Full text : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Vierter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1878-1881). (4)

—  80  —

desselben  gegenüber  auswärtiger  Konkurrenz  eingeschränkt  wurde.  Ein  Mitglied
einer  anderen  Bahn  erklärte  es  als  ein  nachahmenswertes  Beispiel  der  von
seiner  Verwaltung  betriebenen  Tarifpolitik,  daß  sie  einige  Artikel  unter  denjenigen
Sätzen,  welche  als  Minimalsätze  gedacht  werden  (und  zwar  auf  weite  Ent—
fernungen  unter  Zuwendung  größerer  Tarifeinheiten  an  Nachbarbahnen),  gefahren
habe,  bloß  um  einzelne  Industriezweige  zum  Aufleben  und  in  Gang  zu  bringen.
Dabei  ist  indessen  nicht  erwähnt,  wie  viele  Produzenten  und  wie  viele  Industrien
hierdurch  an  anderen  Orten  geschädigt  worden  sind,  und  wie  diese  Verhältnisse
auf  die  Konsumenten  eingewirkt  haben.

Mag  ein  Verfahren  der  in  vorstehendem  gekennzeichneten  Art  vielleicht  im
Interesse  einer  einzelnen  Bahnverwaltung  gelegen  sein;  die  allgemeinen  wirt—
schaftlichen  Interessen  der  Nation  werden  aber  dadurch  sicherlich  mehr  geschädigt
als  gefördert.

Die  nachteiligen  Einflüsse  des  Kampfes  der  Eisenbahnen  unter  einander
sind  schon  so  häufig  erörtert  worden,  daß  es  hierüber  an  dieser  Stelle  nur
einiger  Andeutungen  bedarf.  Sie  äußern  sich  zunächst  in  den  Auswüchsen  des
Differenzialtarifsystems  und  der  Ausnahmetarife.

Es  ist  wohl  allgemein  anerkannt  und  auch  in  den  Verhandlungen  der
Enquêtekommission  des  Jahres  1875  durchgehends  zum  Ausdruck  gekommen,
daß  Differenzialtarife,  wenn  sie  die  Begegnung  von  Konkurrenz  des  Auslandes
zum  Zwecke  haben,  sich,  wie  den  finanziellen  Interessen  der  Bahnen  förderlich,
so  auch  der  nationalen  Wirtschaft  nützlich  erweisen  können,  vorausgesetzt,  daß
sie  sich  in  den  richtigen  Grenzen  halten.

Ebenso  sind  Abstufungen  der  Tarife,  welche,  der  Verminderung  der
Transportkosten  auf  weite  Entfernungen  hin  Rechnung  tragend,  den  Frachteinheitssatz
  mit  der  zunehmenden  Entfernung  zonenartig  ermäßigen,  an  sich  nicht
unberechtigt.

Ein  gleiches  gilt  indessen  nicht  von  den  durch  inländische  Konkurrenzverhältnisse
  hervorgerufenen  Differenzialtarifen,  welche  sich  dadurch  kennzeichnen,
daß  sie  Ermäßigungen  nur  für  einzelne  Artikel,  zwischen  einzelnen  Stationen,
sowie  mit  Unterbietung  der  Frachtsätze  der  zwischenliegenden  Stationen
gewähren.  Diese  Tarifdifferenzen  schließen  eine  Ungerechtigkeit  ein,  weniger  in
der  Ermäßigung  an  sich,  als  vielmehr  in  der  Entziehung  der  Ermäßigung  für
die  übrigen  Stationen  und  die  übrigen  Artikel,  wodurch  berechtigte  Interessen
verletzt  werden.

Ebenso  wie  diese  Differenzialtarife  können  diejenigen  Tarifdifferenzen  für
die  nationale  Wirtschaft  von  schwer  schädigendem  Einfluß  werden,  welche,  durch
das  Bestreben  der  Bahnen  hervorgerufen,  Massentransporte  —  auch  durch  Herabgehen
  unter  den  normalen  Transportgewinn,  sogar  bis  unter  die  Grenze  der
Selbstkosten  —  auf  ihre  Linien  zu  ziehen,  ausländische  Artikel  vor  den  gleichartigen
  Artikeln  der  inländischen  Produktion  begünstigen.