Freigabe-Stelle,
  Abt.  Beschlagnahme,  behufs  Vermerks  des  Verkaufs  vorgelegt  hat.
Diese  Bezugsscheine  sind  sodann  vom  Veräußerer  geordnet  aufzubewahren.

Treibriemen,  die  sich  im  Besitz  eines  Herstellers  von  Treibriemen  befinden,  dürfen
nach  näherer  Bestimmung  der  Riemen-Freigabe-Stelle  veräußert  und  geliefert  werden.

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