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27) Da sehr haͤnfig die Ehausseen durch den Eigennnz der angränzenden Güter-Best-
zer verschmaͤlert werden, indem solche bei dem Ausschlagen der Graͤben, die Erde von dem
Chaussee-Damm nehmen, und gegen ihr Feld werfen; so hat hierauf der Wegmeister sein
Augenmerk zu richten, damit die Schuldigen zur Strafe gezogen werden. Auch soll der
Wegmeister nicht zugeben, daß die ausgeschlagene Graben-Erde, wie ebenfalls sehr häufig
geschiehec, auf den Nebenweg geworfen werde, und findet er, daß der Wegknecht solches.
geduldet hat, so muß derselbe augenbliklich zur Wegschaffung angehalten werden.
28) Wenn der Wegmeister finder, daß Wasser auf der Chaussee stehen bleibt, emwe-
der aus Mangel gehöriger Wölbung, oder weil der Nebenweg zu hoch anfgewachsen, oder
weil zu viel Morasthäufen auf dem Nebenweg liegen, oder weil die Chaussee Löcher und
Vertiefungen erhalten hat; so ist ihm durchaus nicht erlaubt, dem Wegknecht oder Entre-
preneur einen Termin zur Reparation zu geben, sondern der Wegmeister soll die Reparation
auf der Stelle anordnen, und nicht vom Plaze gehen., bis solche geschehen ist.
20) Wegen der unterlassenen Abführung des aufgeschlagenen Merastes haben gemei-
niglich Enerepreneurs und Wegknechte sehr viele Entschuldigungen. Besonders wollen sie,
wenn das Feld angepflanzt ist, oder die Frucht steh:, mit der Abraumung des. Morastes
immer bis nach der Erndte warten. ODieses darf aber der Wegmeister bei eigener Verant-
wortlichkeit und Serafe nicht dulden.
30) Ein. Wegmeister muß jederzeit seine Straße mit aller Aufmerksamkeit durchgehen,
und sich die Beschaffenheit von Nummer zu Nummer merken; auch muß er stets unterrich-
tet seyn, wie tief die Vorlage, oder wie tief das Nebenpflaster unter der Oberfläche des
Nebenwegs liegen.
31) Bei den Kieß-Chausseen finden die nemlichen Beobachtungen wegen stets zu un-
terhaltender hinlänglicher Wölbung, wegen Sorge für den Wasser-Abzug, und Beseitigung
des Morastes statt, wie bei den Stein-Chausseen. Auch muß sich der Wegmeister sorgfäl-
tig nach der Beschaffenheit und Lage des Fundaments erkundigen, um sich bei den Kieß-
Beschüttungen darnach richten zu können.
32) Hat die Chaussee ein Fundament oder Vorlage, so ist es fehlerhaft, wenn diefes.
in der Mitte, bei 26 Schuh Breite, mehr als 18 Zoll, und auf dem Nebenpflaster mehr
als 6 Zoll hoch aufgetragen ist. Daher muß man da, wo diese Maaße höher aufgetragen
sind, nach und nach auf sie zuruckkommen. Ein zu hoher Kieß-Aufwurf über der Vorlas
ge giebt nur zu. tiesen Leisen und Löchern Anlaß.
Hat aber die Chaussee kein Fundament, so darf die Kießlage über den natürlichen Bo-
den auf den Seiten nicht weniger als 18 Zoll betragen, und muß in der Mitte so hoch,
seyn, daß die Wölbung den Zoten Theil der Breite zur mittlern Höhe bekomme, welche-
Wölbung überhaupt durchaus bei allen Chausseen, ausgenommen an Staigen und Höhem
beobachtet werden muß.
33) Wenn der Morast von den Kieß-Straßen zu wenig abgeschöpft wird, und wieder-
neue Beschüttung darauf kommt, so enrsteht ein schlechter Grund, die Chausseen kommem
zu hoch über die Vorlage, werden zu schmal, und bei naßer Witterung, wie auch im Früh=
und Sxätjahre beinahe grundlos. Die Wegmeister müßen daher die Wegknechte auf das
dußerste anhalten, den Morast immer bis auf das dußerste abzuschöpfen, und nie die Ueber-
fahrung, mit frischem Kieß dulden., ehe solches vollkommen geschehen ist.,