Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1808. (3)

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Da, wo die Steige auf der Seite von einem Abgrund begleitet wird, soll die Ober— 
flaͤche derselben gegen die Bergseite abhaͤngig seyn, und zwar so, daß die Seiten-Reigung mehr 
nicht, als hoͤchstens 5 Zoll per Schuh betrage. Hierauf hat der Wegmeister sein Augen— 
merk besonders zu richten. 
3) Wo die Straße bereits die angegebene Form hat, muß solche dabei erhalten, wo aber 
diese Form noch nicht statt findet, muß ste hervorgebracht werden, welches durch die sorgfäl- 
tigste Aufsicht der Wegmeister, und ihre zwekmäsige Anweisung der Wegknechte geschehen kann. 
4) Eine Straße kann auf zweierlei Art ihre nothwendige ovale Form verlieren; 
#)dadurch, daß die Steinlage in der Mitte durch das Fuhrwerk ausgefahren wird, 
b) dadurch, daß der Morast auf beiden Stein zu hoch aufwächst. 
Im ersten Fall muß die Reparation durch Seiten-Ausfüllung in der Mitte; im zwei- 
ten Falle aber durch die Abhebung der Nebenwege geschehen. 
§5) Da die Nebenwege zum dußersten Nachtheil der Chausseen, theils durch Nachläßig- 
keit des Entrepreneurs in Abführung des Morastes, theils durch Saumseligkeit des Weg- 
Fnechts sehr aufwachsen, und die Chaussee ihrer ovalen Ferm berauben, so daß kein Wasser 
abfließen kann; so wird den Wegmeistern besonders eingeschärft, hierauf das wachsamste Aug 
zu haben, und die Entrepreneurs mit Strenge anzuhalten, den aufgeschlagenen Morast jeder- 
zeit tief genug abzuheben, wie auch die Wegknechte anzuhalten, daß sie dabei zur völligen 
Säuberung, und Ebnung mit der Schaufel nachhelfen. Z 
5) Der Wegmeister foll den Entrepreneurs nicht gestatten, den ausgeschlagenen Morast, 
ausgenommen zur Winterszeit, wenn er gefroren ist, länger, als drei Wochen liegen zu 
lassen, sondern dieselbe anhalten, den Morast immer in der lezten Woche jeden Monats 
abzuführen, so daß unausbleiblich zu Ende jeden Monats die Straße von allem alteren 
Morast gereiniget ist. 
7) Wenn aber gleichwohl ein Entrepreneur die Abführung des Morastes unterläßt, so 
ist der Wegmeister verbunden, auf Kosten des Entrepreneurs Fuhren anzustellen, und den 
Morast abführen zu lassen, und für seine Persen ebenfalls auf Kosten des Entrepreneurs 
so lange auf dem Plaz zu bleiben, bis die Arbeit geendigt ist. 
8) Da hierdurch dem Wegmeister hinlängliche Vollmacht eingerdumt ist, die Straße 
in diesem Punkt in Ordnung zu erhalten, so hat er keine Entschuldigung, wenn solches 
nicht geschehen ist, und sich also selbst zuzuschreiben, wenn er selbst mit einer ansehnlichen 
Geldstrafe belegt wird. - 
9) Wo die Nebenwege durch Jahre lange Nachlaͤßigkeit in Abfuͤhrung des Morastes 
zu hoch aufgewachsen sind, muß mit allem Nachdruk und Ernst auf die Entrepreneurs und 
Wegknechte gewürkt werden, um nach und nach wieder bis auf die Tiefe des Nebenpflasters 
zu kommen, und wird von jedem Wegmeister erwartet, daß er längstens innerhalb eines 
Bohres die, seiner Aufsicht anvertrauten Straßen in diesem Punkt in Ordnung habe. 
To) Do ferner die Wegknechte die schädliche Gewohnheit haben, die Straßen erst recht 
schlimm werden zu lassen, und dann auf einmal die Reparation mit Steinschlagen anzufan- 
gen, so soll vorzüglich auch dieser Unfug mittelst der Aufsicht der Wegmeister in Zukunft 
verhütet werden. Denn eine Chaussee, welche auf einmal einer starken Reparation bedarf, 
ist schon schlecht geworden; eine Chaussee aber soll nie schlecht werden.
	        
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