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Beilage zu Nro. 20.
Instruktion für die Wegmeister auf den Königl. Chausseen, v. 23. Apr. 1808.
Ein Wegmeister ist den Wegknechten und Entrepreneurs des ihm übergebenen Scrass
sen-Distrikts vorgesezt, um solche zum Fleiß und zur Arbeit anzuhalten, so daß die Stras-
se jederzeit in unklagbarem Zustande sich befinde, und nach den vorgeschriebenen Regeln be-
handelt werde.
Auch hat derselbe über alles zu wachen, was dem ihm auvertrauten Straßen-Distrikt,
und den darauf und dabei befindlichen Brücken, Dohlen, Mauren, Schranken, Chaussee-
Häußern, Ufer-Gebäuden, Sreinbrüchen, Kießgruben und Chaussee-Bäumen zum Nach-
theil gereichen könnte; daher demselben obliegt, neben dieser besonderen Instruktion sich mic
der Königl. Weg-Ordnung, den Vorschriften der Entrepreneurs und Wegknechte auf das
gründlichste bekannt zu machen, und überhaupt seinem Amt mit Eifer, Treue und Gewissen-
haftigkeit vorzustehen, allem Schaden zuvorzukommen, und den Nuzen Sr. Majestät des
Königs nach allen Kräften zu befördern.
A.) Da es für einen Wegmeister höchst norhwendig ist, sich bei seinen Uncergebenen in
Achtung und Ansehen zu sezen, so ist ihm bei sonst zu befürchten habender Cassation verbo-
ten, von denselben Geschenke anzunehmen, auf ihre Kosten zu zechen, oder sich von ihnen
beherbergen zu lassen. 1
:) Bei eben dieser Strafe darf er sich auf den, seiner Aufsicht anvertrauten Straßen
in keine Akkorde einlassen, es wäre dann, daß es unbeschadet des Interesse der Königl.
Straßen-Kasse geschehen könnte, und daß er für jeden Special-Fall die Erlaubniß von dem
Königl. Straßen-Departement erhalten hätte.
C.) Was aber seine Pflichten in Rüksicht der kunstmäßigen Behandlung der Straßen
anbelangt, so werden ihm nachfolgende Punkte zur genauesten und unabweichlichsten Nach-
achtung empfohlen.
1) Eine Straße kann nie gut werden, wenn nicht vorzüglich für den Ablauf des Wassers
Sorge getragen wird; daher muß jede Straße, die Steigen ausgenommen, in der Mitte und
den gosten Theil ihrer ganzen Breite höher seyn, und die Oberfläche also ein reines Ge-
wölb ohne Vertiefungen oder Erhabenheiten bilden.
2) Da bei Steigen das Wasser von selbst abfließt, so ist diese Wöôlbung nicht nöthig.
Sie würde im Winter für das Fuhrwesen sogar geféhrlich werden. Damit aber das Wasser
nicht längs der ganzen Steige hinunter laufe, so hat der Wegmeister darauf zu achten, daß
die Quermulden, welche bereits angelegt sind, oder künftig angelegt werden, beständig offen
bleiben, und nicht durch Sand und Schleim gefüllt. werden, damit das Wasser nach den
Gräben abfliessen kann.
Auch hat er darauf zu sehen, daß die Ansteigung zu beiden Seiten der Mulde nie
größer werd als höchstens 24 Zoll per Ruthe.